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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3408

BGBl. 2004 I S. 3408 · 39.930 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 3408 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3408
                                              Gesetz
                           zur Kontrolle von Unternehmensabschlüssen
                                  (Bilanzkontrollgesetz – BilKoG)
                                                Vom 15. Dezember 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

         Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird

wie folgt geändert:

1. In § 333 Abs. 1 werden nach dem Wort „ist,“ die Wör-
   ter „oder wer ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis
   oder eine Erkenntnis über das Unternehmen, das ihm
   als Beschäftigter bei einer Prüfstelle im Sinne von
   § 342b Abs. 1 bei der Prüftätigkeit bekannt geworden
   ist,“ eingefügt.

2. Nach § 342a wird folgender Sechster Abschnitt ein-
   gefügt:
                    „Sechster Abschnitt

              Prüfstelle für Rechnungslegung

                           § 342b

              Prüfstelle für Rechnungslegung
      (1) Das Bundesministerium der Justiz kann im Ein-
   vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
   eine privatrechtlich organisierte Einrichtung zur Prüfung
   von Verstößen gegen Rechnungslegungsvorschriften
   durch Vertrag anerkennen (Prüfstelle) und ihr die in
   den folgenden Absätzen festgelegten Aufgaben über-
   tragen. Es darf nur eine solche Einrichtung anerkannt
   werden, die aufgrund ihrer Satzung, ihrer personellen
   Zusammensetzung und der von ihr vorgelegten Ver-
   fahrensordnung gewährleistet, dass die Prüfung un-
   abhängig, sachverständig, vertraulich und unter Ein-
   haltung eines festgelegten Verfahrensablaufs erfolgt.

   Änderungen der Satzung und der Verfahrensordnung

   sind vom Bundesministerium der Justiz im Einverneh-

   men mit dem Bundesministerium der Finanzen zu ge-

   nehmigen. Die Prüfstelle kann sich bei der Durchfüh-

   rung ihrer Aufgaben anderer Personen bedienen. Das

   Bundesministerium der Justiz macht die Anerkennung

   einer Prüfstelle sowie eine Beendigung der Anerken-

   nung im amtlichen Teil des elektronischen Bundes-

   anzeigers bekannt.

     (2) Die Prüfstelle prüft, ob der zuletzt festgestellte
   Jahresabschluss und der zugehörige Lagebericht oder
   der zuletzt gebilligte Konzernabschluss und der zuge-
   hörige Konzernlagebericht eines Unternehmens im

Sinne des Satzes 2 den gesetzlichen Vorschriften ein-
schließlich der Grundsätze ordnungsmäßiger Buch-
führung oder den sonstigen durch Gesetz zugelasse-
nen Rechnungslegungsstandards entspricht. Geprüft
werden die Abschlüsse und Berichte von Unterneh-
men, deren Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1
des Wertpapierhandelsgesetzes an einer inländischen
Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt
zugelassen sind. Die Prüfstelle prüft,

1. soweit konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß

   gegen Rechnungslegungsvorschriften vorliegen,

2. auf Verlangen der Bundesanstalt für Finanzdienst-
   leistungsaufsicht oder

3. ohne besonderen Anlass (stichprobenartige Prü-
   fung).

Im Fall des Satzes 3 Nr. 1 unterbleibt die Prüfung,
wenn offensichtlich kein öffentliches Interesse an der
Prüfung besteht. Die stichprobenartige Prüfung er-
folgt nach den von der Prüfstelle im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundes-
ministerium der Finanzen festgelegten Grundsätzen.
Das Bundesministerium der Finanzen kann die Er-
mächtigung zur Erteilung seines Einvernehmens auf
die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
übertragen.

   (3) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
zugehörigen Lageberichts durch die Prüfstelle findet
nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit gemäß
§ 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist. Wenn
nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1 des
Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden ist,
findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht
oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-
schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.

   (4) Wenn das Unternehmen bei einer Prüfung durch

die Prüfstelle mitwirkt, sind die gesetzlichen Vertreter

des Unternehmens und die sonstigen Personen, derer

sich die gesetzlichen Vertreter bei der Mitwirkung be-

dienen, verpflichtet, richtige und vollständige Aus-

künfte zu erteilen und richtige und vollständige Unter-

lagen vorzulegen. Die Auskunft und die Vorlage von

Unterlagen kann verweigert werden, soweit diese den

Verpflichteten oder einen seiner in § 52 Abs. 1 der

Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen der
Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Ver-
fahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde. Der Verpflichtete ist über sein Recht
zur Verweigerung zu belehren.
BGBl. 2004, Seite 3409 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3409
   (5) Die Prüfstelle teilt dem Unternehmen das Er-
gebnis der Prüfung mit. Ergibt die Prüfung, dass die
Rechnungslegung fehlerhaft ist, so hat sie ihre Entschei-
dung zu begründen und dem Unternehmen unter Be-
stimmung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur

Äußerung zu geben, ob es mit dem Ergebnis der Prüf-

stelle einverstanden ist.

