Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
Stand: 21.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12#abs-1 (1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12#abs-1a (1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12#abs-2 (2) Der Haushaltsplan wird vom Präsidenten oder der Präsidentin aufgestellt. Der Präsident oder die Präsidentin hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12#abs-3 (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Präsident oder die Präsidentin eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung des Präsidenten oder der Präsidentin erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12#abs-4 (4) Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12#abs-5 (5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 12 FinDAG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerfG, 24.11.2015 – 2 BvR 355/12Nichtannahmebeschluß: Qualifizierung der Kosten aus Amtspflichtverletzung als im Sinne von §§ 13, 16 FinBAG umlagefähig verletzt weder Art 12 Abs 1 GG noch grundrechtsgleiche RechteZitiert von 2
- BVerfG, 16.09.2009 – 2 BvR 852/07Vereinbarkeit der Umlage zur Finanzierung der Bundesanstalt für Finanzdienstleidungsaufsicht mit dem GrundgesetzZitiert von 69
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. I S. 2369
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28.03.2008 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I 493)
BGBl. 2008 I S. 493
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408)
BGBl. 2004 I S. 3408
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