Gesetze / Fahrerlaubnis-Verordnung
FeV§ 28 Anerkennung von Fahrerlaubnissen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/28?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Inhaber einer gültigen EU- oder EWR-Fahrerlaubnis, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 Absatz 1 oder 2 in der Bundesrepublik Deutschland haben, dürfen – vorbehaltlich der Einschränkungen nach den Absätzen 2 bis 4 – im Umfang ihrer Berechtigung Kraftfahrzeuge im Inland führen. Auflagen zur ausländischen Fahrerlaubnis sind auch im Inland zu beachten. Auf die Fahrerlaubnisse finden die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/28?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Umfang der Berechtigung der jeweiligen Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus dem Beschluss (EU) 2016/1945 der Kommission vom 14. Oktober 2016 über Äquivalenzen zwischen Führerscheinklassen (ABl. L 302 vom 9.11.2016, S. 62). Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Fahrerlaubnisklassen, für die die Entscheidung der Kommission keine entsprechenden Klassen ausweist. Für die Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen der Klassen L und T gilt § 6 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/28?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Vorschriften über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E in § 23 Absatz 1 gelten auch für die entsprechenden EU- und EWR-Fahrerlaubnisse. Grundlage für die Berechnung der Geltungsdauer ist das Datum der Erteilung der ausländischen Fahrerlaubnis. Wäre danach eine solche Fahrerlaubnis ab dem Zeitpunkt der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes in die Bundesrepublik Deutschland nicht mehr gültig, weil seit der Erteilung mehr als fünf Jahre verstrichen sind, besteht die Berechtigung nach Absatz 1 Satz 1 noch sechs Monate, gerechnet von der Begründung des ordentlichen Wohnsitzes im Inland an. Für die Erteilung einer deutschen Fahrerlaubnis ist § 30 in Verbindung mit § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/28?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Berechtigung nach Absatz 1 gilt nicht für Inhaber einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis,
In den Fällen des Satzes 1 kann die Behörde einen feststellenden Verwaltungsakt über die fehlende Berechtigung erlassen. Satz 1 Nummer 3 und 4 ist nur anzuwenden, wenn die dort genannten Maßnahmen im Fahreignungsregister eingetragen und nicht nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes getilgt sind. Satz 1 Nummer 9 gilt auch, wenn sich das Fehlen der Berechtigung nicht unmittelbar aus dem Führerschein ergibt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/FeV%202010/28?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Das Recht, von einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis nach einer der in Absatz 4 Nummer 3 und 4 genannten Entscheidungen im Inland Gebrauch zu machen, wird auf Antrag erteilt, wenn die Gründe für die Entziehung oder die Sperre nicht mehr bestehen. Absatz 4 Satz 3 sowie § 20 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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14.08.2017 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I 3232)
BGBl. 2017 I S. 3232
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21.12.2016 Ausfertigung
§ 28 aufgehoben durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2016 (BGBl. I 3083)
BGBl. 2016 I S. 3083
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16.12.2014 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2014 (BGBl. I 2213)
BGBl. 2014 I S. 2213
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16.04.2014 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2014 (BGBl. I 348)
BGBl. 2014 I S. 348
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05.11.2013 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 2 1. 5. 2014 des Gesetzes vom 5. November 2013 (BGBl. I 3920)
BGBl. 2013 I S. 3920
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10.01.2013 Ausfertigung
§ 28 umnummeriert und neu gefasst durch Artikel 1 und 2 des Gesetzes vom 10. Januar 2013 (BGBl. I 35)
BGBl. 2013 I S. 35
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07.01.2011 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Januar 2011 (BGBl. I 3)
BGBl. 2011 I S. 3
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17.12.2010 Ausfertigung
§ 28 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I 2279)
BGBl. 2010 I S. 2279
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.