Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
FinDAG§ 12 Haushaltsplan, Rechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesanstalt weist die in ihrem Verwaltungsbereich voraussichtlich zu erwartenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben in einem Haushaltsplan einschließlich eines Stellenplans aus. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Auf Zahlungen, die Buchführung und die Rechnungslegung sind die für die bundesunmittelbaren juristischen Personen geltenden Bestimmungen der Bundeshaushaltsordnung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Bei der Aufstellung des Haushaltsplans beachtet die Bundesanstalt insbesondere in Bezug auf den Stellenplan im besonderen Maße die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Erforderlichkeit der im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und sonstigen Stellen ist bei gegebenem Anlass, im Übrigen regelmäßig zu überprüfen. Dabei sind insbesondere Art und Umfang der Aufgabenerledigung zu überprüfen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Haushaltsplan wird vom Direktorium aufgestellt. Das Direktorium hat dem Verwaltungsrat den Entwurf des Haushaltsplans unverzüglich vorzulegen. Der Haushaltsplan wird durch den Verwaltungsrat festgestellt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Nach Ende des Haushaltsjahres hat das Direktorium eine Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben der Bundesanstalt aufzustellen. Die Entlastung erteilt der Verwaltungsrat mit Zustimmung des Bundesministeriums.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ergibt die Rechnung einen Überschuss, kann dieser mit Zustimmung des Verwaltungsrats auf das folgende Haushaltsjahr übertragen werden. Anstelle der Übertragung kann in Höhe des Überschusses eine Rücklage für zukünftige Investitionsvorhaben gebildet werden. Die Bildung der Rücklage bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verwaltungsrats.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/12?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Prüfung der Rechnung und der Haushalts- und Wirtschaftsführung ist unbeschadet einer Prüfung des Bundesrechnungshofs nach § 111 der Bundeshaushaltsordnung von der in der Satzung bestimmten Stelle vorzunehmen. Die Ergebnisse der Prüfung sind dem Direktorium, dem Verwaltungsrat und dem Bundesministerium sowie dem Bundesrechnungshof zuzuleiten.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1534)
BGBl. 2021 I S. 1534
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1423)
BGBl. 2021 I S. 1423
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28.11.2012 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 2 und 2a des Gesetzes vom 28. November 2012 (BGBl. I 2369)
BGBl. 2012 I S. 2369
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28.03.2008 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2008 (BGBl. I 493)
BGBl. 2008 I S. 493
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3408)
BGBl. 2004 I S. 3408
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