§ 222 Voraussetzungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 20
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 06.11.2012 – 5 U 154/11
- OLG Frankfurt am Main, 15.12.2020 – 5 AktG 2/20Zitiert von 1
- LG Köln, 01.10.2004 – 82 O 67/04
- BVerfG, 29.03.2017 – 2 BvL 6/11Unvereinbarkeit der steuerlichen Ungleichbehandlung von Kapitalgesellschaften beim Verlustabzug aufgrund schädlichen Beteiligungserwerbs (§ 8c Abs. 1 Satz 1 KStG) mit Art. 3 Abs. 1 GGZitiert von 118
- OLG Rostock, 15.05.2013 – 1 AktG 1/13Zitiert von 1
- BVerfG, 08.09.2014 – 1 BvR 1565/11Nichtannahmebeschluss: Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bzgl der Prüfung der Verfassungsmäßigkeit von § 7c FMStBGEintragung von Hauptversammlungsbeschlüssen über Kapitalmaßnahmen im beschleunigten VerfahrenZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 26.06.2025 – 18 U 7/23
- BGH, 28.07.2021 – 1 StR 506/20Bestechung im geschäftlichen Verkehr: Betriebsinhaberschaft der Anteilseigner; Einverständnis der Anteilseigner mit der ZuwendungZitiert von 8
- KG, 25.03.2021 – 12 AktG 1/21Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 222 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/222#abs-1 (1) Eine Herabsetzung des Grundkapitals kann nur mit einer Mehrheit beschlossen werden, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/222#abs-2 (2) Sind mehrere Gattungen von stimmberechtigten Aktien vorhanden, so bedarf der Beschluß der Hauptversammlung zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Aktionäre jeder Gattung. Über die Zustimmung haben die Aktionäre jeder Gattung einen Sonderbeschluß zu fassen. Für diesen gilt Absatz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/222#abs-3 (3) In dem Beschluß ist festzusetzen, zu welchem Zweck die Herabsetzung stattfindet, namentlich ob Teile des Grundkapitals zurückgezahlt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/222#abs-4 (4) Die Herabsetzung des Grundkapitals erfordert bei Gesellschaften mit Nennbetragsaktien die Herabsetzung des Nennbetrags der Aktien. Soweit der auf die einzelne Aktie entfallende anteilige Betrag des herabgesetzten Grundkapitals den Mindestbetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 3 unterschreiten würde, erfolgt die Herabsetzung durch Zusammenlegung der Aktien. Der Beschluß muß die Art der Herabsetzung angeben.