Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 59 Zeitpunkt der Wertberechnung
Stand: 10.06.2019
Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 59 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 24.09.2021 – 15 W 306/20
- OLG Düsseldorf, 15.05.2023 – 3 Wx 61/23
- LG Lübeck, 28.10.2024 – 7 T 259/24Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 05.10.2022 – 12 W 2303/22
- LG Münster, 03.06.2020 – 5 OH 22/19Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 26.07.2018 – 12 W 1178/18
Zuletzt entschieden
- LG Mainz, 14.10.2016 – 8 T 184/16
- OLG Düsseldorf, 19.02.2016 – I-3 Wx 34/15
- LG Verden (Aller), 24.06.2015 – 1 T 41/15
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 59 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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