Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 92 Rahmengebühren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-1 (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-2 (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-3 (3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 92 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 30.01.2024 – 20 W 2/22Zitiert von 2
- LG Schwerin, 15.11.2021 – 5 OH 3/21
- OLG Düsseldorf, 07.01.2026 – 10 W 78/25
- LG Bonn, 01.09.2015 – 6 OH 5/15
- LG Hanau, 08.11.2021 – 8 OH 40/20Zitiert von 1
- LG Stendal, 05.01.2021 – 23 OH 5/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 22.04.2025 – 19 W 22/25 (Wx)
- LG Neuruppin, 03.04.2025 – 6 OH 9/23Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 17.12.2024 – 19 W 11/24 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 92 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 92 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.