Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 119 Entwurf
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/119#abs-1 (1) Bei der Fertigung eines Entwurfs bestimmt sich der Geschäftswert nach den für die Beurkundung geltenden Vorschriften.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/119#abs-2 (2) Der Geschäftswert für die Fertigung eines Serienentwurfs ist die Hälfte des Werts aller zum Zeitpunkt der Entwurfsfertigung beabsichtigten Einzelgeschäfte.
Wird zitiert von 17 Entscheidungen zu § 119 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Bochum, 19.10.2015 – 7 OH 6/15
- LG Halle, 19.04.2024 – 4 OH 8/23
- LG Detmold, 13.10.2016 – 1 OH 5/16
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 4
- LG Arnsberg, 09.02.2024 – 5 OH 21/23
- OLG Schleswig, 11.01.2023 – 9 Wx 15/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 10.10.2018 – 4 O 144/18
- LG Heidelberg, 28.07.2017 – 3 T 9/17
- OLG Hamm, 20.10.2016 – 15 W 169/16Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 119 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 119 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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