§ 71
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.255
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Nach Gewicht
- BGH, 07.12.2017 – V ZB 59/17Grundbuchsache: Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten Berichtigungsantrags; Zulässigkeit der Beschwerde gegen die Eintragung des Beschwerdeführers als Eigentümer; Verlangen auf Eintragung eines AmtswiderspruchsZitiert von 5
- OLG Naumburg, 06.12.2013 – 12 Wx 42/13Zitiert von 1
- BGH, 07.11.2024 – V ZB 6/24(Grundbuchverfahren: Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Berichtigung einer ursprünglichen Unrichtigkeit)Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 29.08.2019 – 20 W 193/19
- OLG Frankfurt am Main, 05.06.2014 – 20 W 77/14
- BGH, 21.10.2021 – V ZB 52/20Amtswiderspruch in Grundbuchsachen: Eintragungsfähigkeit von Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; fehlerhafte Rechtsanwendung durch das GrundbuchamtZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 11.05.2026 – 5 W 36/26
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- KG, 16.04.2026 – 1 W 103/26, 1 W 104/16 - 1 W 256/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/71#abs-1 (1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/71#abs-2 (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.