§ 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.07.1987 – 2 StR 213/87Zitiert von 5
- OLG Hamm, 04.09.2014 – 3 Ws 253/14Zitiert von 2
- BGH, 07.09.2022 – 3 StR 261/22Wertersatzeinziehung einer Geldbetrages: Angabe einer FremdwährungssummeZitiert von 3
- BGH, 11.09.2014 – 4 StR 148/14Beschwerde gegen die Verhängung einer Bewährungsauflage: Verletzung des Verfahrensgrundrechts auf ein faires Verfahren bei unterbliebenem Hinweis auf die beabsichtigte Bewährungsauflage im Rahmen eines VerständigungsgesprächsZitiert von 7
- KG, 11.03.2019 – 5 Ws 20/19, 5 Ws 20/19 - 161 AR 24/19Zitiert von 3
- KG, 21.09.2018 – (5) 161 Ss 107/18 (47/18), (5) 161 Ss 107/18 (47/18) - 5 Ws 113/18
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – 5 StR 448/25
- Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen, 13.11.2025 – Vf. 78-IV-25 (HS)/Vf. 86-IV-25 (e.A.)
- OLG Celle, 26.08.2025 – 2 ORs 96/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 305a StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/305a#abs-1 (1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/305a#abs-2 (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.