Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3408
BGBl. 2004 I S. 3408 · 39.930 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen
(Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird
wie folgt geändert:
1. In § 333 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-
ter „oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm
als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von
§ 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden
ist,“ eingefügt.
2. Nach § 342a wird folgender Sechster Abschnitt ein-
gefügt:
„Sechster Abschnitt
Prüfstelle für Rechnungslegung
§ 342b
Prüfstelle für Rechnungslegung
(1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung
von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften
durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in
den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben über-
tragen. Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt
werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen
Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Ver-
fahrensordnung gewährleistet, dass die Prüfung un-
abhängig, sachverständig, vertraulich und unter Ein-
haltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt.
Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung
sind vom Bundesministerium der Justiz im Einverneh-
men mit dem Bundesministerium der Finanzen zu ge-
nehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchfüh-
rung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. Das
Bundesministerium der Justiz macht die Anerkennung
einer Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerken-
nung im amtlichen Teil des elektronischen Bundes-
anzeigers bekannt.
(2) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte
Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder
der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zuge-
hörige Konzernlagebericht eines Unternehmens im
Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-
schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung oder den sonstigen durch Gesetz zugelasse-
nen Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft
werden die Abschlüsse und Berichte von Unterneh-
men, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt
zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft,
1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß
gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,
2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienst-
leistungsaufsicht oder
3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prü-
fung).
Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung,
wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der
Prüfung besteht. Die stichprobenartige Prüfung er-
folgt nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung zur Erteilung seines Einvernehmens auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.
(3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet
nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß
§ 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn
nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des
Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist,
findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht
oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-
schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.
(4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch
die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter
des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer
sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung be-
dienen, verpflichtet, richtige und vollständige Aus-
künfte zu erteilen und richtige und vollständige Unter-
lagen vorzulegen. Die Auskunft und die Vorlage von
Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den
Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der
Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung zu belehren.

(5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Er-
gebnis der Prüfung mit. Ergibt die Prüfung, dass die
Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entschei-
dung zu begründen und dem Unternehmen unter Be-
stimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur
Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüf-
stelle einverstanden ist.
(6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht über
1. die Absicht, eine Prüfung einzuleiten,
2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an
einer Prüfung mitzuwirken,
3. das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls da-
rüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prü-
fungsergebnis einverstanden erklärt hat.
Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft.
(7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflich-
tet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verur-
sachte Schäden nur bei Vorsatz.
(8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht
einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-
legung eines Unternehmens begründen, der für die Ver-
folgung zuständigen Behörde an. Tatsachen, die auf
das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den
Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der
Wirtschaftsprüferkammer.
§ 342c
Verschwiegenheitspflicht
(1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind ver-
pflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnis-
se des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit
bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unter-
nehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungs-
pflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten ver-
letzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung
und die damit im Zusammenhang stehenden Pflicht-
verletzungen auf den in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten
Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vor-
sätzlich gehandelt haben. Sind im Fall des Satzes 1
durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Hand-
lung mehrere Unternehmen geschädigt worden, be-
schränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das
Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Überstei-
gen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu
leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchst-
grenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen
Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr
Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze
des Satzes 1 steht.
(3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten
nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen,
soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden.
Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden
die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inte-
resse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die
von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind,
die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen
betraut ist.
§ 342d
Finanzierung der Prüfstelle
Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Er-
füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirt-
schaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bun-
desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt
der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan
voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß
§ 17d Abs. 1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
gesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wo-
bei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Be-
träge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem
betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu
berücksichtigen sind. Nach Ende des Haushaltsjahres
hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.
Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüf-
stelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der
Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.
§ 342e
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle
eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig
vorlegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei
Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“
Artikel 2
Änderung des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch
Nach dem neunzehnten Abschnitt des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-

gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
geändert worden ist, wird folgender zwanzigster Ab-
schnitt angefügt:
„Zwanzigster Abschnitt
Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz
Artikel 56
(1) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung
des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 fin-
den erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres An-
wendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von
§ 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühes-
tens ab dem 1. Juli 2005 statt.
(2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle
gemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden
Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen,
die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch
wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstan-
den sind.“
Artikel 3
Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes
Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok-
tober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 37m werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen
und -berichten
§ 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle-
gung und Ermittlungsbefugnisse der Bun-
desanstalt
§ 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der
Anerkennung einer Prüfstelle
§ 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt
oder Prüfstelle
§ 37r Mitteilungen an andere Stellen
§ 37s Internationale Zusammenarbeit
§ 37t Widerspruchsverfahren
§ 37u Beschwerde“.
b) Die bisherige Angabe „Abschnitt 11“ wird durch
die Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.
c) Die bisherige Angabe „Abschnitt 12“ wird durch
die Angabe „Abschnitt 13“ ersetzt.
d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11“.
2. Nach § 37m wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:
„Abschnitt 11
Überwachung von Unternehmensabschlüssen
§ 37n
Prüfung von Unternehmens-
abschlüssen und -berichten
Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vor-
schriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b
Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu
prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige
Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zu-
gehörige Konzernlagebericht von Unternehmen, deren
Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 an einer
inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder
geregelten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen
Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungs-
mäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Ge-
setz zugelassenen Rechnungslegungsstandards ent-
spricht.
§ 37o
Anordnung
einer Prüfung der Rechnungslegung
und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
(1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der
Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte
für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-
ten vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein
öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich
nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung
der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass
anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang
der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung
festgelegt werden. Geprüft wird nur der zuletzt fest-
gestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lage-
bericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss
und der zugehörige Konzernlagebericht; unbeschadet
dessen darf die Bundesanstalt im Fall von § 37p Abs. 1
Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der
Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist. Ord-
net die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungs-
legung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Be-
richt gemäß § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhalten hat, so
kann sie ihre Anordnung und den Grund nach § 37p
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im elektronischen Bundesanzeiger
bekannt machen.
(2) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt
findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit
gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist.
Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1
des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden
ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht

oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-
schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.
(3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die
Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrich-
tungen und Personen bedienen.
(4) Das Unternehmen im Sinne des § 37n, die Mit-
glieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine
Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den
Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-
führung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit
dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht
der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen,
die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt
geworden sind. Satz 1 gilt auch für die nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzern-
abschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Für
das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Beleh-
rungspflicht gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.
(5) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen
nach Absatz 4 Verpflichteten haben den Bediensteten
der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Per-
sonen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben
erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das
Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu
gestatten. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das
Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-
kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 37p
Befugnisse der Bundesanstalt
im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle
(1) Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige
Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt.
Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse
nach § 37o erst zu, wenn
1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen
seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder
mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden
ist, oder
2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungs-
ergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungs-
gemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüf-
stelle bestehen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das
Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläu-
tern und einen Prüfbericht vorzulegen. Unbeschadet
von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jeder-
zeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 83
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch-
führt oder durchgeführt hat und die Prüfungen densel-
ben Gegenstand betreffen.
(2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter
den Voraussetzungen des § 37o Abs. 1 Satz 1 die Ein-
leitung einer Prüfung verlangen.
(3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mit-
teilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und
§ 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die
Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betrof-
fenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet
hat.
§ 37q
Ergebnis der Prüfung
von Bundesanstalt oder Prüfstelle
(1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,
dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die
Bundesanstalt den Fehler fest.
(2) Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unter-
nehmen den von der Bundesanstalt oder den von der
Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen
festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der
Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat.
Die Bundesanstalt sieht von einer Anordnung nach
Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der Ver-
öffentlichung besteht. Auf Antrag des Unternehmens
kann die Bundesanstalt von einer Anordnung nach
Satz 1 absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet
ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu
schaden. Die Bekanntmachung hat unverzüglich im
elektronischen Bundesanzeiger sowie entweder in
einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein
elektronisch betriebenes Informationsverbreitungs-
system, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1
Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unterneh-
men, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland
haben und die an einer inländischen Börse zur Teil-
nahme am Handel zugelassen sind, und Versiche-
rungsunternehmen weit verbreitet ist, zu erfolgen.
(3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine
Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem
Unternehmen mit.
§ 37r
Mitteilungen an andere Stellen
(1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rech-
nungslegung eines Unternehmens begründen, der für
die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie
darf diesen Behörden personenbezogene Daten der
Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder
die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
(2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-
pflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen
lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschafts-
prüferkammer. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines
Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche
Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zu-
ständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.
§ 37s
Internationale Zusammenarbeit
(1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit
mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die
Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungs-
legungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wert-
papiere zum Handel an einem organisierten Markt

