Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 111 Besondere Beurkundungsgegenstände
Stand: 10.06.2019
Als besonderer Beurkundungsgegenstand gelten stets
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 111 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 14.09.2016 – 15 W 548/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 29.04.2015 – 15 W 498/15
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 4
- LG Düsseldorf, 09.05.2023 – 19 OH 11/21
- LG Bielefeld, 22.10.2015 – 23 T 226/15Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 04.09.2015 – 23 T 252/15
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 19 W 76/23 (Wx)
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 – 10 W 70/23Zitiert von 1
- LG Arnsberg, 14.10.2022 – 5 OH 11/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 111 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 111 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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