Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1988
BGH Beschluss vom 19.01.1988 – 4 StR 647/87
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Ist ein erstinstanzliches mit einem Berufungsverfahren gemäß § 237 StPO verbunden worden, so ist der Bundesgerichtshof für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils nur zuständig, wenn für die verbundenen Verfahren ein Zusammenhang nach § 3 StPO besteht.
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Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja
Stpo 1975 SS 3, 5, 237
Ist ein erstinstanzliches mit einem Berufungsverfahren gemäß § 237 StPO verbunden worden, so ist der Bundesgerichtshof für die Revision gegen den das Berufungsverfahren betreffenden Teil des Urteils nur zuständig, wenn für die verbundenen Verfahren ein Zusammenhang nach § 3 StPO besteht.
BGH, Beschl. v. 19. Januar 1988 - 4 StR 647/87 - LG Siegen
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 647/87 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Sabine CB aus re, geboren am GEREEEEEB 1955 in =.
wegen strafbarer Werbung
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 19. Januar 1988 gemäß S 348 StPO beschlossen:
Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung über die Revision der Angeklagten und die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieser Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 11. Februar 1987 nicht zuständig.
Zuständig ist das Oberlandesgericht Hamm.
Gründe§
I. Das erweiterte Schöffengericht beim Amtsgericht Siegen hatte die Angeklagte mit Urteil vom 15. Februar 1985 "wegen vorsätzlicher fortgesetzter unlauterer Werbung in Tateinheit mit vorsätzlich fortgesetzter Abgabe von Arzneimitteln außerhalb einer Apotheke" zu einer Geldstrafe verurteilt. Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte Berufung eingelegt. Das Landgericht hat das angefochtene Urteil auf die Berufungen am 11. Februar 1987 aufgehoben und die Angeklagte wegen "strafbarer Werbung" zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat die Angeklagte "im übrigen freigesprochen" und "die weitergehende Berufung der Staatsanwaltschaft verworfen". Gegen dieses Urteil wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Angeklagte mit der
Revision.
Am 16. August 1985 hatte die Staatsanwaltschaft Felix Iwan JB wegen einer Vielzahl tateinheitlich begangener Handlungen zum Schöffengericht beim Amtsgericht Siegen angeklagt. Das Amtsgericht hatte die Akten am 23. September 1985 an die Staatsanwaltschaft mit der Bitte gesandt, diese dem Landgericht zur Verbindung "gemäß $S§ 2, 4 StPO" mit dem dort gegen die Angeklagte GB (deren Name damals MB 1autete) anhängigen Verfahren zuzuleiten. Diese Verfahrensweise erschien der Staatsanwaltschaft nicht zulässig, da nach ihrer Ansicht zwischen den beiden Verfahren ein Zusammenhang nach § 3 StPO nicht bestand. Um eine gemeinsame Verhandlung der beiden Verfahren zu ermöglichen, nahm die Staatsanwaltschaft jedoch die Anklage beim Schöffengericht zurück und erhob am 7. November 1985 Anklage zum Landgericht.
Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 1. Oktober 1986 das erstinstanzliche Verfahren gegen ID mit dem bei ihr ebenfalls anhängigen Berufungsverfahren gegen “EBD (sowie mit dem Verfahren gegen HB, das später wieder abgetrennt wurde) "gemäß § 237 StPO wegen gleichartigen strafrechtlichen Vorwurfs und wegen gemeinsamer Beweismittel" zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Den Angeklagten ID hat sie sodann im Urteil vom 11. Februar 1987 freigesprochen. Auch insofern greift die Staatsanwaltschaft das Urteil mit der Revision an.
II. 1. Soweit die Rechtsmittel die Angeklagte GEB (früher Yo) betreffen, ist der Bundesgerichtshof für die Entscheidung nicht zuständig. Insoweit handelt es sich um ein Berufungsurteil einer großen Strafkammer; zuständig für
die Revision gegen ein solches Urteil ist nicht der Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG das Oberlandesgericht, hier das Oberlandesgericht Hamm. Dies war gemäß § 348 StPO durch Beschluß auszusprechen.
2. An der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts ändert sich nichts dadurch, daß das Landgericht das Berufungsverfahren mit einem erstinstanzlichen Verfahren verbunden hatte. Diese Verbindung erfolgte nach § 237 StPO; sie führte daher nicht zu einer "Verschmelzung" beider Verfahren, vielmehr behielt das Berufungsverfahren trotz der Verbindung mit dem erstinstanzlichen Verfahren seine Eigenschaft als solches (BGHSt 19, 177, 182; 26, 271, 275; BGHR StPO § 237 Verbindung 1; BGH, Urteil vom 29. November 1984 - 4 StR 661/84).
Zwar bejaht der Bundesgerichtshof seine Zuständigkeit für die Revision gegen ein Berufungsurteil auch dann, wenn über bei einer Strafkammer im ersten und im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander verbundene Strafsachen in einem einheitlichen Urteil entschieden worden ist (BGH NJW 1955, 1198; BGH LM Nr. 3 zu § 135 GVG; ständ. Rechtspr.). In einem solchen Fall sieht der Bundesgerichtshof die Rechtsgrundlage für eine Verbindung allein in § 237 StPO, da er § 4 StPO auf die Verbindung zwischen einem erstinstanzlichen und einem Berufungsverfahren für unanwendbar erachtet (BGHSt 19, 177; 22, 250, 251; 25, 51; BGH NStZ 1986, 564). Seine umfassende Zuständigkeit zur Entscheidung über die Revision folgert er aus einer entsprechenden Anwendung des § 5 StPO (BGH LM Nr. 3 zu § 135 GVG).
