Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 3
BGBl. 2011 I S. 3 · 87.147 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Sechste Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)
Vom 7. Januar
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung verordnet auf Grund des
– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis e, g, h, j, v
und x des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung
der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I
S. 310, 919) und des § 4 Absatz 4 Nummer 1 und
§ 11 Absatz 1a des Kraftfahrsachverständigengeset-
zes vom 22. Dezember 1971 (BGBl. I S. 2086), von
denen § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes
durch das Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I
S. 1958) und § 4 Absatz 4 sowie § 11 Absatz 1a
des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuletzt
durch die Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden sind,
– § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f in Verbindung
mit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der
Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003
(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch
Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August
2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, gemein-
sam mit dem Bundesministerium für Umwelt, Natur-
schutz und Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die durch Artikel 1 der Verord-
nung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2279) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird nach dem Wort „eine“
das Wort „gültige“ eingefügt.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1) Die Fahrerlaubnis wird in folgenden
Klassen erteilt:
Klasse AM: – Zweirädrige Kleinkrafträder
(auch mit Beiwagen) mit einer
durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von
nicht mehr als 45 km/h und ei-
ner elektrischen Antriebsma-
schine oder einem Verbren-
nungsmotor mit einem Hub-
raum von nicht mehr als 50 cm3
oder einer maximalen Nenn-
*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember
2006 über den Führerschein (Neufassung) (ABl. L 403 vom
30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG der
Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31).
2011
dauerleistung bis zu 4 kW im
Falle von Elektromotoren,
– Krafträder mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einer elektri-
schen Antriebsmaschine oder
einem Verbrennungsmotor mit
einem Hubraum von nicht mehr
als 50 cm3, die zusätzlich hin-
sichtlich der Gebrauchsfähig-
keit die Merkmale von Fahrrä-
dern aufweisen (Fahrräder mit
Hilfsmotor),
– dreirädrige Kleinkrafträder und
vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge
jeweils mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr
als 45 km/h und einem Hub-
raum von nicht mehr als 50 cm3
im Falle von Fremdzündungs-
motoren, einer maximalen
Nutzleistung von nicht mehr
als 4 kW im Falle anderer Ver-
brennungsmotoren oder einer
maximalen Nenndauerleistung
von nicht mehr als 4 kW im
Falle von Elektromotoren; bei
vierrädrigen Leichtkraftfahrzeu-
gen darf darüber hinaus die
Leermasse nicht mehr als
350 kg betragen, ohne Masse
der Batterien im Falle von Elek-
trofahrzeugen.
Klasse A1: – Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von bis zu
125 cm3 und einer Motorleis-
tung von nicht mehr als 11 kW,
bei denen das Verhältnis der
Leistung zum Gewicht 0,1 kW/
kg nicht übersteigt und
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
symmetrisch angeordneten Rä-
dern und einem Hubraum von
mehr als 50 cm3 bei Verbren-
nungsmotoren oder einer bau-
artbedingten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 45 km/h
und mit einer Leistung von bis
zu 15 kW.
Klasse A2: Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einer Motorleistung von nicht
mehr als 35 kW, bei denen das
Verhältnis der Leistung zum Ge-
wicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.

Klasse A: – Krafträder (auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von mehr
als 50 cm3 oder mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als
45 km/h und
– dreirädrige Kraftfahrzeuge mit
einer Leistung von mehr als
15 kW und dreirädrige Kraft-
fahrzeuge mit symmetrisch an-
geordneten Rädern und einem
Hubraum von mehr als 50 cm3
bei Verbrennungsmotoren oder
einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von mehr als
45 km/h und mit einer Leistung
von mehr als 15 kW.
Klasse B: Kraftfahrzeuge – ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2 und A – mit einer zulässi-
gen Gesamtmasse von nicht mehr
als 3 500 kg, die zur Beförderung
von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausge-
legt und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg oder mit Anhänger über
750 kg zulässiger Gesamtmasse,
sofern 3 500 kg zulässige Ge-
samtmasse der Kombination nicht
überschritten wird).
Klasse BE: Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse B
und einem Anhänger oder Sattel-
anhänger bestehen, sofern die
zulässige Gesamtmasse des
Anhängers oder Sattelanhängers
3 500 kg nicht übersteigt.
Klasse C1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2 und A, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, aber nicht mehr als
7 500 kg, und die zur Beförderung
von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausge-
legt und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg).
Klasse C1E: Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug
– der Klasse C1 und einem An-
hänger oder Sattelanhänger
mit einer zulässigen Gesamt-
masse von mehr als 750 kg be-
stehen, sofern die zulässige
Masse der Fahrzeugkombina-
tion 12 000 kg nicht übersteigt,
– der Klasse B und einem Anhän-
ger oder Sattelanhänger mit ei-
ner zulässigen Masse von mehr
als 3 500 kg bestehen, sofern
die zulässige Masse der Fahr-
zeugkombination 12 000 kg nicht
übersteigt.
Klasse C: Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2, A, mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als
3 500 kg, die zur Beförderung
von nicht mehr als acht Personen
außer dem Fahrzeugführer ausge-
legt und gebaut sind (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg).
Klasse CE: Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse C
und Anhängern oder einem Sat-
telanhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von mehr als
750 kg bestehen.
Klasse D1: Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2, A, die zur Beförderung
von mehr als acht, aber nicht
mehr als 16 Personen außer dem
Fahrzeugführer ausgelegt und ge-
baut sind und deren Länge nicht
mehr als 8 m beträgt (auch mit
Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg).
Klasse D1E: Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse
D1 und einem Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von
mehr als 750 kg bestehen.
Klasse D: Kraftfahrzeuge, ausgenommen
Kraftfahrzeuge der Klassen AM,
A1, A2, A, die zur Beförderung
von mehr als acht Personen außer
dem Fahrzeugführer ausgelegt
und gebaut sind (auch mit Anhän-
ger mit einer zulässigen Gesamt-
masse von nicht mehr als 750 kg).
Klasse DE: Fahrzeugkombinationen, die aus
einem Zugfahrzeug der Klasse D
und einem Anhänger mit einer zu-
lässigen Gesamtmasse von mehr
als 750 kg bestehen.
Klasse T: Zugmaschinen mit einer durch die
Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als
60 km/h und selbstfahrende Ar-
beitsmaschinen mit einer durch
die Bauart bestimmten Höchstge-
schwindigkeit von nicht mehr als
40 km/h, die jeweils nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden (je-
weils auch mit Anhängern).

