Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 105 Anmeldung zu bestimmten Registern
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei den folgenden Anmeldungen zum Handelsregister ist Geschäftswert der in das Handelsregister einzutragende Geldbetrag, bei Änderung bereits eingetragener Geldbeträge der Unterschiedsbetrag:
Der Geschäftswert beträgt mindestens 30 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei sonstigen Anmeldungen zum Handelsregister sowie bei Anmeldungen zum Partnerschafts- und Genossenschaftsregister bestimmt sich der Geschäftswert nach den Absätzen 3 bis 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Geschäftswert beträgt bei der ersten Anmeldung
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Bei einer späteren Anmeldung beträgt der Geschäftswert, wenn diese
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Ist eine Anmeldung nur deshalb erforderlich, weil sich eine Anschrift geändert hat, oder handelt es sich um eine ähnliche Anmeldung, die für das Unternehmen keine wirtschaftliche Bedeutung hat, so beträgt der Geschäftswert 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/105?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Der in Absatz 1 Satz 2 und in Absatz 4 Nummer 1 bestimmte Mindestwert gilt nicht
Reine sprachliche Abweichungen vom Musterprotokoll oder die spätere Streichung der auf die Gründung verweisenden Formulierungen stehen der Anwendung des Satzes 1 nicht entgegen.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 105 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.