Gesetze / Grundbuchordnung

GBO

§ 71

Stand: 10.06.2019

Bund1.255 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/71#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/71#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

§ 70 § 72