Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 112 Vollzug des Geschäfts

Stand: 10.06.2019

Bund17 Entscheidungen

Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.

§ 111 § 113