Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 19 Einforderung der Notarkosten
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-1 (1) Der Notar kann seine Kosten nur aufgrund einer von ihm oder auf seine Veranlassung dem Kostenschuldner mitgeteilten Berechnung fordern; die Berechnung bedarf der Textform. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-2 (2) Die Berechnung muss enthalten
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-3 (3) Die Berechnung soll enthalten
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-4 (4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-5 (5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/19#abs-6 (6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Wird zitiert von 56 Entscheidungen zu § 19 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Düsseldorf, 27.04.2017 – 25 T 187/16
- OLG Hamm, 24.09.2021 – 15 W 306/20
- LG Münster, 03.06.2020 – 5 OH 22/19Zitiert von 1
- LG Kleve, 05.05.2017 – 4 OH 20/16
- LG Münster, 18.05.2020 – 5 OH 1/19
Zuletzt entschieden
- LG Arnsberg, 13.05.2026 – 5 OH 8/25Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 16.02.2026 – 23 T 519/25
- OLG Frankfurt am Main, 13.10.2025 – 20 W 59/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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05.07.2021 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 5. Juli 2021 (BGBl. I 3338)
BGBl. 2021 I S. 3338
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16.10.2020 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I 2187)
BGBl. 2020 I S. 2187
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 19 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.