   (6) Die Prüfstelle berichtet der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht über

1. die Absicht, eine Prüfung einzuleiten,
2. die Weigerung des betroffenen Unternehmens, an
   einer Prüfung mitzuwirken,

3. das Ergebnis der Prüfung und gegebenenfalls da-
   rüber, ob sich das Unternehmen mit dem Prü-
   fungsergebnis einverstanden erklärt hat.
Ein Rechtsbehelf dagegen ist nicht statthaft.

   (7) Die Prüfstelle und ihre Beschäftigten sind zur
gewissenhaften und unparteiischen Prüfung verpflich-
tet; sie haften für durch die Prüfungstätigkeit verur-
sachte Schäden nur bei Vorsatz.

   (8) Die Prüfstelle zeigt Tatsachen, die den Verdacht

einer Straftat im Zusammenhang mit der Rechnungs-

legung eines Unternehmens begründen, der für die Ver-

folgung zuständigen Behörde an. Tatsachen, die auf

das Vorliegen einer Berufspflichtverletzung durch den

Abschlussprüfer schließen lassen, übermittelt sie der

Wirtschaftsprüferkammer.

                       § 342c

             Verschwiegenheitspflicht

   (1) Die bei der Prüfstelle Beschäftigten sind ver-
pflichtet, über die Geschäfts- und Betriebsgeheimnis-
se des Unternehmens und die bei ihrer Prüftätigkeit
bekannt gewordenen Erkenntnisse über das Unter-
nehmen Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt
nicht im Fall von gesetzlich begründeten Mitteilungs-
pflichten. Die bei der Prüfstelle Beschäftigten dürfen
nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben.
Wer vorsätzlich oder fahrlässig diese Pflichten ver-
letzt, ist dem geprüften Unternehmen und, wenn ein
verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist,
auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden
Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als
Gesamtschuldner.
   (2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig
gehandelt haben, beschränkt sich für eine Prüfung
und die damit im Zusammenhang stehenden Pflicht-
verletzungen auf den in § 323 Abs. 2 Satz 2 genannten
Betrag. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere
Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz
verpflichtende Handlungen begangen worden sind,
und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vor-
sätzlich gehandelt haben. Sind im Fall des Satzes 1
durch eine zum Schadensersatz verpflichtende Hand-
lung mehrere Unternehmen geschädigt worden, be-

schränkt sich die Ersatzpflicht insgesamt auf das

Zweifache der Höchstgrenze des Satzes 1. Überstei-
gen in diesem Fall mehrere nach Absatz 1 Satz 4 zu
leistende Entschädigungen das Zweifache der Höchst-

  grenze des Satzes 1, so verringern sich die einzelnen
  Entschädigungen in dem Verhältnis, in dem ihr
  Gesamtbetrag zum Zweifachen der Höchstgrenze
  des Satzes 1 steht.

     (3) Die §§ 93 und 97 der Abgabenordnung gelten

  nicht für die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen,

  soweit sie zur Durchführung des § 342b tätig werden.
  Sie finden Anwendung, soweit die Finanzbehörden
  die Kenntnisse für die Durchführung eines Verfahrens
  wegen einer Steuerstraftat sowie eines damit zusam-
  menhängenden Besteuerungsverfahrens benötigen,
  an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Inte-
  resse besteht, und nicht Tatsachen betroffen sind, die
  von einer ausländischen Stelle mitgeteilt worden sind,
  die mit der Prüfung von Rechnungslegungsverstößen
  betraut ist.

                           § 342d

                Finanzierung der Prüfstelle
     Die Prüfstelle hat über die zur Finanzierung der Er-
  füllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel einen Wirt-
  schaftsplan für das Folgejahr im Einvernehmen mit
  der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  aufzustellen. Der Wirtschaftsplan ist dem Bundes-

  ministerium der Justiz und dem Bundesministerium

  der Finanzen zur Genehmigung vorzulegen. Die Bun-

  desanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht schießt

  der Prüfstelle die dieser nach dem Wirtschaftsplan

  voraussichtlich entstehenden Kosten aus der gemäß

  § 17d Abs. 1 Satz 3 des Finanzdienstleistungsaufsichts-
  gesetzes eingezogenen Umlagevorauszahlung vor, wo-
  bei etwaige Fehlbeträge und nicht eingegangene Be-
  träge nach dem Verhältnis von Wirtschaftsplan zu dem

  betreffenden Teil des Haushaltsplanes der Bundes-
  anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht anteilig zu
  berücksichtigen sind. Nach Ende des Haushaltsjahres
  hat die Prüfstelle ihren Jahresabschluss aufzustellen.
  Die Entlastung erteilt das zuständige Organ der Prüf-
  stelle mit Zustimmung des Bundesministeriums der
  Justiz und des Bundesministeriums der Finanzen.

