Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 19 Einforderung der Notarkosten
Stand: 01.06.2025
Wird zitiert von 49
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Düsseldorf, 27.04.2017 – 25 T 187/16
- LG Kleve, 05.05.2017 – 4 OH 20/16
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
- OLG Hamm, 29.01.2016 – 15 W 279/15
- OLG Saarbrücken, 07.04.2022 – 4 W 25/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25
- LG Bielefeld, 16.02.2026 – 23 T 519/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-1 (1) Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-2 (2) Die Berechnung muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-3 (3) Die Berechnung soll enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-4 (4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-5 (5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-6 (6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.