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Artikel 5 · BT-Drs. 14/4987 · S. 26

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die

Zu Artikel 5 (Änderung des Gesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit)
Die Vorschrift übernimmt die Regelungen der ZPO über die
Übermittlung von Anträgen und Erklärungen als elektroni-
sches Dokument in das Beschwerderecht des FGG. So wird
es – nach Aufbau der entsprechenden technologischen Infra-
struktur bei den Gerichten (§ 130a Abs. 2 ZPO) – auch Betei-
ligten in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ermög-
licht, die Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument
einzureichen; das elektronische Dokument bedarf nach Maß-
gabe des § 130a Abs. 1 Satz 2 ZPO der qualifizierten elek-
tronischen Signatur der verantwortenden Person. So werden
insbesondere die Probleme vermieden, die ansonsten im
Rahmen von Familiensachen entstehen können.

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Herkunft

BT-Drs. 14/4987, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 128.066–128.840 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.62) +D1D2D3 · Prüfwert 71dfacc5b442b36f….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP