Rechtsprechung / LG Bielefeld / 2006

LG Bielefeld Beschluss vom 16.03.2006 – 3221 b E H 68

ECLI:DE:LGBI:2006:0316.3221B.E.H68.00

ZivilrechtNordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Schöffin T. L.

wird nicht von der Schöffenliste gestrichen.

Gründe§

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Gemäß § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GVG ist ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen, wenn seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird. § 31 GVG regelt, dass das Ehrenamt eines Schöffen nur von Deutschen versehen werden kann.

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Eine ausdrückliche Regelung darüber, ob ein Schöffe auch die deutsche Sprache beherrschen muss, fehlt.

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Im Zusammenhang mit dem Erfordernis der Deutschen Staatsangehörigkeit und weil ein ggf. hinzuzuziehender Dolmetscher an der Beratung einer Strafkammer nicht teilnehmen dürfte wird man mit guten Gründen – wie auch die Staatsanwaltschaft – davon ausgehen dürfen, dass Schöffen der deutschen Sprache mächtig sein müssen, so auch LG Bochum, Beschluss vom 12.08.2005, 3221 Haupt 172.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_5

Die Kammer hat sich durch persönliche Anhörung der Schöffin am 15.03.2005

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davon überzeugt, dass diese die deutsche Sprache gut genug beherrscht, um einer Hauptverhandlung in Strafsachen zu folgen.

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Sie selbst hat diese Frage dahin beantwortet, dass sie nicht wisse, ob ihre Sprachkenntnisse ausreichen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_8

Die Schöffin ist im Alter von 10 Jahren in die Bundesrepublik eingereist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_9

Sie hat hier die Hauptschule bis zum Abschluss besucht, eine Ausbildung zur Schneiderin absolviert und mehrere Jahre in diesem Beruf gearbeitet.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_10

Auf Anregung ihres Bruders hat Sie – einem Aufruf in der örtlichen Presse folgend – ihr Interesse und ihre Bereitschaft, das Schöffenamt auszuüben, den Behörden mitgeteilt.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_11

Einen Termin zur Schöffenschulung konnte sie nicht wahrnehmen, da sie ortsabwesend war.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_12

In der entspannten Atmosphäre des Anhörungstermins redete die Schöffin fließend und unter Verwendung des deutschen Satzbaus, auch grammatikalisch richtig; kleinere Patzer korrigierte sie sogleich.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_13

Die Schöffin hat darüberhinaus auf Befragen erklärt, sie beabsichtige nicht, zur Ableistung des Schöffeneides oder während der Hauptverhandlung in Strafsachen, ihr Kopftuch abzulegen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_14

Dies rechtfertigt es jedoch nicht, obwohl es wegen des ganzen Rummels inzwischen auch der Schöffin lieber wäre, sie von der Schöffenliste zu streichen. Eine Kleiderordnung für Schöffen sieht das Gesetzt nicht vor.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_15

Auch wenn der Gesetzgeber beim Erlass des § 31 GVG wohl nicht davon ausgehen konnte, dass dereinst Deutsche Staatsangehörige bei der Ausübung des Schöffenamtes aus religiösen oder kulturhistorischen Gründen ein Kopftuch tragen könnten, ergibt sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_16

Die Ungeeignetheit von Personen für das Schöffenamt, wie sie § 34 Abs. 1 Nr. 6 GVG vorsieht, betrifft Religionsdiener und Ordensleute auf Grund ihres Amtes, nicht einer etwaigen Amtstracht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_17

Artikel 4 Abs. 1 + 2 des Grundgesetzes schützt die Glaubensfreiheit und die Freiheit der Religionsausübung einschließlich des Verwendens und Tragens religiöser

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_18

Symbole. Ob eine Einschränkung dieser Freiheiten durch ein Gesetz möglich wäre – etwa für den Bereich staatlicher hoheitlicher Tätigkeit – um die Neutralität staatlicher Organe sicherzustellen, bedarf hier keiner Entscheidung.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_19

Es bleibt deshalb eine Frage des Einzelfalles, ob künftige Beteiligte eines Strafverfahrens aus ihrer Sicht und unter Berücksichtigung des Verfahrensgegenstandes Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der Schöffen hegen und ggf. ein Ablehnungsgesuch anbringen.

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Die Kammer ist sich der Tatsache bewusst, dass durch diese Entscheidung auch die Interessen der Schöffin tangiert werden.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-bielefeld/2006-03-16/3221-b-e-h-68#rd_21

Gerade aber weil die Entscheidung gemäß § 52 Abs. 4 in Verbindung mit § 77 Abs. 3 GVG unanfechtbar ist, war sie in der gebotenen Sorgfalt abzuwägen und nur an den gesetzlichen Regeln auszurichten.