Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 58 Eintragungen in das Handels-, Genossenschafts-, Gesellschafts- oder Partnerschaftsregister; Verordnungsermächtigung
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- KG, 20.08.2019 – 22 W 91/17
- BGH, 07.05.2019 – II ZB 12/16(Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren über die Aufnahme einer Gesellschafterliste in den Registerordner)
- OLG München, 29.11.2024 – 11 W 641/24 e
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2021 – 20 W 285/20
- OLG Frankfurt am Main, 27.07.2017 – 20 W 112/14Zitiert von 1
- OLG Hamm, 01.07.2015 – 27 W 71/15Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 58 GNotKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/58#abs-1 (1) Gebühren werden nur aufgrund einer Rechtsverordnung (Handelsregistergebührenverordnung) erhoben für
Keine Gebühren werden erhoben für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen und für Löschungen nach § 395 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/58#abs-2 (2) Die Rechtsverordnung nach Absatz 1 erlässt das Bundesministerium der Justiz. Sie bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach den auf die Amtshandlungen entfallenden durchschnittlichen Personal- und Sachkosten; Gebühren für Fälle der Zurücknahme oder Zurückweisung von Anmeldungen können jedoch bestimmt werden, indem die für die entsprechenden Eintragungen zu erhebenden Gebühren pauschal mit Ab- oder Zuschlägen versehen werden. Die auf gebührenfreie Eintragungen entfallenden Personal- und Sachkosten können bei der Höhe der für andere Eintragungen festgesetzten Gebühren berücksichtigt werden.