                           § 342e

                    Bußgeldvorschriften
     (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder
  fahrlässig entgegen § 342b Abs. 4 Satz 1 der Prüfstelle
  eine Auskunft nicht richtig oder nicht vollständig erteilt
  oder eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig
  vorlegt.
     (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße
  bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

     (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1
  Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei
  Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 die Bundes-
  anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.“

                        Artikel 2

            Änderung des Einführungs-

         gesetzes zum Handelsgesetzbuch

  Nach dem neunzehnten Abschnitt des Einführungs-
gesetzes zum Handelsgesetzbuch in der im Bundes-
BGBl. 2004, Seite 3410 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3410
gesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166)
geändert worden ist, wird folgender zwanzigster Ab-
schnitt angefügt:
                 „Zwanzigster Abschnitt

    Übergangsvorschriften zum Bilanzkontrollgesetz

                        Artikel 56
  (1) Die Bestimmungen des Sechsten Abschnitts des
Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs in der Fassung

des Bilanzkontrollgesetzes vom 15. Dezember 2004 fin-

den erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres An-
wendung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
Prüfungen durch eine anerkannte Prüfstelle im Sinne von
§ 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs finden frühes-
tens ab dem 1. Juli 2005 statt.

  (2) In dem ersten nach Anerkennung einer Prüfstelle

gemäß § 342d des Handelsgesetzbuchs aufzustellenden

Wirtschaftsplan sind auch die Kosten zu berücksichtigen,

die zur Errichtung der Prüfstelle erforderlich waren, auch

wenn sie bereits vor Anerkennung der Prüfstelle entstan-

den sind.“

                        Artikel 3
       Änderung des Wertpapierhandelsgesetzes

  Das Wertpapierhandelsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2708),
zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Ok-
tober 2004 (BGBl. I S. 2630), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 37m werden folgende An-
      gaben eingefügt:
                         „Abschnitt 11

         Überwachung von Unternehmensabschlüssen

       § 37n Prüfung von Unternehmensabschlüssen

             und -berichten

       § 37o Anordnung einer Prüfung der Rechnungsle-
             gung und Ermittlungsbefugnisse der Bun-
             desanstalt

       § 37p Befugnisse der Bundesanstalt im Fall der
             Anerkennung einer Prüfstelle
       § 37q Ergebnis der Prüfung von Bundesanstalt
             oder Prüfstelle

       § 37r Mitteilungen an andere Stellen
       § 37s Internationale Zusammenarbeit

       § 37t Widerspruchsverfahren

       § 37u Beschwerde“.

   b) Die bisherige Angabe „Abschnitt 11“ wird durch

      die Angabe „Abschnitt 12“ ersetzt.

   c) Die bisherige Angabe „Abschnitt 12“ wird durch
      die Angabe „Abschnitt 13“ ersetzt.

   d) Nach der Angabe zu § 44 wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 45 Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11“.

2. Nach § 37m wird folgender Abschnitt 11 eingefügt:

                        „Abschnitt 11
      Überwachung von Unternehmensabschlüssen

                             § 37n

                Prüfung von Unternehmens-

                abschlüssen und -berichten

      Die Bundesanstalt hat die Aufgabe, nach den Vor-
   schriften dieses Abschnitts und vorbehaltlich § 342b
   Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs zu
   prüfen, ob der Jahresabschluss und der zugehörige
   Lagebericht oder der Konzernabschluss und der zu-

   gehörige Konzernlagebericht von Unternehmen, deren

   Wertpapiere im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 an einer

   inländischen Börse zum Handel im amtlichen oder

   geregelten Markt zugelassen sind, den gesetzlichen

   Vorschriften einschließlich der Grundsätze ordnungs-

   mäßiger Buchführung oder den sonstigen durch Ge-
   setz zugelassenen Rechnungslegungsstandards ent-
   spricht.

                             § 37o

                       Anordnung
           einer Prüfung der Rechnungslegung
       und Ermittlungsbefugnisse der Bundesanstalt
      (1) Die Bundesanstalt ordnet eine Prüfung der
   Rechnungslegung an, soweit konkrete Anhaltspunkte
   für einen Verstoß gegen Rechnungslegungsvorschrif-
   ten vorliegen; die Anordnung unterbleibt, wenn ein
   öffentliches Interesse an der Klärung offensichtlich
   nicht besteht. Die Bundesanstalt kann eine Prüfung
   der Rechnungslegung auch ohne besonderen Anlass
   anordnen (stichprobenartige Prüfung). Der Umfang
   der einzelnen Prüfung soll in der Prüfungsanordnung
   festgelegt werden. Geprüft wird nur der zuletzt fest-

   gestellte Jahresabschluss und der zugehörige Lage-

   bericht oder der zuletzt gebilligte Konzernabschluss
   und der zugehörige Konzernlagebericht; unbeschadet
   dessen darf die Bundesanstalt im Fall von § 37p Abs. 1
   Satz 2 den Abschluss prüfen, der Gegenstand der
   Prüfung durch die Prüfstelle im Sinne von § 342b Abs. 1
   des Handelsgesetzbuchs (Prüfstelle) gewesen ist. Ord-
   net die Bundesanstalt eine Prüfung der Rechnungs-
   legung an, nachdem sie von der Prüfstelle einen Be-
   richt gemäß § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 erhalten hat, so
   kann sie ihre Anordnung und den Grund nach § 37p
   Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 im elektronischen Bundesanzeiger
   bekannt machen.

      (2) Eine Prüfung des Jahresabschlusses und des
   zugehörigen Lageberichts durch die Bundesanstalt
   findet nicht statt, solange eine Klage auf Nichtigkeit
   gemäß § 256 Abs. 7 des Aktiengesetzes anhängig ist.

