Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 105 Anmeldung zu bestimmten Registern
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 27
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 23.02.2021 – 7 W 17/21
- BGH, 12.09.2023 – II ZB 6/23Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbHZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- LG Düsseldorf, 08.01.2019 – 25 OH 9/18
- LG Bochum, 19.10.2015 – 7 OH 6/15
- OLG Köln, 28.04.2017 – 2 Wx 95/17 2 Wx 99/17
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.12.2025 – II ZB 20/24Bestimmung des anwaltlichen Gegenstandswerts bei wertunabhängigen Gerichtsgebühren
- BGH, 23.05.2025 – II ZB 1/24Zitiert von 1
- BGH, 14.01.2024 – II ZB 15/22Festsetzung des Werts des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 105 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105#abs-1 (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105#abs-2 (2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Gesellschafts-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105#abs-3 (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105#abs-4 (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105#abs-5 (5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105#abs-6 (6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
Reine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll oder die spätere Streichung der auf die Gründung verweisenden Formulierungen stehen der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.