Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 20 Nachforderung von Gerichtskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 16
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 13.11.2019 – XII ZB 106/19Rückforderung überzahlter Betreuervergütung: Berücksichtigung des Vertrauens auf Beständigkeit der VermögenslageZitiert von 5
- LG Arnsberg, 24.09.2020 – 5 T 158/20Zitiert von 1
- BGH, 15.07.2026 – XII ZB 73/26
- OLG Düsseldorf, 02.07.2024 – 10 W 54/24
- AG Brilon, 06.03.2018 – 7 XVII 1508/09
- BGH, 25.11.2015 – XII ZB 261/13Betreuervergütung: Ausschluss der Rückforderung aus Gründen des VertrauensschutzesZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 18.04.2024 – 5 T 38/24
- BayObLG, 23.01.2024 – 102 VA 160/23Zitiert von 7
- OLG Düsseldorf, 18.05.2021 – III-2 Ws 78-79/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 20 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/20#abs-1 (1) Wegen eines unrichtigen Ansatzes dürfen Gerichtskosten nur nachgefordert werden, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Absendung der den Rechtszug abschließenden Kostenrechnung (Schlusskostenrechnung), bei Verfahren, in denen Jahresgebühren erhoben werden, nach Absendung der Jahresrechnung, mitgeteilt worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Nachforderung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen Angaben des Kostenschuldners beruht oder wenn der ursprüngliche Kostenansatz unter einem bestimmten Vorbehalt erfolgt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/20#abs-2 (2) Ist innerhalb der Frist des Absatzes 1 ein Rechtsbehelf wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Kosten eingelegt oder dem Zahlungspflichtigen mitgeteilt worden, dass ein Wertermittlungsverfahren eingeleitet ist, ist die Nachforderung bis zum Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach Beendigung dieser Verfahren möglich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/20#abs-3 (3) Ist der Wert gerichtlich festgesetzt worden, genügt es, wenn der berichtigte Ansatz dem Zahlungspflichtigen drei Monate nach der letzten Wertfestsetzung mitgeteilt worden ist.