zugelassen sind. Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung
dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 7
Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 7 übermitteln. § 37o
Abs. 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende
Anwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich
auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit
nach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unterneh-
men, die in den Konzernabschluss eines solchen
Unternehmens einbezogen sind, erstrecken.
(2) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten,
um eine einheitliche Durchsetzung internationaler
Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend
gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stel-
len auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Ver-
fügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfäl-
len getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen
darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt
werden.
(3) Die internationale Zusammenarbeit durch die
Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im
Benehmen mit der Prüfstelle.
§ 37t
Widerspruchsverfahren
(1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Recht-
mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, wel-
che die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses
Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren
nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es
nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Wider-
spruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73
und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
sprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Ab-
weichendes geregelt ist.
(2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bun-
desanstalt nach § 37o Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 sowie
Abs. 4 und 5, § 37p Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2
und § 37q Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 hat keine auf-
schiebende Wirkung.
§ 37u
Beschwerde
(1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach die-
sem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Be-
schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5
sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetzes gelten entsprechend.“
3. Die bisherigen Abschnitte 11 und 12 werden die Ab-
schnitte 12 und 13.
4. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4
Abs. 3 Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein
Komma ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 36b
Abs. 1“ ein Komma angefügt.
cc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:
„c) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2
Satz 1“.
b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 4
Satz 1 oder 2“ die Wörter „oder § 37o Abs. 5 Satz 1“
eingefügt.
5. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:
„§ 45
Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11
Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom
21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden
erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwen-
dung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zuge-
wiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.“
Artikel 4
Änderung des
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Sechster Abschnitt
Finanzierung gesonderter Aufgaben
§ 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
§ 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen
§ 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prü-
fungen
§ 17d Gesonderte Umlage“.
b) Die bisherige Angabe „Sechster Abschnitt“ wird
durch die Angabe „Siebenter Abschnitt“ ersetzt.
2. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Jahresschlussrechnung“
durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.
3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, ein-
schließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bun-
desbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet,
aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14
bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit
in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.
Bußgelder bleiben unberücksichtigt.“
4. In § 14 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma
ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder eine
gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a
bis 17d stattfindet“ eingefügt.

5. Nach § 17 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
gefügt:
„Sechster Abschnitt
Finanzierung gesonderter Aufgaben
§ 17a
Finanzierung gesonderter Aufgaben
Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs-
bereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen
und zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach
Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und
nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des
Haushaltsplans einschließlich eines gesonderten
Stellenplans aus. Die Summe der Einnahmen und
Ausgaben der Prüfstelle sind in diesem Teil des Haus-
haltsplans zu berücksichtigen und ebenfalls geson-
dert auszuweisen. Dieser Teil des Haushaltsplans wird
unter Berücksichtigung des nach § 342d Satz 2 des
Handelsgesetzbuchs genehmigten Wirtschaftsplans
der Prüfstelle vom Verwaltungsrat gesondert festge-
stellt. Die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben
werden entsprechend gesondert erfasst und einem
eigenen Buchungskreislauf zugeordnet. Im Übrigen
sind § 12 Abs. 1, 3 bis 5 und § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2
entsprechend anzuwenden.
§ 17b
Gebühren für gesonderte Amtshandlungen
(1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im
Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Ab-
schnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren
in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht
nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten
vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundes-
anstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist,
sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestän-
de und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1
durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch
Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und
Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlun-
gen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 und
Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundes-
ministerium kann die Ermächtigung durch Rechts-
verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 17c
Gesonderte
Erstattung bei gesonderten Prüfungen
Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahr-
nehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr
von den Unternehmen im Sinne des § 37n des Wert-
papierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr
auf Verlangen vorzuschießen. Eine gesonderte Erstat-
tung von Kosten, die durch die Wahrnehmung der
Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpa-
pierhandelsgesetzes entstehen, findet nicht statt,
wenn das Prüfungsergebnis der Bundesanstalt vom
Prüfungsergebnis der Prüfstelle zu Gunsten des
betroffenen Unternehmens abweicht. Zu den Kosten
nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die
Bundesanstalt von der Prüfstelle im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach § 37o Abs. 3 des Wertpapierhandels-
gesetzes oder von anderen Stellen, die im Rahmen
solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig wer-
den, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz
eigener Mitarbeiter. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung
durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Das
Bundesministerium kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
§ 17d
Gesonderte Umlage
(1) Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfass-
ten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Auf-
gaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetz-
buchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, geson-
derte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt
werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich
der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge
des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapie-
re im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen
Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten
Markt zugelassen sind, nach einem geeigneten Ver-
teilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inlän-
dischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach
den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes beizutreiben. Für die Umlage können Min-
dest- und Höchstbeträge festgelegt werden. Im Hin-
blick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundes-
anstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kos-
ten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraus-
sichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.
(2) Die inländischen Börsen haben der Bundes-
anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlage-
vorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundes-
anstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur
Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszah-
lung erforderlich ist.
(3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage und
der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die
Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den
Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage,
die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nach-
weisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumnis-
zuschläge und die Beitreibung sowie den Differenz-
ausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Um-
lagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlun-
gen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehm-
lich mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch
Regelungen über die vorläufige Festsetzung des
Umlagebetrags vorsehen. Das Bundesministerium
kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.

