Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 19 Einforderung der Notarkosten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19?asof=2022-08-01#abs-1 (1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19?asof=2022-08-01#abs-2 (2) Die Berechnung muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19?asof=2022-08-01#abs-3 (3) Die Berechnung soll enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19?asof=2022-08-01#abs-4 (4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19?asof=2022-08-01#abs-5 (5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19?asof=2022-08-01#abs-6 (6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19 neu gefasst durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 19 eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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