Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/57#abs-1 (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/57#abs-2 (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.

§ 56 § 58