Nach dieser Vorschrift ist für die Dauer der Verbindung der Straffall, der zur Zuständigkeit des Gerichts höherer Ordnung gehört, für das Verfahren maßgebend. Diese Bestimmung setzt ihrerseits einen Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO voraus. Damit kann die Anwendung des § 5 StPO, die im Fall einer Verbindung nach § 237 StPO ohnehin systemwidrig erscheint (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 24. Aufl. § 237 StPO Rdn. 11; Eb. Schmidt § 237 StPO, Nachtragsband Rdn. 13; Rosenmeier, Die Verbindung von Strafsachen im Erwachsenenstrafrecht, 1973, S. 97; Meyer-Goßner DRiZ 1985, 241, 245), auch hinsichtlich der Frage der Rechtsmittel nur in Betracht kommen, wenn die Voraussetzungen des § 3 StPO vorliegen. Lediglich in diesem Falle, wenn also ein persönlicher (mehrere Straftaten desselben Angeklagten) oder ein sachlicher (mehrere Personen als Täter, Teilnehmer, Begünstigter usw. einer Tat) Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO gegeben ist, läßt sich die analoge Anwendung des § 5 StPO rechtfertigen (vgl. BGH LM Nr. 3 zu § 135 GVG a.E.). Soweit ersichtlich hat der Bundesgerichtshof bisher auch nur in solchen Fällen seine umfassende Zuständigkeit bejaht.
Eine andere Auffassung würde demgegenüber zu einer willkürlichen Abweichung von den in der Gerichtsverfassung festgelegten Rechtsmittelzügen führen, indem durch Hinzuverbindung beliebiger Verfahren nach § 237 StPO die Zuständigkeit für die Revision gegen ein Berufungsurteil verändert werden könnte; denn nach § 237 StPO wäre beispielsweise die Verbindung gänzlich verschiedener Verfahren schon dann möglich, wenn nur derselbe Zeuge oder derselbe Sachverständige in beiden Verfahren benötigt wird (vgl. Gollwitzer in Löwe/ Rosenberg, 24. Aufl. § 237 StPO Rdn. 3). Fehlt somit der
nach § 3 StPO erforderliche Zusammenhang, so kommt bei der nach § 237 StPO erfolgten losen Verbindung eines erstinstanzlichen mit einem Berufungsverfahren die entsprechende Anwendung des § 5 StPO nicht in Betracht (so auch Kleinknecht/Meyer 38. Aufl. § 237 StPO Rdn. 8).
Hiergegen kann auch nicht eingewendet werden, aus zweckmäßigkeitsgründen sei eine gemeinsame Verhandlung und Entscheidung über die Revision gegen das sowohl eine Berufungs- als auch eine erstinstanzliche Entscheidung enthaltende Urteil der Strafkammer geboten (so Gollwitzer in Löwe/Rosenberg, 23. Aufl. Rdn. 15 und 24. Aufl. Rdn. 29 Fußn. 56 je zu § 237 StPO). Bei zwei Verfahren, die in keinem Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO stehen, besteht auch sonst immer die Notwendigkeit getrennter Entscheidungen und damit die Möglichkeit der widersprüchlichen Beantwortung derselben Rechtsfrage. Allein aus Gründen der Zweckmäßigkeit und der Verfahrensökonomie dürfen eindeutige gesetzliche Regelungen nicht außer Acht gelassen werden (Meyer-Goßner DRiz 1985, 241, 245).
3. Im vorliegenden Fall ist ein Zusammenhang des Berufungs- und des erstinstanzlichen Verfahrens im Sinne des § 3 StPO nicht gegeben: Der Angeklagten Gg (ME) liegt zur Last, sich im Zusammenhang mit dem von ihr seit Anfang Januar 1984 bis 30. März 1984 betriebenen "Kurstudio für Gewichtsreduzierung" strafbar gemacht zu haben; das strafbare Verhalten des Angeklagten ID soll sich erst auf den anschließenden Zeitraum vom 1. April 1984 bis Ende Dezember 1984 beziehen, als die Angeklagte hiermit nichts mehr zu tun hatte (UA 10/11; 21). Der Zusammenhang der
beiden Verfahren beschränkt sich daher - wie die Strafkammer zutreffend bemerkt hat - auf die Gleichartigkeit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe und auf die Identität der Beweismittel. Eine Teilnahme der Angeklagten im Sinne des § 3 StPO an der jeweils von dem anderen Angeklagten begangenen Tat, also eine strafbare, in dieselbe Richtung zielende Mitwirkung an einem einheitlichen geschichtlichen Vorgang (BGH NStZ 1987, 569), wird weder in den Anklageschriften der Staatsanwaltschaft behauptet, noch ist sie aus dem angefochtenen Urteil des Landgerichts ersichtlich. Durch eine entsprechende Anwendung des § 5 StPO in diesem Fall würde die Angeklagte Großmann hinsichtlich ihrer Revision und der sie betreffenden Revision der Staatsanwaltschaft somit ihrem gesetzlichen Richter entzogen werden (vgl. BGHSt 22, 185, 186).
4. Das Landgericht wird daher die die Angeklagte cm aD ("EB Hyerreffenden verfahrensvorgänge (notfalls unter Anlegung von Doppelakten) über die Staatsanwaltschaft (s 348 Abs. 3 StPO) an das Oberlandesgericht Hamm zur Entscheidung über die Revision gegen den die Berufung betreffenden Teil des Urteils zu senden haben. Dem Bundesgerichtshof sind die den Angeklagten JB betreffenden Akten zur Entscheidung über die ihn betreffende Revision der Staatsanwaltschaft erneut zu übersenden, falls diese trotz des
Antrags des Generalbundesanwalts vom 23. November 1987 ihr Rechtsmittel weiter verfolgen will.
Salger Knoblich Laufhütte Jähnke Meyer-Goßner
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