Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 305a Beschwerde gegen Strafaussetzungsbeschluss

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund63 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/305a#abs-1 (1) Gegen den Beschluß nach § 268a Abs. 1, 2 ist Beschwerde zulässig. Sie kann nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/305a#abs-2 (2) Wird gegen den Beschluß Beschwerde und gegen das Urteil eine zulässige Revision eingelegt, so ist das Revisionsgericht auch zur Entscheidung über die Beschwerde zuständig.

§ 305 § 306