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Artikel 10 · BT-Drs. 19/28177 · S. 142
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes)
Zu Artikel 10 (Änderung des Gerichts- und Notarkostengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung der Inhaltsübersicht) Die Regelung vollzieht die Änderung der Überschrift des § 121 GNotKG durch Nummer 6 Buchstabe a in der Inhaltsübersicht des GNotKG nach. Zu Nummer 2 (Änderung von § 19 GNotKG) § 19 Absatz 1 Satz 1 GNotKG sieht vor, dass Notarkosten nur aufgrund einer von der Notarin oder dem Notar unterschriebenen Berechnung, die dem Kostenschuldner mitzuteilen ist, eingefordert werden können. Es ist mit- hin die Originalurkunde zu übersenden, während nach § 19 Absatz 6 GNotKG eine Ablichtung oder ein Ausdruck bei den Akten verbleibt. Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode – 143 – Drucksache 19/28177 Die Regelung sieht vor, dass die Notarkosten zukünftig auch durch Übermittlung eines die Kostenberechnung enthaltenen Dokuments vom Kostenschuldner eingefordert werden können, das mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen worden ist. Die bisher in § 19 Absatz 1 Satz 1 GNotKG vorgesehene Unterschrift dient dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Kostenforderung der Notarin oder des Notars. Mit der Unterschrift wird die Verantwortung für den Inhalt der Kostenberechnung übernommen. Dieser Zweck kann jedoch auch durch das Anbringen der qualifizierten elektronischen Signatur erreicht werden. Gründe, die einer Ersetzung entgegenstehen würden, sind nicht erkennbar, zumal auch im materiellen Zivilrecht (§ 126a BGB), prozessualen Zivilrecht (§ 130b ZPO) sowie zukünftig auch im Beurkundungsrecht (§ 16b Absatz 4, § 40a BeurkG-E) die Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt werden kann. Das aus dem Verbot des Kostenerhebungsverzichtes nach § 17 Absatz 1 Satz 2 GNotKG folgende Gebot, Kos- tenforderungen in angemessener
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 12.081 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28177, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 547.108–559.189 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.05) +D1D2D3 · Prüfwert 9c888a5ee3e5dc0f….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP