Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 108 Beschlüsse von Organen
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 12.09.2023 – II ZB 6/23Notarkosten: Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbHZitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 07.04.2025 – 19 W 51/24 (Wx)
- BGH, 23.07.2024 – II ZB 3/24Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH
- OLG Düsseldorf, 07.11.2016 – I-10 W 278/16
- BGH, 26.09.2017 – II ZB 27/16Notarkosten: Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in einer Niederschrift
- LG Düsseldorf, 19.09.2024 – 19 OH 20/22
Zuletzt entschieden
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- OLG Düsseldorf, 16.08.2023 – I-10 W 54/23
- LG Düsseldorf, 19.04.2023 – 19 OH 1/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 108 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-1 (1) Für den Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen von Organen von Kapitalgesellschaften und rechtsfähigen Personengesellschaften sowie von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit, juristischen Personen (§ 33 des Handelsgesetzbuchs) oder Genossenschaften, deren Gegenstand keinen bestimmten Geldwert hat, gilt § 105 Absatz 4 und 6 entsprechend. Bei Beschlüssen, deren Gegenstand einen bestimmten Geldwert hat, beträgt der Wert nicht weniger als der sich nach § 105 Absatz 1 ergebende Wert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-2 (2) Bei der Beurkundung von Beschlüssen im Sinne des Absatzes 1, welche die Zustimmung zu einem bestimmten Rechtsgeschäft enthalten, ist der Geschäftswert wie bei der Beurkundung des Geschäfts zu bestimmen, auf das sich der Zustimmungsbeschluss bezieht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-3 (3) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Beschlüssen nach dem Umwandlungsgesetz ist der Wert des Vermögens des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers. Bei Abspaltungen oder Ausgliederungen ist der Wert des übergehenden Vermögens maßgebend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/108#abs-4 (4) Der Geschäftswert von Beschlüssen von Gesellschafts-, Stiftungs- und Vereinsorganen sowie von ähnlichen Organen beträgt höchstens 5 Millionen Euro, auch wenn mehrere Beschlüsse mit verschiedenem Gegenstand in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden.