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Artikel 47 · BT-Drs. 19/27635 · S. 216

Zu Artikel 47 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)

Zu Artikel 47 (Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche)
Zu Nummer 1 (Artikel 229 § 21)
In Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird mit den Absätzen 1 bis 3 des neu
gefassten § 21 eine Übergangsregelung zur Behandlung von Fällen bereitgestellt, in denen eine Gesellschaft bür-
gerlichen Rechts vor Inkrafttreten der neuen Regelung im Grundbuch eingetragen ist. Absatz 1 betrifft Veräuße-
rungen und sonstige Übertragungen eines Rechts, Absatz 2 bezieht sich auf Veränderungen im Gesellschafterbe-
stand und Absatz 3 regelt das Eintragungsverfahren in den vorgenannten Fällen. Des Weiteren regeln die Ab-
sätze 4 und 5 für eine Übergangsphase den Fall, dass eine Eintragung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im
Grundbuch oder im Schiffsregister bereits vor Inkrafttreten der neuen Regelung eingeleitet, aber noch nicht ab-
geschlossen ist.

Zu Absatz 1
Artikel 229 § 21 Absatz 1 EGBGB-E regelt, dass Eintragungen in das Grundbuch, die ein Recht einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts „betreffen“, nicht erfolgen sollen, solange die Gesellschaft nicht im Gesellschaftsregister
eingetragen ist und daraufhin nach dem neuen Recht, nämlich nach § 47 Absatz 2 GBO-E, im Grundbuch einge-
tragen ist. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift geht über den des § 47 Absatz 2 GBO-E hinaus, der nur
Eintragungen eines Rechts „für“ eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfasst. Artikel 229 § 21 Absatz 1 EG-
BGB-E bewirkt damit, dass eine Eintragung nach § 47 Absatz 2 GBO-E auch dann erfolgt, wenn eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ein ihr gehörendes Recht zum Beispiel im Zuge eines Verkaufs veräußert oder das Recht auf
andere Weise auf eine andere Person übergeht. Folglich muss sich eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die als
Berechtigte im Gru

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.072 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27635, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 822.158–842.230 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 1d3a1d9dba986442….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP