Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz

GNotKG

§ 86 Beurkundungsgegenstand

Stand: 10.06.2019

Bund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/86#abs-1 (1) Beurkundungsgegenstand ist das Rechtsverhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei Tatsachenbeurkundungen die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/86#abs-2 (2) Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkundungsgegenstände, soweit in § 109 nichts anderes bestimmt ist.

§ 85 § 87