   Wenn nach § 142 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 258 Abs. 1

   des Aktiengesetzes ein Sonderprüfer bestellt worden
   ist, findet eine Prüfung ebenfalls nicht statt, soweit der
   Gegenstand der Sonderprüfung, der Prüfungsbericht
BGBl. 2004, Seite 3411 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3411
oder eine gerichtliche Entscheidung über die ab-
schließenden Feststellungen der Sonderprüfer nach
§ 260 des Aktiengesetzes reichen.

  (3) Bei der Durchführung der Prüfung kann sich die
Bundesanstalt der Prüfstelle sowie anderer Einrich-
tungen und Personen bedienen.

   (4) Das Unternehmen im Sinne des § 37n, die Mit-
glieder seiner Organe, seine Beschäftigten sowie seine

Abschlussprüfer haben der Bundesanstalt und den

Personen, derer sich die Bundesanstalt bei der Durch-

führung ihrer Aufgaben bedient, auf Verlangen Aus-
künfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, soweit
dies zur Prüfung erforderlich ist; die Auskunftspflicht
der Abschlussprüfer beschränkt sich auf Tatsachen,
die ihnen im Rahmen der Abschlussprüfung bekannt
geworden sind. Satz 1 gilt auch für die nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuchs in den Konzern-
abschluss einzubeziehenden Tochterunternehmen. Für
das Recht zur Auskunftsverweigerung und die Beleh-
rungspflicht gilt § 4 Abs. 9 entsprechend.

   (5) Die zur Auskunft und Vorlage von Unterlagen

nach Absatz 4 Verpflichteten haben den Bediensteten

der Bundesanstalt oder den von ihr beauftragten Per-

sonen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben

erforderlich ist, während der üblichen Arbeitszeit das

Betreten ihrer Grundstücke und Geschäftsräume zu

gestatten. § 4 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend. Das

Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Arti-

kel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

                        § 37p
           Befugnisse der Bundesanstalt
       im Fall der Anerkennung einer Prüfstelle

   (1) Ist nach § 342b Abs.1 des Handelsgesetzbuchs
eine Prüfstelle anerkannt, so finden stichprobenartige
Prüfungen nur auf Veranlassung der Prüfstelle statt.
Im Übrigen stehen der Bundesanstalt die Befugnisse
nach § 37o erst zu, wenn

1. ihr die Prüfstelle berichtet, dass ein Unternehmen
   seine Mitwirkung bei einer Prüfung verweigert oder
   mit dem Ergebnis der Prüfung nicht einverstanden
   ist, oder
2. erhebliche Zweifel an der Richtigkeit des Prüfungs-
   ergebnisses der Prüfstelle oder an der ordnungs-
   gemäßen Durchführung der Prüfung durch die Prüf-
   stelle bestehen.
Auf Verlangen der Bundesanstalt hat die Prüfstelle das
Ergebnis und die Durchführung der Prüfung zu erläu-
tern und einen Prüfbericht vorzulegen. Unbeschadet
von Satz 2 kann die Bundesanstalt die Prüfung jeder-
zeit an sich ziehen, wenn sie auch eine Prüfung nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder § 83
Abs. 1 Nr. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch-
führt oder durchgeführt hat und die Prüfungen densel-
ben Gegenstand betreffen.

   (2) Die Bundesanstalt kann von der Prüfstelle unter
den Voraussetzungen des § 37o Abs. 1 Satz 1 die Ein-
leitung einer Prüfung verlangen.

   (3) Die Bundesanstalt setzt die Prüfstelle von Mit-
teilungen nach § 142 Abs. 7, § 256 Abs. 7 Satz 2 und

§ 261a des Aktiengesetzes in Kenntnis, wenn die
Prüfstelle die Prüfung eines von der Mitteilung betrof-
fenen Unternehmens beabsichtigt oder eingeleitet
hat.

                      § 37q

              Ergebnis der Prüfung
          von Bundesanstalt oder Prüfstelle

  (1) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt,

dass die Rechnungslegung fehlerhaft ist, so stellt die

Bundesanstalt den Fehler fest.

   (2) Die Bundesanstalt ordnet an, dass das Unter-
nehmen den von der Bundesanstalt oder den von der
Prüfstelle im Einvernehmen mit dem Unternehmen
festgestellten Fehler samt den wesentlichen Teilen der
Begründung der Feststellung bekannt zu machen hat.
Die Bundesanstalt sieht von einer Anordnung nach
Satz 1 ab, wenn kein öffentliches Interesse an der Ver-
öffentlichung besteht. Auf Antrag des Unternehmens
kann die Bundesanstalt von einer Anordnung nach
Satz 1 absehen, wenn die Veröffentlichung geeignet

ist, den berechtigten Interessen des Unternehmens zu

schaden. Die Bekanntmachung hat unverzüglich im

elektronischen Bundesanzeiger sowie entweder in

einem überregionalen Börsenpflichtblatt oder über ein

elektronisch betriebenes Informationsverbreitungs-

system, das bei Kreditinstituten, nach § 53 Abs. 1

Satz 1 des Kreditwesengesetzes tätigen Unterneh-

men, anderen Unternehmen, die ihren Sitz im Inland

haben und die an einer inländischen Börse zur Teil-
nahme am Handel zugelassen sind, und Versiche-
rungsunternehmen weit verbreitet ist, zu erfolgen.
  (3) Ergibt die Prüfung durch die Bundesanstalt keine
Beanstandungen, so teilt die Bundesanstalt dies dem
Unternehmen mit.

                        § 37r
            Mitteilungen an andere Stellen

   (1) Die Bundesanstalt hat Tatsachen, die den Ver-
dacht einer Straftat im Zusammenhang mit der Rech-
nungslegung eines Unternehmens begründen, der für
die Verfolgung zuständigen Behörde anzuzeigen. Sie
darf diesen Behörden personenbezogene Daten der
Betroffenen, gegen die sich der Verdacht richtet oder
die als Zeugen in Betracht kommen, übermitteln.
   (2) Tatsachen, die auf das Vorliegen einer Berufs-
pflichtverletzung durch den Abschlussprüfer schließen
lassen, übermittelt die Bundesanstalt der Wirtschafts-
prüferkammer. Tatsachen, die auf das Vorliegen eines
Verstoßes des Unternehmens gegen börsenrechtliche
Vorschriften schließen lassen, übermittelt sie der zu-
ständigen Börsenaufsichtsbehörde. Absatz 1 Satz 2
gilt entsprechend.

                        § 37s

           Internationale Zusammenarbeit

   (1) Der Bundesanstalt obliegt die Zusammenarbeit
mit den Stellen im Ausland, die zuständig sind für die
Untersuchung möglicher Verstöße gegen Rechnungs-
legungsvorschriften durch Unternehmen, deren Wert-
papiere zum Handel an einem organisierten Markt
BGBl. 2004, Seite 3412 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3412
   zugelassen sind. Sie kann diesen Stellen zur Erfüllung
   dieser Aufgabe Informationen nach Maßgabe des § 7
   Abs. 2 Satz 1 und 2 und Abs. 7 übermitteln. § 37o

   Abs. 4 und 5 findet mit der Maßgabe entsprechende
   Anwendung, dass die dort geregelten Befugnisse sich
   auf alle Unternehmen, die von der Zusammenarbeit
   nach Satz 1 umfasst sind, sowie auf alle Unterneh-
   men, die in den Konzernabschluss eines solchen
   Unternehmens einbezogen sind, erstrecken.
      (2) Die Bundesanstalt kann mit den zuständigen
   Stellen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
   oder von Vertragsstaaten des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten,
   um eine einheitliche Durchsetzung internationaler
   Rechnungslegungsvorschriften grenzüberschreitend
   gewährleisten zu können. Dazu kann sie diesen Stel-
   len auch den Wortlaut von Entscheidungen zur Ver-
   fügung stellen, die sie oder die Prüfstelle in Einzelfäl-
   len getroffen haben. Der Wortlaut der Entscheidungen
   darf nur in anonymisierter Form zur Verfügung gestellt
   werden.

     (3) Die internationale Zusammenarbeit durch die
   Bundesanstalt nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im
   Benehmen mit der Prüfstelle.

                            § 37t

                   Widerspruchsverfahren

      (1) Vor Einlegung der Beschwerde sind Recht-
   mäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Verfügungen, wel-
   che die Bundesanstalt nach den Vorschriften dieses
   Abschnitts erlässt, in einem Widerspruchsverfahren

   nachzuprüfen. Einer solchen Nachprüfung bedarf es
   nicht, wenn der Abhilfebescheid oder der Wider-
   spruchsbescheid erstmalig eine Beschwer enthält.
   Für das Widerspruchsverfahren gelten die §§ 68 bis 73
   und 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ent-
   sprechend, soweit in diesem Abschnitt nichts Ab-
   weichendes geregelt ist.
     (2) Der Widerspruch gegen Maßnahmen der Bun-
   desanstalt nach § 37o Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 sowie
   Abs. 4 und 5, § 37p Abs. 1 Satz 3 und 4 sowie Abs. 2
   und § 37q Abs. 1 sowie Abs. 2 Satz 1 hat keine auf-
   schiebende Wirkung.

                            § 37u

                        Beschwerde
     (1) Gegen Verfügungen der Bundesanstalt nach die-
   sem Abschnitt ist die Beschwerde statthaft. Die Be-
   schwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
     (2) Die §§ 43 und 48 Abs. 2 bis 4, § 50 Abs. 3 bis 5
   sowie die §§ 51 bis 58 des Wertpapiererwerbs- und
   Übernahmegesetzes gelten entsprechend.“

3. Die bisherigen Abschnitte 11 und 12 werden die Ab-
   schnitte 12 und 13.

4. § 39 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird nach der Angabe „§ 4
           Abs. 3 Satz 1“ das Wort „oder“ durch ein
           Komma ersetzt.

      bb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „§ 36b
          Abs. 1“ ein Komma angefügt.

      cc) Folgender Buchstabe c wird eingefügt:

           „c) § 37o Abs. 4 Satz 1 oder § 37q Abs. 2
               Satz 1“.
   b) In Nummer 2 werden nach der Angabe „§ 4 Abs. 4
      Satz 1 oder 2“ die Wörter „oder § 37o Abs. 5 Satz 1“
      eingefügt.

