Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 13 Deckung der Kosten der Aufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/13?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, einschließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bundesbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet, aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14 bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist. Bußgelder bleiben unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/13?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bund leistet die zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft notwendigen Liquiditätshilfen als verzinsliches Darlehen nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes. Die Höhe des Zinssatzes wird durch Vereinbarung zwischen dem Bund und der Bundesanstalt festgelegt. Das Darlehen ist so bald wie möglich zurückzuzahlen, spätestens jedoch mit dem Ende des Haushaltsjahres.
Änderungsverlauf
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01.07.2024 in Kraft
§ 13 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 438 620)
BGBl. 2024 I Nr. 438
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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18.07.2016 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 Abs. 76 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2016 I S. 1666
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07.08.2013 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 4 Abs. 79 14. 8. 2018 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I 3154)
BGBl. 2013 I S. 3154
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 13 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408)
BGBl. 2004 I S. 3408
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.