Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 119 Entwurf

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/119#abs-1 (1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/119#abs-2 (2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.

§ 118a § 120