Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 92 Rahmengebühren

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-1 (1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Notar die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung des Umfangs der erbrachten Leistung nach billigem Ermessen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-2 (2) Bei den Gebühren für das Beurkundungsverfahren im Fall der vorzeitigen Beendigung und bei den Gebühren für die Fertigung eines Entwurfs ist für die vollständige Erstellung des Entwurfs die Höchstgebühr zu erheben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/92#abs-3 (3) Ist eine Gebühr für eine vorausgegangene Tätigkeit auf eine Rahmengebühr anzurechnen, so ist bei der Bemessung der Gebühr auch die vorausgegangene Tätigkeit zu berücksichtigen.

§ 91 § 93