Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 108 Beschlüsse von Organen
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-1 (1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genossenschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-2 (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-3 (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Vermögens maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-4 (4) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.
Wird zitiert von 19 Entscheidungen zu § 108 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2023 – II ZB 6/23Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbHZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- BGH, 23.07.2024 – II ZB 3/24Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH
- OLG Düsseldorf, 07.11.2016 – I-10 W 278/16
- LG Düsseldorf, 10.03.2022 – 19 OH 13/20
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – I-10 W 54/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
10.08.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. 2021 I S. 3436
-
17.12.2018 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.