Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 86 Beurkundungsgegenstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
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Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2016 – II ZB 18/15Notarkostenrechnung: Geschäftswertberechnung für den Entwurf einer Anmeldung der Auflösung einer GmbH einschließlich der Abberufung der bisherigen Geschäftsführer und deren Anmeldung zu LiquidatorenZitiert von 3
- LG Düsseldorf, 26.02.2024 – 25 OH 4/24
- OLG München, 27.11.2023 – 11 W 919/23 e
- OLG München, 17.10.2022 – 32 Wx 411/22 Kost
- LG Düsseldorf, 30.06.2020 – 25 OH 18/18
- BGH, 11.10.2023 – IV ZB 26/22Bemessung des Geschäftswerts bei Pflichtteilsverzicht gegenüber Erstversterbendem von zwei ErblassernZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.09.2025 – 15 W 319/23
- OLG Karlsruhe, 05.08.2025 – 19 W 69/24 (Wx)
- BGH, 23.07.2024 – II ZB 3/24Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 86 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/86#abs-1 (1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/86#abs-2 (2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.