§ 33
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/33#abs-1 (1) Eine juristische Person, deren Eintragung in das Handelsregister mit Rücksicht auf den Gegenstand oder auf die Art und den Umfang ihres Gewerbebetriebes zu erfolgen hat, ist von sämtlichen Mitgliedern des Vorstandes zur Eintragung anzumelden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/33#abs-2 (2) Der Anmeldung sind die Satzung der juristischen Person und die Urkunden über die Bestellung des Vorstandes in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen; ferner ist anzugeben, welche Vertretungsmacht die Vorstandsmitglieder haben. Bei der Eintragung sind die Firma und der Sitz der juristischen Person, der Gegenstand des Unternehmens, die Mitglieder des Vorstandes und ihre Vertretungsmacht anzugeben. Besondere Bestimmungen der Satzung über die Zeitdauer des Unternehmens sind gleichfalls einzutragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/33#abs-3 (3) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist durch den Vorstand anzumelden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/33#abs-4 (4) Für juristische Personen im Sinne von Absatz 1 gilt die Bestimmung des § 37a entsprechend.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 33 HGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 24.01.2017 – 20 W 290/14
- BGH, 19.09.2023 – II ZB 15/22Eintragung der Vereinigung von Sparkassen in HandelsregisterZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 02.12.2010 – 6 S 1756/09Zitiert von 4
- OLG Hamm, 10.10.1983 – 15 W 156/83
- OLG Hamm, 07.02.2014 – 15 W 30/14Zitiert von 1
- BAG, 05.12.2019 – 2 AZR 147/19Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen RechtsZitiert von 18
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 07.10.2025 – 3 W 124/25
- OLG Brandenburg, 20.12.2024 – 7 W 18/24
- OLG Köln, 24.05.2016 – 2 Wx 78/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.