5. Nach § 44 wird folgender § 45 angefügt:

                            „§ 45
        Anwendungsbestimmung zum Abschnitt 11

     Die Bestimmungen des Abschnitts 11 in der vom
   21. Dezember 2004 an geltenden Fassung finden
   erstmals auf Abschlüsse des Geschäftsjahres Anwen-
   dung, das am 31. Dezember 2004 oder später endet.
   Die Bundesanstalt nimmt die ihr in Abschnitt 11 zuge-
   wiesenen Aufgaben ab dem 1. Juli 2005 wahr.“

                        Artikel 4

                    Änderung des
       Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes

  Das Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 22. April
2002 (BGBl. I S. 1310), zuletzt geändert durch Artikel 3
des Gesetzes vom 10. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2478),
wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Nach der Angabe zu § 17 werden folgende An-
      gaben eingefügt:
                      „Sechster Abschnitt

              Finanzierung gesonderter Aufgaben
      § 17a Finanzierung gesonderter Aufgaben
      § 17b Gebühren für gesonderte Amtshandlungen

      § 17c Gesonderte Erstattung bei gesonderten Prü-
            fungen
      § 17d Gesonderte Umlage“.
   b) Die bisherige Angabe „Sechster Abschnitt“ wird

      durch die Angabe „Siebenter Abschnitt“ ersetzt.

2. In § 12 Abs. 4 wird das Wort „Jahresschlussrechnung“
   durch das Wort „Rechnung“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Bundesanstalt deckt ihre Kosten, ein-
   schließlich der Kosten, mit denen die Deutsche Bun-
   desbank die Bundesanstalt nach § 15 Abs. 2 belastet,
   aus eigenen Einnahmen nach Maßgabe der §§ 14
   bis 16 und den sonstigen eigenen Einnahmen, soweit
   in den §§ 17a bis 17d nichts anderes bestimmt ist.
   Bußgelder bleiben unberücksichtigt.“

4. In § 14 Abs. 1 werden das Wort „oder“ durch ein Komma
   ersetzt und nach dem Wort „ist“ die Wörter „oder eine
   gesonderte Finanzierung nach Maßgabe der §§ 17a
   bis 17d stattfindet“ eingefügt.
BGBl. 2004, Seite 3413 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3413
5. Nach § 17 wird folgender Sechster Abschnitt ein-
   gefügt:

                   „Sechster Abschnitt

           Finanzierung gesonderter Aufgaben

                          § 17a

           Finanzierung gesonderter Aufgaben

     Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungs-
  bereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen
  und zu leistenden Ausgaben für Aufgaben nach
  Abschnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes und
  nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Teil des
  Haushaltsplans einschließlich eines gesonderten
  Stellenplans aus. Die Summe der Einnahmen und
  Ausgaben der Prüfstelle sind in diesem Teil des Haus-
  haltsplans zu berücksichtigen und ebenfalls geson-
  dert auszuweisen. Dieser Teil des Haushaltsplans wird
  unter Berücksichtigung des nach § 342d Satz 2 des
  Handelsgesetzbuchs genehmigten Wirtschaftsplans
  der Prüfstelle vom Verwaltungsrat gesondert festge-
  stellt. Die Kosten für die in Satz 1 genannten Aufgaben
  werden entsprechend gesondert erfasst und einem
  eigenen Buchungskreislauf zugeordnet. Im Übrigen
  sind § 12 Abs. 1, 3 bis 5 und § 13 Abs. 2 Satz 1 und 2
  entsprechend anzuwenden.

                          § 17b

       Gebühren für gesonderte Amtshandlungen

     (1) Die Bundesanstalt kann für Amtshandlungen im
  Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben nach Ab-
  schnitt 11 des Wertpapierhandelsgesetzes Gebühren
  in Höhe von bis zu 500 000 Euro erheben, soweit nicht
  nach § 17c eine gesonderte Erstattung von Kosten
  vorgesehen ist. Ergibt die Prüfung durch die Bundes-
  anstalt, dass die Rechnungslegung nicht fehlerhaft ist,
  sieht sie von der Erhebung der Gebühr ab.

    (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch
  Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestän-
  de und die Gebühren nach Maßgabe des Absatzes 1
  durch feste Sätze oder Rahmensätze oder durch
  Regelungen über Erhöhungen, Ermäßigungen und
  Befreiungen für bestimmte Arten von Amtshandlun-
  gen näher zu bestimmen. § 14 Abs. 2 Satz 2 und
  Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Das Bundes-
  ministerium kann die Ermächtigung durch Rechts-
  verordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

