§ 71
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/71#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/71#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.
Wird zitiert von 1.299 Entscheidungen zu § 71 GBO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2017 – V ZB 59/17Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung des Beschwerdeführers als Eigentümer; Verlangen auf Eintragung eines AmtswiderspruchsZitiert von 5
- OLG Naumburg, 06.12.2013 – 12 Wx 42/13Zitiert von 1
- BGH, 07.11.2024 – V ZB 6/24(Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit)Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2019 – 20 W 193/19
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2014 – 20 W 77/14Zitiert von 1
- BGH, 21.10.2021 – V ZB 52/20Amtswiderspruch in Grundbuchsachen: Eintragungsfähigkeit von Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; fehlerhafte Rechtsanwendung durch das GrundbuchamtZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.07.2026 – 34 Wx 140/26 eGrundbuchrecht: Untauglichkeit eines englischen Zwei-Zeugen-Testaments als Nachweis der Erbfolge nach § 35 GBO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 20.07.2026 – 34 Wx 112/26 eGrundbuchrecht: Verfügungsbefugnis des Nachlassinsolvenzverwalters an Nachlassgegenständen nach vollzogener Nachlassteilung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 21.05.2026 – 34 Wx 71/26 e
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.