§ 18
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 538
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Nach Gewicht
- BGH, 21.03.2024 – V ZB 17/23Zur Statthaftigkeit einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamtes, mit der eine Fristverlängerung abgelehnt wird - sowie zur Frage der Angemessenheit einer Fristverlängerung im GrundbuchverfahrenZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 13.05.2024 – 20 W 65/24Zitiert von 1
- BGH, 21.03.2024 – V ZB 10/23Vollzug der Teilung eines in Berlin bebauten Grundstücks in Wohnungseigentum im GrundbuchZitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 01.10.2024 – 20 W 77/24
- KG, 15.07.2022 – 1 W 258/22
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2020 – 20 W 197/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Karlsruhe, 30.12.2025 – 19 W 38/24 (Wx)
- OLG Karlsruhe, 18.12.2025 – 19 W 79/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/18#abs-1 (1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/18#abs-2 (2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.