                          § 17c

                      Gesonderte

         Erstattung bei gesonderten Prüfungen

     Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die Wahr-
  nehmung der Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1
  des Wertpapierhandelsgesetzes entstehen, sind ihr
  von den Unternehmen im Sinne des § 37n des Wert-
  papierhandelsgesetzes gesondert zu erstatten und ihr
  auf Verlangen vorzuschießen. Eine gesonderte Erstat-
  tung von Kosten, die durch die Wahrnehmung der
  Aufgaben nach § 37p Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Wertpa-
  pierhandelsgesetzes entstehen, findet nicht statt,
  wenn das Prüfungsergebnis der Bundesanstalt vom
  Prüfungsergebnis der Prüfstelle zu Gunsten des
  betroffenen Unternehmens abweicht. Zu den Kosten

nach Satz 1 gehören auch die Kosten, mit denen die
Bundesanstalt von der Prüfstelle im Rahmen ihrer
Tätigkeit nach § 37o Abs. 3 des Wertpapierhandels-

gesetzes oder von anderen Stellen, die im Rahmen
solcher Maßnahmen für die Bundesanstalt tätig wer-
den, belastet wird, sowie die Kosten für den Einsatz
eigener Mitarbeiter. Das Bundesministerium wird
ermächtigt, Einzelheiten der gesonderten Erstattung

durch eine Rechtsverordnung zu bestimmen. Das
Bundesministerium kann die Ermächtigung durch
Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

                        § 17d
                Gesonderte Umlage

   (1) Soweit die nach § 17a Satz 4 gesondert erfass-
ten Kosten und die Kosten, die zur Erfüllung der Auf-
gaben der Prüfstelle nach § 342b des Handelsgesetz-
buchs erforderlich waren, nicht durch Gebühren, geson-
derte Erstattung oder sonstige Einnahmen gedeckt
werden, sind sie von der Bundesanstalt einschließlich
der Fehlbeträge und der nicht eingegangenen Beträge
des Vorjahres auf alle Unternehmen, deren Wertpapie-
re im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhan-
delsgesetzes zum Stichtag an einer inländischen
Börse zum Handel im amtlichen oder geregelten
Markt zugelassen sind, nach einem geeigneten Ver-
teilungsschlüssel unter Zugrundelegung ihrer inlän-
dischen Börsenumsätze anteilig umzulegen und nach

den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungs-
gesetzes beizutreiben. Für die Umlage können Min-
dest- und Höchstbeträge festgelegt werden. Im Hin-
blick auf die Umlage nach Satz 1 kann die Bundes-
anstalt Vorauszahlungen auf der Grundlage der Kos-
ten festsetzen, die nach dem Haushaltsplan voraus-
sichtlich für das Umlagejahr zu erwarten sind.

   (2) Die inländischen Börsen haben der Bundes-
anstalt zur Festsetzung der Umlage und der Umlage-
vorauszahlung über die Börsenumsätze Auskünfte
zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die Bundes-
anstalt kann von den Unternehmen Auskünfte und die
Vorlage von Unterlagen verlangen, soweit dies zur
Festsetzung der Umlage und der Umlagevorauszah-
lung erforderlich ist.

   (3) Das Nähere über die Erhebung der Umlage und
der Umlagevorauszahlung, insbesondere über die
Kostenermittlung und den Verteilungsschlüssel, den
Stichtag, die Mindest- und Höchstveranlagung, das
Umlageverfahren einschließlich eines geeigneten
Schätzverfahrens bei nicht zweifelsfreier Datenlage,

die Ausschlussfristen für die Erbringung von Nach-

weisen, Zahlungsfristen, die Höhe der Säumnis-
zuschläge und die Beitreibung sowie den Differenz-
ausgleich zwischen Umlagevorauszahlung und Um-
lagefestsetzung, auch in Bezug auf Vorschusszahlun-
gen gemäß § 342d Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetz-
buchs, bestimmt das Bundesministerium einvernehm-
lich mit dem Bundesministerium der Justiz durch
Rechtsverordnung. Die Rechtsverordnung kann auch
Regelungen über die vorläufige Festsetzung des
Umlagebetrags vorsehen. Das Bundesministerium
kann die Ermächtigung mit Zustimmung des Bundes-
ministeriums der Justiz durch Rechtsverordnung auf
die Bundesanstalt übertragen.
BGBl. 2004, Seite 3414 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3414
      (4) Bei erstmaliger Erhebung der Umlage sind auch
   die Kosten zu berücksichtigen, die zur Errichtung der
   Prüfstelle erforderlich waren, auch wenn sie bereits
   vor Anerkennung der Prüfstelle nach § 342b des Han-
   delsgesetzbuchs entstanden sind.“

6. Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebenter Ab-

   schnitt.

7. In § 19 Abs. 2 wird das Wort „Pensionsrückstellungen“
   durch das Wort „Pensionsrücklage“ ersetzt.

                        Artikel 5

            Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt
geändert:

1. Dem § 93 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Die Pflicht des Satzes 2 gilt nicht gegenüber einer

   nach § 342b des Handelsgesetzbuchs anerkannten

   Prüfstelle im Rahmen einer von dieser durchgeführten

   Prüfung.“

2. Nach § 142 Abs. 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:
      „(7) Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des
   § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
   ausgegeben, die an einer inländischen Börse zum
   Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-
   sen sind, so hat im Falle des Absatzes 1 Satz 1 der Vor-
   stand und im Falle des Absatzes 2 Satz 1 das Gericht
   der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
   die Bestellung des Sonderprüfers und dessen Prü-
   fungsbericht mitzuteilen; darüber hinaus hat das Ge-
   richt den Eingang eines Antrags auf Bestellung eines
   Sonderprüfers mitzuteilen.“

