Gesetze / Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz

FinDAG

§ 10a Stellenzulage

Stand: 07.10.2025

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/10a#abs-1 (1) Die bei der Bundesanstalt verwendeten Beamten erhalten eine nicht ruhegehaltfähige Stellenzulage in Höhe von 80 Prozent der Zulage nach Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B) des Bundesbesoldungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FinDAG/10a#abs-2 (2) Die Bundesanstalt kann den Tarifbeschäftigten der Bundesanstalt mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministerium des Innern außertariflich eine entsprechende Zulage gewähren.

§ 10 § 10b