Klasse L: Zugmaschinen, die nach ihrer
Bauart zur Verwendung für land-
oder forstwirtschaftliche Zwecke
bestimmt sind und für solche
Zwecke eingesetzt werden, mit ei-
ner durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 32 km/h und Kombina-
tionen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit ei-
ner Geschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h geführt werden,
sowie selbstfahrende Arbeitsma-
schinen, Stapler und andere Flur-
förderzeuge jeweils mit einer
durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und Kombina-
tionen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern.
Die zulässige Gesamtmasse einer Fahrzeug-
kombination errechnet sich aus der Summe
der zulässigen Gesamtmasse der Einzelfahr-
zeuge ohne Berücksichtigung von Stütz- und
Aufliegelasten. Die Erlaubnis kann auf einzelne
Fahrzeugarten dieser Klassen beschränkt wer-
den. Beim Abschleppen eines Kraftfahrzeugs
genügt die Fahrerlaubnis für die Klasse des ab-
schleppenden Fahrzeugs.
(2) Zugmaschinen der Klasse T mit einer
durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-
digkeit von mehr als 40 km/h dürfen nur von
Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse T ge-
führt werden, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben; dies gilt nicht bei der Rückfahrt von der
praktischen Befähigungsprüfung, sofern der In-
haber der Fahrerlaubnis dabei von einem Fahr-
lehrer begleitet wird, sowie bei Fahrproben
nach § 42 im Rahmen von Aufbauseminaren
und auf Grund von Anordnungen nach § 46.
(3) Außerdem berechtigt
1. die Fahrerlaubnis der Klasse A zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen AM, A1
und A2,
2. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 zum Füh-
ren von Fahrzeugen der Klassen A1 und
AM,
3. die Fahrerlaubnis der Klasse A1 zum Füh-
ren von Fahrzeugen der Klasse AM
4. die Fahrerlaubnis der Klasse B zum Führen
von Fahrzeugen der Klassen AM und L,
5. die Fahrerlaubnis der Klasse C zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1,
6. die Fahrerlaubnis der Klasse CE zum Füh-
ren von Fahrzeugen der Klassen C1E, BE
und T sowie D1E, sofern der Inhaber zum
Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 be-
rechtigt ist und DE, sofern er zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D berechtigt ist,
7. die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Füh-
ren von Fahrzeugen der Klassen BE sowie
D1E, sofern der Inhaber zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt ist,
8. die Fahrerlaubnis der Klasse D zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse D1,
9. die Fahrerlaubnis der Klasse D1E zum Füh-
ren von Fahrzeugen der Klassen BE sowie
C1E, sofern der Inhaber zum Führen von
Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt ist,
10. die Fahrerlaubnis der Klasse DE zum Füh-
ren von Fahrzeugen der Klassen D1E, BE
sowie C1E, sofern der Inhaber zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt
ist,
11. die Fahrerlaubnis der Klasse T zum Führen
von Fahrzeugen der Klasse L.“
b) In Absatz 6 wird die Angabe „31. Dezember
1998“ durch die Wörter „Ablauf des 18. Januar
2013“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember
1998“ durch die Wörter „Ablauf des 18. Januar
2013“ ersetzt.
3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Fahrerlaubnis der
Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
(1) Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann mit der
Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkom-
binationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug
der Klasse B und einem Anhänger mit einer zuläs-
sigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern
die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombi-
nation 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht
übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt
werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrer-
laubnis der Klasse B besitzt oder die Vorausset-
zungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem
Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der
Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden.
(2) Das Mindestalter für die Erteilung der Fahr-
erlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96
beträgt 18 Jahre, im Fall des Begleiteten Fahrens
ab 17 Jahre nach § 48a 17 Jahre.
(3) Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in
die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer
Fahrerschulung. Die Inhalte der Fahrerschulung
ergeben sich aus Anlage 7a.
(4) Beim Antrag auf Eintragung der Schlüssel-
zahl 96 in die Klasse B ist vor deren Eintragung
der Nachweis einer Fahrerschulung nach dem
Muster nach Anlage 7a beizubringen.“
4. § 9 wird wie folgt neu gefasst:
„§ 9
Voraussetzung des Vorbesitzes
einer Fahrerlaubnis anderer Klassen
(1) Eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C, D1
oder D darf nur erteilt werden, wenn der Bewerber
bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder
die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat;
in diesem Fall darf die Fahrerlaubnis für die höhere
Klasse frühestens mit der Fahrerlaubnis der
Klasse B erteilt werden.
(2) Eine Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE,
D1E oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Be-