3. Dem § 256 Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:
   „Hat die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne des § 2
   Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes aus-
   gegeben, die an einer inländischen Börse zum Handel
   im amtlichen oder geregelten Markt zugelassen sind,
   so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanz-
   dienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf
   Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige
   Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.“

4. Nach § 261 wird folgender § 261a eingefügt:

                           „§ 261a
                Mitteilungen an die Bundes-
          anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

      Das Gericht hat der Bundesanstalt für Finanz-

   dienstleistungsaufsicht den Eingang eines Antrags

   auf Bestellung eines Sonderprüfers, jede rechtskräf-
   tige Entscheidung über die Bestellung von Sonder-
   prüfern, den Prüfungsbericht sowie eine rechtskräf-
   tige gerichtliche Entscheidung über abschließende
   Feststellungen der Sonderprüfer nach § 260 mitzu-

   teilen, wenn die Gesellschaft Wertpapiere im Sinne
   des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes
   ausgegeben hat, die an einer inländischen Börse zum
   Handel im amtlichen oder geregelten Markt zugelas-
   sen sind.“

                        Artikel 5a

       Änderung der Wirtschaftsprüferordnung
  In § 43a Abs. 4 Nr. 4 der Wirtschaftsprüferordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November
1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 13 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) geändert
worden ist, werden die Wörter „Einrichtung oder“ durch
die Wörter „Einrichtung, als Angestellter einer nach
§ 342b Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs vom Bundes-
ministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium der Finanzen durch Vertrag anerkannten
Prüfstelle oder als Angestellter“ ersetzt.

                        Artikel 5b

        Änderung des Gerichtskostengesetzes

  Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004 (BGBl. I

S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 24 des

Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird

wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 50 wie
   folgt gefasst:
   „§ 50 Beschwerdeverfahren nach dem Gesetz gegen
         Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wertpapier-
         erwerbs- und Übernahmegesetz und dem Wert-
         papierhandelsgesetz“.

2. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Nach Buchstabe l wird folgender Buchstabe m ein-
      gefügt:
      „m) nach dem Wertpapierhandelsgesetz;“.
   b) Die bisherigen Buchstaben m und n werden Buch-
      staben n und o.

3. In § 22 Abs. 1 wird die Angabe „und n“ durch die An-
   gabe „und o“ ersetzt.

4. § 50 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                              „§ 50
                    Beschwerdeverfahren
                   nach dem Gesetz gegen
           Wettbewerbsbeschränkungen, dem Wert-
            papiererwerbs- und Übernahmegesetz
             und dem Wertpapierhandelsgesetz“.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 48 des
      Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes“ die

      Angabe „und § 37u Abs. 1 des Wertpapierhandels-

      gesetzes“ eingefügt.

5. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
   a) In der Gliederung wird die Angabe zu Teil 1 Haupt-
      abschnitt 6 Abschnitt 4 wie folgt gefasst:
BGBl. 2004, Seite 3415 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3415
  „Abschnitt 4 Besondere Verfahren nach dem Ge-
               setz gegen Wettbewerbsbeschrän-

               kungen, dem Aktiengesetz, dem Um-

               wandlungsgesetz, dem Wertpapier-
               erwerbs- und Übernahmegesetz und
               dem Wertpapierhandelsgesetz“.
b) In der Vorbemerkung 1.2.2 werden der Punkt am
   Ende durch ein Semikolon ersetzt und folgende
   Nummer 4 angefügt:

   „4. Beschwerdeverfahren nach § 37u Abs. 1
       WpHG.“

c) Die Überschrift von Teil 1 Hauptabschnitt 6 Ab-
   schnitt 4 wird wie folgt gefasst:

                    „Abschnitt 4

       Besondere Verfahren nach dem Gesetz
     gegen Wettbewerbsbeschränkungen, dem
      Aktiengesetz, dem Umwandlungsgesetz,
   dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
        und dem Wertpapierhandelsgesetz“.

d) In Nummer 1643 werden im Gebührentatbestand
   am Ende ein Komma und die Angabe „auch i. V. m.
   § 37u Abs. 2 WpHG“ angefügt.

                        Artikel 5c

                   Änderung des

          Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes

  Die Vorbemerkung 3.2.1 Abs. 1 der Anlage 1 (Vergü-
tungsverzeichnis) zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 26 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3396) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:

1. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:

    „6. in Beschwerdeverfahren nach dem WpHG,“.

2. Die bisherigen Nummern 6 und 7 werden Nummern 7
   und 8.

                         Artikel 6

                       Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                           Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind
                         gewahrt.
                           Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                         im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                           Berlin, den 15. Dezember 2004
                                 Für den Bundespräsidenten
                                Der Präsident des Bundesrates
                                      Matthias Platzeck
                                         Der Bundeskanzler
                                         Gerhard Schröder
                               Die Bundesministerin der Justiz
                                      Brigitte Zypries
                               Der Bundesminister der Finanzen
                                        Hans Eichel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3408. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes fa7711b91b38b19a….