Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 18 Ansatz der Gerichtskosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/18#abs-1 (1) Im gerichtlichen Verfahren werden angesetzt
Dies gilt auch dann, wenn die Kosten bei einem ersuchten Gericht entstanden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/18#abs-2 (2) Die Kosten für
werden auch dann von dem nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen Nachlassgericht erhoben, wenn die Eröffnung oder Beurkundung bei einem anderen Gericht stattgefunden hat. Für Beurkundungen nach § 31 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042) gilt Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/18#abs-3 (3) Für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Grundbuchämtern werden die Kosten im Fall der Nummer 14122, 14131 oder 14141 des Kostenverzeichnisses bei dem Gericht angesetzt, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Entsprechendes gilt für die Eintragung oder Löschung eines Gesamtrechts sowie für die Eintragung der Veränderung eines solchen Rechts bei mehreren Registergerichten im Fall der Nummer 14221, 14231 oder 14241 des Kostenverzeichnisses.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/18#abs-4 (4) Die Kosten für die Eintragung in das Schiffsregister bei Verlegung des Heimathafens oder des Heimatorts werden nur von dem Gericht des neuen Heimathafens oder Heimatorts angesetzt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/18#abs-5 (5) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden bei der Stelle angesetzt, bei der sie entstanden sind.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/18#abs-6 (6) Der Kostenansatz kann im Verwaltungsweg berichtigt werden, solange keine gerichtliche Entscheidung getroffen ist. Ergeht nach der gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz eine Entscheidung, durch die der Geschäftswert anders festgesetzt wird, kann der Kostenansatz ebenfalls berichtigt werden.
Wird zitiert von 16 Entscheidungen zu § 18 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Bremen, 08.10.2015 – 2 W 75/15
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2016 – 20 W 312/15
- OLG Karlsruhe, 11.05.2016 – 2 VAs 71/15; 2 VAs 69/15Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 17.09.2014 – 8 W 333/14
- OLG Karlsruhe, 12.12.2024 – 19 W 74/24 (Wx)
- OLG Dresden, 09.01.2024 – 12 W 315/23Landwirtschaftsanpassungsgesetz: Kostenbefreiung des Landkreises bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine LPG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 23.11.2023 – 3 W 214/22
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 25.07.2018 – 1 AR 10/18 (SAZ)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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29.06.2015 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I 1042)
BGBl. 2015 I S. 1042
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.