werber bereits die Fahrerlaubnis für das ziehende
Fahrzeug besitzt oder die Voraussetzungen für de-
ren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die
Fahrerlaubnis der Klasse BE, C1E, CE, D1E oder
5. § 10 wird wie folgt gefasst:
DE frühestens mit der Fahrerlaubnis für das zie-
hende Fahrzeug erteilt werden.
(3) Absatz 1 gilt auch im Fall des § 69a Absatz 2
des Strafgesetzbuches.“
„§ 10
Mindestalter
(1) Das für die Erteilung einer Fahrerlaubnis maßgebliche Mindestalter bestimmt sich nach der folgenden
Tabelle:
lfd
Klasse Mindestalter
Nr.
1 AM 16 Jahre
2 A1 16 Jahre
3 A2 18 Jahre
4 A a) 24 Jahre für Krafträder bei direktem
Beschränkungen
Zugang,
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer
Leistung von mehr als 15 kW oder
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der
Klasse A2 von mindestens zwei Jahren.
5 B, BE a) 18 Jahre,
b) 17 Jahre
aa) bei der Teilnahme am Begleiteten
nach § 48a,
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
Fahren ab 17 Auflagen zu versehen, dass von ihr
nur bei Fahrten im Inland und im
bb) bei Erteilung der Fahrerlaubnis während oder Fall des Buchstaben b Doppel-
nach Abschluss einer Berufsausbildung in buchstabe bb darüber hinaus nur im
Rahmen des Ausbildungsverhält-
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- nisses Gebrauch gemacht werden
ruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, darf. Die Auflagen entfallen, wenn
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
ruf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder destalter nach Buchstabe a erreicht
ccc) einem staatlich anerkannten
beruf, in dem vergleichbare
hat.
Ausbildungs-
Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
6 C1, C1E 18 Jahre
7 C, CE a) 21 Jahre,
b) 18 Jahre nach
Bis zum Erreichen des nach Buch-
stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
aa) erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Absatz 1 Auflagen zu versehen, dass von ihr
Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifikationsge- nur bei Fahrten im Inland und im
setzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) in Rahmen des Ausbildungsverhält-
der jeweils geltenden Fassung,
nisses Gebrauch gemacht werden
bb) für Personen während oder nach Abschluss einer darf. Die Auflagen entfallen, wenn
Berufsausbildung nach
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
destalter nach Buchstabe a erreicht
aaa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe- hat oder die Ausbildung nach
ruf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, Buchstabe b abgeschlossen ist.
bbb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsbe-
ruf „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
ccc) einem staatlich anerkannten
beruf, in dem vergleichbare
Ausbildungs-
Fertigkeiten
und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.

lfd
Klasse Mindestalter Beschränkungen
Nr.
8 D1, D1E a) 21 Jahre, Bis zum Erreichen des nach Buch-
b) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
einer Berufsausbildung nach
Auflagen zu versehen, dass von ihr
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nur bei Fahrten im Inland und im
„Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“, Rahmen des Ausbildungsverhält-
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nisses Gebrauch gemacht werden
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, destalter nach Buchstabe a erreicht
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt- hat oder die Ausbildung nach
nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft- Buchstabe b abgeschlossen ist.
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden.
9 D, DE a) 24 Jahre, Bis zum Erreichen des nach Buch-
b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach beschleunigter stabe a vorgeschriebenen Mindest-
alters ist die Fahrerlaubnis mit den
Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung
Auflagen zu versehen, dass von ihr
nach § 4 Absatz 2 des Berufskraftfahrerqualifikati-
nur bei Fahrten im Inland und im
onsgesetzes, Rahmen des Ausbildungsverhält-
c) 21 Jahre nisses Gebrauch gemacht werden
aa) nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Ab- darf. Die Auflagen entfallen, wenn
der Fahrerlaubnisinhaber das Min-
satz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrerqualifika-
destalter nach Buchstabe a erreicht
tionsgesetzes oder hat oder die Ausbildung nach
bb) nach beschleunigter Grundqualifikation durch Buchstabe b, c, d oder e abge-
Ausbildung nach § 4 Absatz 2 des Berufskraft- schlossen ist.
fahrerqualifikationsgesetzes im Linienverkehr bis
50 km
d) 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach
aa) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“,
bb) dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder
cc) einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kennt-
nisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraft-
fahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt
werden,
e) 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss
einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linien-
verkehr bis 50 km.
10 T 16 Jahre
11 L 16 Jahre
(2) Die erforderliche körperliche und geistige Eignung ist vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis, die vor
Vollendung des Mindestalters nach Absatz 1 Nummer 7, 8 oder 9 erworben wird, durch Vorlage eines medizi-
nisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen.
(3) Das Mindestalter für das Führen eines Kraftfahrzeugs, für das eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist,
beträgt 15 Jahre. Dies gilt nicht für das Führen eines motorisierten Krankenfahrstuhls nach § 4 Absatz 1
Satz 2 Nummer 2 mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als
10 km/h durch behinderte Menschen.
(4) Wird ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 mitgenommen,
muss der Fahrzeugführer mindestens 16 Jahre alt sein.“
6. In § 12 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B, BE, M, S,“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“
ersetzt.

7. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§ 15
Fahrerlaubnisprüfung
(1) Der Bewerber um eine Fahrerlaubnis hat
seine Befähigung in einer theoretischen und einer
praktischen Prüfung nachzuweisen.
(2) Beim Erwerb einer Fahrerlaubnis der Klas-
se L bedarf es nur einer theoretischen, bei der Er-
weiterung der Klasse B auf die Klasse BE, der
Klasse C1 auf die Klasse C1E, der Klasse D auf
die Klasse DE und der Klasse D1 auf die Klasse
D1E bedarf es jeweils nur einer praktischen Prü-
fung.
(3) Bei der Erweiterung der Klasse A1 auf Klas-
se A2 oder der Klasse A2 auf Klasse A bedarf es
jeweils nur einer praktischen Prüfung, soweit der
Bewerber zum Zeitpunkt der Erteilung der jewei-
ligen Fahrerlaubnis für
1. die Fahrerlaubnis der Klasse A2 seit mindes-
tens zwei Jahren Inhaber der Fahrerlaubnis
der Klasse A1 und
2. die Fahrerlaubnis der Klasse A seit mindestens
zwei Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der
Klasse A2
ist.
(4) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klasse
A2, die Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B
oder einer ihr entsprechenden Fahrerlaubnis sind,
die bis zum 31. März 1980 erteilt worden ist, wird
diese Fahrerlaubnis unter der Voraussetzung er-
teilt, dass sie ihre Befähigung in einer praktischen
Prüfung nachgewiesen haben.
(5) Die Prüfungen werden von einem amtlich
anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für
den Kraftfahrzeugverkehr abgenommen.“
8. § 17 Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „A oder A1“ wird jeweils durch die
Angabe „A, A1 oder A2“ ersetzt.
b) Die Angabe „M, S“ wird durch die Angabe
„AM“ ersetzt.
9. In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B,
BE, M, S,“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B,
BE“ ersetzt.
10. In § 21 Absatz 3 Nummer 3 und Nummer 5 wird
jeweils die Angabe „A, A1, B, BE, M, S“ durch die
Angabe „AM, A1, A2, A, B, BE,“ ersetzt.
11. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „A, A1, B,
BE, M, S“ durch die Angabe „AM, A1, A2, A, B,
BE,“ ersetzt.
12. Nach § 24 wird folgender § 24a eingefügt:
„§ 24a
Gültigkeit von Führerscheinen
(1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013
ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre be-
fristet. Die Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben
unberührt.
(2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013
ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar
2033 umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.
(3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führer-
scheins ist Grundlage für die Bemessung der Gel-
tungsdauer das Datum des Tages, an dem die
Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung
des Führerscheins erteilt.“
13. In § 25 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a
eingefügt:
„(3a) Ist die Gültigkeit des Führerscheins abge-
laufen, hat der Inhaber einen neuen Führerschein
zu beantragen, es sei denn, er verzichtet auf die
Fahrerlaubnis. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.“
14. § 25b Absatz 2 und 3 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 3a ersetzt:
„(2) Beim Internationalen Führerschein nach Ar-
tikel 7 und Anlage E des Internationalen Abkom-
mens über Kraftfahrzeugverkehr vom 24. April
1926 (RGBl. 1930 II S. 1233) ergeben sich die ent-
sprechenden Fahrerlaubnisklassen und deren Be-
schränkungen aus Nummer 5 der Vorbemerkun-
gen zu Anlage 8b.
(2a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen
Führerscheins nach Anlage 8b auf Grund eines
Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999
und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, er-
geben sich die entsprechenden Fahrerlaubnis-
klassen und deren Beschränkungen aus Nummer 6
der Vorbemerkungen zu Anlage 8b.
(3) Beim Internationalen Führerschein nach Ar-
tikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens über
den Straßenverkehr vom 8. November 1968
(BGBl. 1977 II S. 809) ergeben sich die entspre-
chenden Fahrerlaubnisklassen und deren Be-
schränkungen aus Nummer 6 der Vorbemerkun-
gen zu Anlage 8c.
(3a) Erfolgt die Ausstellung des Internationalen
Führerscheins nach Anlage 8c auf Grund eines
Führerscheins, der zwischen dem 1. Januar 1999
und dem 18. Januar 2013 ausgefertigt wurde, er-
geben sich die entsprechenden Fahrerlaubnis-
klassen und deren Beschränkungen aus Nummer 7
der Vorbemerkungen zu Anlage 8c. Weitere Be-
schränkungen der Fahrerlaubnis sind zu überneh-
men.“
15. § 28 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 3 wird die Angabe „M, S“ durch die An-
gabe „AM“ ersetzt.
b) Satz 4 wird aufgehoben.
16. In § 29 Absatz 3 Nummer 1a werden die Wörter
„nach § 10 Absatz 1 Nummer 3“ durch die Wörter
„nach § 10 Absatz 1 Nummer 5a“ ersetzt.
17. In § 30 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „A, B
oder BE oder einer Unterklasse dieser Klassen“
durch die Wörter „AM, A1, A2, A, B, BE oder B1“
ersetzt.
17a. In § 31 Absatz 1 Satz 3 wird jeweils die Angabe „A
oder A1“ durch die Angabe „A, A1 oder A2“
ersetzt.
18. In § 32 wird jeweils die Angabe „M, S“ durch die
Angabe „AM“ ersetzt.

