§ 73
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/73#abs-1 (1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/73#abs-2 (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Wird zitiert von 431 Entscheidungen zu § 73 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 21.03.2013 – V ZB 74/12Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung für einen neuen Anspruch eines DrittenZitiert von 2
- BGH, 03.05.2012 – V ZB 258/11Grundbuchverfahren: Erneute Verwendung einer unrichtig gewordenen Vormerkung durch nachträgliche Bewilligung für einen neuen AnspruchZitiert von 13
- OLG München, 24.11.2025 – 34 Wx 244/25 e
- OLG Dresden, 05.09.2024 – 12 Wx 39/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 28.07.2022 – 19 W 75/21(Wx)
- OLG Schleswig, 26.04.2022 – 2 Wx 22/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 5 W 7/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.08.2009 Ausfertigung
§ 73 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl. I 2713)
BGBl. 2009 I S. 2713
-
17.12.2008 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
-
13.07.2001 Ausfertigung
§ 73 eingefügt durch Artikel 5a des Gesetzes vom 13. Juli 2001 (BGBl. I 1542)
BGBl. 2001 I S. 1542
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.