(4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch
die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der
Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits
vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Han-
delsgesetzbuchs entstanden sind.“
6. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-
schnitt.
7. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Pensionsrückstellungen“
durch das Wort „Pensionsrücklage“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer
nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten
Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten
Prüfung.“
2. Nach § 142 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum
Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-
sen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vor-
stand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht
der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prü-
fungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Ge-
richt den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines
Sonderprüfers mitzuteilen.“
3. Dem § 256 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
„Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2
Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes aus-
gegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel
im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind,
so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf
Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige
Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.“
4. Nach § 261 wird folgender § 261a eingefügt:
„§ 261a
Mitteilungen an die Bundes-
anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanz-
dienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags
auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräf-
tige Entscheidung über die Bestellung von Sonder-
prüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräf-
tige gerichtliche Entscheidung über abschließende
Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzu-
teilen, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne
des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum
Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-
sen sind.“
Artikel 5a
Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
In § 43a Abs. 4 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert
worden ist, werden die Wörter „Einrichtung oder“ durch
die Wörter „Einrichtung, als Angestellter einer nach
§ 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundes-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten
Prüfstelle oder als Angestellter“ ersetzt.
Artikel 5b
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I
S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 24 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird
wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
folgt gefasst:
„§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wert-
papierhandelsgesetz“.
2. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m ein-
gefügt:
„m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;“.
b) Die bisherigen Buchstaben m und n werden Buch-
staben n und o.
3. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe „und n“ durch die An-
gabe „und o“ ersetzt.
4. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Beschwerdeverfahren
nach dem Gesetz gegen
Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wert-
papiererwerbs- und Übernahmegesetz
und dem Wertpapierhandelsgesetz“.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 48 des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“ die
Angabe „und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandels-
gesetzes“ eingefügt.
5. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Haupt-
abschnitt 6 Abschnitt 4 wie folgt gefasst:

„Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Ge-
setz gegen Wettbewerbsbeschrän-
kungen, dem Aktiengesetz, dem Um-
wandlungsgesetz, dem Wertpapier-
erwerbs- und Übernahmegesetz und
dem Wertpapierhandelsgesetz“.
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der Punkt am
Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende
Nummer 4 angefügt:
„4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1
WpHG.“
c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
schnitt 4 wird wie folgt gefasst:
„Abschnitt 4
Besondere Verfahren nach dem Gesetz
gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem
Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz,
dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
und dem Wertpapierhandelsgesetz“.
d) In Nummer 1643 werden im Gebührentatbestand
am Ende ein Komma und die Angabe „auch i. V. m.
§ 37u Abs. 2 WpHG“ angefügt.
Artikel 5c
Änderung des
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-
tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
„6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,“.
2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7
und 8.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Der Bundesminister der Finanzen
Hans Eichel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fa7711b91b38b19a….