19. In § 48a Absatz 7 wird die Angabe „Nummer 3“
durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“ er-
setzt.
20. § 76 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1 (Leichtkrafträ-
der)
Als Leichtkrafträder gelten auch
a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm3 und einer durch die
Bauart bestimmten Höchstgeschwindig-
keit von mehr als 40 km/h (Kleinkrafträ-
der bisherigen Rechts), wenn sie bis
zum 31. Dezember 1983 erstmals in
den Verkehr gekommen sind und
b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht
mehr als 125 cm3 und einer Nennleis-
tung von nicht mehr als 11 kW, wenn
sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in
den Verkehr gekommen sind.“
b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A
(beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Ver-
ordnung in der bis zum 18. Januar 2013
geltenden Fassung dürfen
a) Krafträder der Klasse A2 und
b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der
Erteilung Krafträder der Klasse A füh-
ren.“
c) Nummer 8 wird wie folgt geändert:
aa) In der Überschrift wird die Angabe „M“
durch die Angabe „AM“ ersetzt.
bb) Satz 1 Buchstabe b wird aufgehoben.
cc) Satz 1 Buchstabe c wird der neue Buch-
stabe b.
d) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
„10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung
der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 stellen und die bis zu die-
sem Tag das bis dahin geltende Mindest-
alter erreicht haben, wird die Fahrerlaub-
nis unter den bis zum Ablauf des 18. Ja-
nuar 2013 geltenden Voraussetzungen er-
teilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis
zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht er-
teilt, wird der Antrag wie folgt umgedeu-
tet:
Antrag auf Klasse in Antrag auf Klasse
M AM
S AM mit Schlüsselzahl
A (beschränkt) A2
Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht
bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 er-
teilt, gelten für eine ab dem 19. Januar
2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestal-
terregelungen in der bis zum Ablauf des
18. Januar 2013 geltenden Fassung. Be-
werbern, die den Antrag auf Erteilung der
Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Ja-
nuar 2013 stellen, das bis dahin geltende
Mindestalter jedoch erst nach diesem
Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaub-
nis in den neuen Klassen erteilt, die den
beantragten nach der Gegenüberstellung
in der dem Satz 2 folgenden Tabelle ent-
sprechen. Eine theoretische Prüfung, die
der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Ja-
nuar 2013 für eine der Klassen alten
Rechts abgelegt hat, bleibt ein Jahr auch
für die in der dem Satz 2 folgenden Ta-
belle genannte entsprechende neue
Klasse gültig.“
21. In Anlage 4 wird jeweils nach der Angabe „A1“ die
Angabe „ , A2“ eingefügt und die Angabe „M, S“
durch die Angabe „AM“ ersetzt.
22. In Anlage 6 Nummer 1 sowie jeweils auf der Rück-
seite der Muster zur Bescheinigung über die ärzt-
liche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 und
Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-Verord-
nung) wird jeweils nach der Angabe „A1“ die An-
gabe „ , A2“ eingefügt und jeweils die Angabe „M,
S“ durch die Angabe „AM“ ersetzt.
23. Anlage 7 wird wie folgt neu gefasst:
„Anlage 7
(zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)
Fahrerlaubnisprüfung
1. Theoretische Prüfung
1.1 Prüfungsstoff
Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in
den Sachgebieten des Anhangs II Abschnitt A Num-
mern 2 bis 4 der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den
Führerschein vom 20. Dezember 2006 (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18) in der Fassung der
Richtlinie 2009/113/EG der Kommission vom
und in folgenden Sachgebieten:
1. Gefahrenlehre
25. August 2009 (ABl. L 223 vom 26.8.2009, S. 31)
1.1 Grundformen des Verkehrsverhaltens
Defensive Fahrweise, Behinderung,
Gefährdung

1.2 Verhalten gegenüber Fußgängern
Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger allgemein
1.3 Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
1.4 Dunkelheit und schlechte Sicht
1.5 Geschwindigkeit
1.6 Überholen
1.7 Besondere Verkehrssituationen
Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
1.8 Autobahn
1.9 Alkohol, Drogen, Medikamente
1.10 Ermüdung, Ablenkung
1.11 Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
2. Verhalten im Straßenverkehr
2.1 Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
2.2 Straßenbenutzung
2.3 Geschwindigkeit
2.4 Abstand
2.5 Überholen
2.6 Vorbeifahren
2.7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
2.8 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
2.9 Einfahren und Anfahren
2.10 Besondere Verkehrslagen
2.11 Halten und Parken
2.12 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
2.13 Sorgfaltspflichten
2.14 Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
2.15 Warnzeichen
2.16 Beleuchtung
2.17 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
2.18 Bahnübergänge
2.19 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
2.20 Personenbeförderung
2.21 Ladung
2.22 Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
2.23 Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber Fußgängern
2.24 Übermäßige Straßenbenutzung
2.25 Sonntagsfahrverbot
2.26 Verkehrshindernisse
2.27 Unfall
2.28 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
2.29 Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
2.30 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
3. Vorfahrt, Vorrang
4. Verkehrszeichen
4.1 Gefahrzeichen
4.2 Vorschriftzeichen
4.3 Richtzeichen
4.4 Verkehrseinrichtungen

5. Umweltschutz
6. Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
6.1 Untersuchung der Fahrzeuge
6.2 Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere, Fahrerlaubnis
6.3 Anhängerbetrieb
6.4 Lenk- und Ruhezeiten
6.5 EG-Kontrollgerät
6.6 Abmessungen und Gewichte
6.7 Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
7. Technik
7.1 Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
7.2 Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
7.3 Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung,
Kraftübertragung
7.4 Schmier- und Frostschutzmittel
7.5 Verwendung und Wartung von Reifen
7.6 Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
7.7 Anhängerkupplungssysteme
7.8 Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen
7.9 Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
7.10 Ausrüstung von Fahrzeugen
8. Eignung und Befähigung von Kraftfahrern
Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage für den Fragenkatalog. Der Fragenkatalog wird vom
desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt als Richtlinie
gemacht.
1.2 Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fragen, Bewertung der Prüfung
1.2.1 Allgemeines
Bun-
bekannt
Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zusatzstoff des Fragenkatalogs. Der
Grundstoff beinhaltet den für alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff, der
sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere
Klassen wird der Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der Prüfung zur Erweiterung einer Fahrerlaub-
nis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang erneut mitgeprüft.
1.2.2 Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeutung für die Verkehrssicherheit,
den Umweltschutz und die Energieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit ist
im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die zulässige Fehlerpunktzahl
sich aus den folgenden Tabellen:
Ersterwerb
Zahl der Summe der
Klasse
Fragen Punkte
A 30 110
A1 30 110
A2 30 110
B 30 110
AM 30 110
L 30 110
T 30 110
Mofa 20 69
ergeben
Zulässige
Fehlerpunkte
10**)
10**)
10**)
10**)
10**)
10**)
10**)
7**)
**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1 und 3.7.2
zur Prüfungsrichtlinie.

