Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 112 Vollzug des Geschäfts
Stand: 10.06.2019
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 112 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- KG, 26.01.2021 – 9 W 96/19Zitiert von 3
- OLG Köln, 03.11.2022 – 2 Wx 225/22
- LG Düsseldorf, 28.07.2015 – 25 T 74/15Zitiert von 1
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- LG Köln, 07.07.2022 – 5 OH 5/22Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.09.2021 – 15 W 306/20
Zuletzt entschieden
- LG Münster, 04.09.2024 – 5 OH 54/23
- LG Düsseldorf, 26.02.2024 – 25 OH 4/24
- LG Neubrandenburg, 02.11.2023 – 2 OH 24/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 112 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 112 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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