Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 92 Rahmengebühren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 20 W 2/22Zitiert von 2
- LG Schwerin, 15.11.2021 – 5 OH 3/21
- OLG Düsseldorf, 07.01.2026 – 10 W 78/25
- LG Bonn, 01.09.2015 – 6 OH 5/15
- LG Hanau, 08.11.2021 – 8 OH 40/20Zitiert von 1
- LG Stendal, 05.01.2021 – 23 OH 5/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 22.04.2025 – 19 W 22/25 (Wx)
- LG Neuruppin, 03.04.2025 – 6 OH 9/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 19 W 11/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-1 (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-2 (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-3 (3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.