Erweiterung
Zahl der Summe der
Klasse
Fragen Punkte
A 20 72
A1 20 72
A2 20 72
B 20 72
AM 20 72
L 20 72
T 20 72
C 37 128
CE 30 105
C1 30 105
D 40 138
D1 35 121
Zulässige
Fehlerpunkte
6**)
6**)
6**)
6**)
6**)
6**)
6**)
10**)
10**)
10**)
10**)
10**)
**) Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1
und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.
Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungsrichtlinie, die vom Bundesministe-
rium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen obersten Lan-
desbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.
1.2.3 Bewertung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter 1.2.2 bei den einzelnen Klassen
jeweils aufgeführte Zahl der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen
mit Wertig-
keit 5 falsch beantwortet worden sind. Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem
Umfang zu wiederholen.
1.3 Durchführung der Prüfung
Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für
Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer
keit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
die Möglich-
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
– Englisch
– Französisch
– Griechisch
– Italienisch
– Polnisch
– Portugiesisch
– Rumänisch
– Russisch
– Kroatisch
– Spanisch
– Türkisch.
1.4 Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht bestanden.
2. Praktische Prüfung
2.1 Prüfungsstoff
Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
2.1.1 Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt.
2.1.2 Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).
2.1.3 Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE, CE, C1E, DE, D1E und
2.1.4 Grundfahraufgaben
T).

2.1.4.1 Bei den Zweiradklassen
2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2
a) Obligatorisch
aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
cc) Ausweichen ohne Abbremsen,
dd) Ausweichen nach Abbremsen.
b) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:
aa) Slalom oder Langer Slalom,
bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM
a) Obligatorisch
aa) Slalom,
bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
b) Alternativ, wobei aus aa) und bb) je eine Aufgabe auszuwählen ist:
aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Abbremsen,
bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and Go oder Kreisfahrt.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
2.1.4.2 Bei der Klasse B
a) Obligatorisch
Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt oder
Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung).
b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa) Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstellung),
bb) Umkehren oder
cc) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.3 Bei den Klassen C1, C, D1, D
a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen (nur
Klasse C, C1) oder
bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1).
b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Einmündung, Kreuzung oder Einfahrt,
bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.4 Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
b) zusätzlich bei Klasse C1E Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E: zwei.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE und D1E: eine.
2.1.4.5 Bei der Klasse CE
2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe zum Be- oder Entladen.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
2.1.4.6 Bei der Klasse T
Rückwärtsfahren geradeaus.
Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
2.1.5 Prüfungsfahrt
Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in schwierigen Verkehrslagen ver-
kehrsgerecht und sicher zu führen. Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend
und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll er auch zeigen, dass er über aus-
reichende Kenntnisse der für das Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-
schriften und einer umweltbewussten und energiesparenden Fahrweise verfügt, sie anzuwenden
versteht sowie mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Ver-
haltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den nachfolgenden Punkten auf richtige Verhal-
tensweisen, Handhabung bzw. Ausführung zu achten:
Fahrtechnische Vorbereitung,
Lenkradhaltung,
Verhalten beim Anfahren,
Gangwechsel,
Steigung und Gefällstrecken,
Automatische Kraftübertragung,
Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen und -einrichtungen,
Fahrgeschwindigkeit,
Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,
Überholen und Vorbeifahren,
Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren und Bahnübergängen,
Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,
Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und Bushaltestellen,
Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und
Fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.
2.2 Prüfungsfahrzeuge
Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
2.2.1 Für Klasse A:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
a) Motorleistung mindestens 44 kW und
b) Hubraum mindestens 600 cm3.
2.2.2 Für Klasse A2:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2
a) Motorleistung mindestens 25 kW,
b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
c) Hubraum mindestens 400 cm3 und
d) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h.
2.2.3 Für Klasse A1:
Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A1
a) Hubraum mindestens 120 cm3,
b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 90 km/h und
c) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als 0,1 kW/kg.
2.2.4 Für Klasse B:
Personenkraftwagen
a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 130 km/h,

b) mindestens vier Sitzplätze und
c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
2.2.5 Für Klasse BE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger
gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1 StVZO, die als Kombination nicht der Klasse B zuzurechnen sind
a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
c) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite und Höhe mindestens wie das
Zugfahrzeug und
e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
2.2.6 Für Klasse C:
Fahrzeuge der Klasse C
a) Mindestlänge 8 m,
b) Mindestbreite 2,4 m,
c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
f) mit Anti-Blockier-System (ABS),
g) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen,
h) mit EG-Kontrollgerät,
i) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
und
j) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.7 Für Klasse CE:
a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C mit selbsttätiger
Kupplung und einem Anhänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselanhänger mit
Tandem-/Doppelachse
aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 20 000 kg,
cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination mindestens 15 000 kg,
dd) Zweileitungs-Bremsanlage,
ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
80 km/h,
ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
ii) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie
die Führerkabine des Zugfahrzeugs und
jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
oder
b) Sattelkraftfahrzeuge
aa) Länge mindestens 14 m,
bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelanhängers 2,4 m,
cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
gg) Getriebe mit mindestens acht Vorwärtsgängen,
hh) mit EG-Kontrollgerät,
ii) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führer-
kabine und
jj) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

