Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 57 Zurückverweisung, Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/57#abs-1 (1) Wird eine Sache an ein Gericht eines unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht einen Rechtszug im Sinne des § 55.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/57#abs-2 (2) Das Verfahren über eine Abänderung oder Aufhebung einer Entscheidung gilt als besonderes Verfahren, soweit im Kostenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 57 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Celle, 22.08.2025 – 9 W 65/25
- OLG Köln, 09.01.2025 – 4 Wx 19/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 22.07.2024 – 14 W 50/24 (Wx)
- OLG Celle, 13.06.2024 – 9 W 37/24Zitiert von 1
- OLG Köln, 24.04.2024 – 4 Wx 4/24Zitiert von 1
- OLG Celle, 19.10.2022 – 9 W 88/22
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 57 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.