§ 15
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 324
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Dresden, 16.04.2021 – 12 Wx 46/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 11.04.2019 – 20 W 14/19Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 05.11.2020 – 20 W 156/20Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 23.08.2013 – 20 W 239/13
- OLG Frankfurt am Main, 07.08.2025 – 20 W 117/25
- OLG Frankfurt am Main, 29.03.2012 – 20 W 391/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 06.05.2026 – 5 W 30/26
- OLG Braunschweig, 24.03.2026 – 2 W 37/26
- OLG Karlsruhe, 09.02.2026 – 19 W 77/25 (Wx)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 15 GBO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/15#abs-1 (1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/15#abs-2 (2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GBO/15#abs-3 (3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.