2.2.8 Für Klasse C1:
Fahrzeuge der Klasse C1
a) Länge mindestens 5 m,
b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d) mit Anti-Blockier-System (ABS),
e) mit EG-Kontrollgerät,
f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
und
g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.9 Für Klasse C1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhän-
ger
a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
80 km/h,
c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so hoch und etwa so breit
wie die Führerkabine des Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein) und
g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.10 Für Klasse D:
Fahrzeuge der Klasse D
a) Länge mindestens 10 m,
b) Mindestbreite 2,4 m,
c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und
e) mit EG-Kontrollgerät.
2.2.11 Für Klasse DE:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger
a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
80 km/h,
d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
e) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
f) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2,0 m breit und hoch und
h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.12 Für Klasse D1:
Fahrzeuge der Klasse D1
a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindestens 80 km/h,
c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und
e) mit EG-Kontrollgerät.
2.2.13 Für Klasse D1E:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Klasse D1 und einem An-
hänger
a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,

b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mindestens
80 km/h,
c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
d) tatsächliche Gesamtmasse des Anhängers mindestens 800 kg,
e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, mindestens 2 m breit und hoch und
g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
2.2.14 Für Klasse AM:
Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mindestens 40 km/h.
2.2.15 Für Klasse T:
Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der Klasse T und einem Anhänger
a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine mehr als 32 km/h,
b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als 32 km/h,
c) Zweileitungs-Bremsanlage,
d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrgestell ohne geschlossenen Boden
nicht zulässig),
e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselanhängers mindestens 4,5 m und
f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
2.2.16 Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge
Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmäßiger vorderer Stoßstange und
hinterer Begrenzung des Aufbaus zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie
Seilwinden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich angebrachte Stoßstangenhörner,
Anhängekupplungen, Skiträger oder ähnliche Teile und Einrichtungen.
Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den amtlich anerkannten Sachverstän-
digen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das gilt
nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es muss gewährleistet sein, dass der
amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung wich-
tigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T muss eine Funkanlage
zur Verfügung stehen, die es mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt
anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prüfungsfahrzeuge der Klasse T, wenn
auf diesen geeignete Plätze für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und den
Fahrlehrer vorhanden sind.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit akustisch oder optisch kontrollier-
baren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätzlichen Innenspiegel sowie mit zwei
rechten Außenspiegeln, gegebenenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außenspie-
gel ausgerüstet sein.
Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit je einem zusätzlichen rechten und
linken Außenspiegel ausgestattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer keine
ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
2.2.17 Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraftfahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5
Absatz 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 18. August 1998 (BGBl. I
S. 2307) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller lieferbaren Ausstattungen und Systeme
sind grundsätzlich unter Berücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen. Dies
gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähnlicher Produkte.
2.2.18 Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der Bewerber geeignete Schutzkleidung
(Schutzhelm, Handschuhe, anliegende Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk z. B.
Stiefel) tragen.
Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helmtragepflicht besteht.
2.2.19 Übergangsvorschrift
Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem 1. Oktober 2004 anzuwenden.
Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004 geltenden
Fassung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013 verwendet werden.

2.3 Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1) betragen mindestens
bei Prüfungsdauer insgesamt
Klasse A 60 Minuten
Klasse A2 60 Minuten Direkteinstieg
40 Minuten Aufstieg
Klasse A1 45 Minuten
Klasse B 45 Minuten
Klasse BE 45 Minuten
Klasse C 75 Minuten
Klasse CE 75 Minuten
Klasse C1 75 Minuten
Klasse C1E 75 Minuten
Klasse D 75 Minuten
Klasse DE 70 Minuten
Klasse D1 75 Minuten
Klasse D1E 70 Minuten
Klasse AM 45 Minuten
Klasse T 60 Minuten
1
davon reine Fahrzeit1)
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
25 Minuten
30 Minuten
) Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertigkeiten, ohne Verbinden und Trennen und
ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Bekanntgabe des Ergebnisses).
sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat, dass er den Anforderungen der Prüfung nicht
gewachsen ist.
In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prüfung um ein Drittel:
a) bei der Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das
Führen von Kraftfahrzeugen
ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klasse A, A1 oder A2) oder
b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von der Klasse A2 zur Klasse A
(stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächst höhere
Klasse).
2.4 Prüfungsstrecke
Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken außerhalb geschlossener Ortschaften,
möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine
Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind und mindes-
tens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind Prüfungen
für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlossener Ortschaften
durchzuführen. Die Prüfung
für die Klasse T kann auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn von § 17
Absatz 4 sind.
2.5 Bewertung der Prüfung
2.5.1 Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grundfahraufgaben (2.1.4) und die
Prüfungsfahrt (2.1.5),
b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander
dene Prüfungsteile sind nicht zu wiederholen.
2.5.2 Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
a) erhebliche Fehler oder
bewertet werden. Bereits bestan-
b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern, die als Einzelfehler in der Regel
noch nicht zum Nichtbestehen führen.
2.5.3 Verhalten des Fahrlehrers
Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer zu täuschen oder
macht das Verhalten des Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers
lich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
bei der Prüfungsfahrt unmög-

2.5.4 Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt, dass der Bewerber den Anforde-
rungen der Prüfung nicht gerecht wird.
2.6 Nichtbestehen der Prüfung
Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der Sachverständige oder Prüfer bei
Beendigung der Prüfung unter kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrichten
und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
2.7 Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom
Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Einvernehmen mit den zuständigen
obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt bekannt gemacht
wird.“
24. Nach Anlage 7 wird folgende Anlage 7a eingefügt:
„Anlage 7a
(zu § 6a Absatz 2)
Fahrerschulung
1. Allgemeines
Voraussetzung für die Erteilung der Fahrerlaubnis mit der Schlüsselzahl 96 ist die erfolgreiche Teil-
nahme an einer Fahrerschulung von mindestens sieben Stunden nach Anhang V der Richtlinie
2006/126/EG. Ziel der Schulung ist die Befähigung zum sicheren, verantwortungsvollen und umwelt-
bewussten Führen einer entsprechenden Fahrzeugkombination.
2. Qualifikation für die Durchführung von Fahrerschulungen
Die Fahrerschulung hat in einer Fahrschule zu erfolgen, deren Inhaber im Besitz einer Fahrschuler-
laubnis der Klasse BE nach § 10 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes ist. Ein Fahrlehrer ist zur Fahrer-
schulung berechtigt, wenn er die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE nach § 1 des Fahrlehrergesetzes
besitzt.
3. Schulungsstoff
Gegenstand der Schulung sind die Kenntnisse, Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach Anhang II
Nummer 2 und 7 und Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG.
3.1 Theoretischer Schulungsstoff
Der Umfang der theoretischen Schulung umfasst mindestens 2,5 Stunden. Der theoretische Schu-
lungsstoff umfasst Kenntnisse in den folgenden Sachgebieten der Nummer 2 und der Anlage V der
Richtlinie 2006/126/EG:
3.1.1 Straßenverkehrsvorschriften,
3.1.2 Fahrzeugführer,
3.1.3 Straße,
3.1.4 Andere Verkehrsteilnehmer,
3.1.5 Allgemeine Vorschriften und Verschiedenes,
3.1.6 Vorsichtsmaßnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs,
3.1.7 Mechanische Zusammenhänge, die für die Straßenverkehrssicherheit von Bedeutung sind,
3.1.8 Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge,
3.1.9 Regeln für die umweltfreundliche Benutzung des Fahrzeugs,
3.1.10 Fahrzeugdynamik,
3.1.11 Sicherheitskriterien,
3.1.12 Zugfahrzeug und Anhänger (Kupplungsmechanismus),
3.1.13 richtiges Beladen und
3.1.14 Sicherheitszubehör.
3.2 Praktischer Übungsstoff
Auf die Übungen nach Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG entfallen mindestens 3,5 Stunden, die
sowohl außerhalb des öffentlichen Straßenraums als auch auf öffentlichen Straßen durchgeführt
werden können. Die Schulung darf in einer Gruppe durchgeführt werden, wobei eine Gruppe nicht
mehr als acht Teilnehmer haben darf und für bis zu vier Teilnehmer für die gesamte Dauer der prak-
tischen Übungen ein Schulungsfahrzeug zur Verfügung stehen muss. Die Schulung in einer Gruppe
darf nicht auf öffentlichen Straßen durchgeführt werden. Die Übungen setzen sich wie folgt zusam-
men:

3.2.1 Beschleunigen,
3.2.2 Verzögern,
3.2.3 Wenden,
3.2.4 Bremsen,
3.2.5 Anhalteweg,
3.2.6 Spurwechsel,
3.2.7 Bremsen und Ausweichen,
3.2.8 Pendeln des Anhängers,
3.2.9 Abkuppeln und Ankuppeln und
3.2.10 Einparken.
3.3 Fahrpraktische Übungen
Auf die fahrpraktischen Übungen entfallen auf jeden Teilnehmer mindestens eine Stunde. Dabei sind
auf öffentlichen Straßen die Fähigkeiten und Verhaltensweisen nach den folgenden Sachgebieten des
Anhangs II Nummer 7 der Richtlinie 2006/126/EG unter Beweis zu stellen:
3.3.1 Vorbereitung und Kontrolle der eingesetzten Fahrzeugkombination auf Verkehrs- und Betriebssicher-
heit,
3.3.2 Spezielle Fahrübungen, die für die Straßenverkehrssicherheit der unter Nummer 1 genannten Fahr-
zeugkombinationen von Bedeutung sind, wie rückwärts eine Kurve entlang fahren und
3.3.3 Verhaltensweisen im Verkehr, wie z. B. anfahren, auf geraden Straßen fahren, fahren in Kurven, an
Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren, Richtung wechseln einschließlich
nach links und rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln, Auffahrt auf oder Ausfahrt von Auto-
bahnen oder ähnlichen Straßen, überholen oder vorbeifahren, spezielle Teile der Straße wie Kreis-
verkehr, Eisenbahnübergänge, Straßenbahn- und Bushaltestellen, Fußgängerübergänge, lange Stei-
gungen oder beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen treffen.
4. Schulungsfahrzeuge
Als Schulungsfahrzeug ist eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Kraftfahrzeug der
Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, deren
Gesamtmasse über der zulässigen Gesamtmasse der Fahrzeugkombination von 3 500 kg liegt und
eine Gesamtmasse von 4 250 kg nicht überschreitet, und mit
a) einer Länge der Fahrzeugkombination von mindestens 7,5 m,
b) einem Aufbau des Anhängers kastenförmig oder damit vergleichbar, mindestens 1,2 m Breite und
1,5 m Höhe und
c) einer Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
zu verwenden. Die Fahrzeugkombination darf weder der Klasse B noch der Klasse BE zuzuordnen
sein. Sie dürfen ein Schild mit der Aufschrift „FAHRSCHULE“ entsprechend § 5 Absatz 4 der Durch-
führungsverordnung zum Fahrlehrergesetz führen.
5. Schulungsstrecke für die fahrpraktischen Übungen
Etwa die Hälfte Fahrzeit der fahrpraktischen Übungen nach Nummer 3.3 soll für Fahrstrecken außer-
halb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Einschluss der Autobahnen oder Kraftfahr-
straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtun-
gen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je Richtung haben, verwendet werden.
6. Abschluss der Schulung
Für die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung hat der Teilnehmer während der fahrpraktischen
Übungen nach Nummer 3.3 seine Fähigkeit und Verhaltensweisen nach Anlage 7a unter Beweis zu
stellen. Nach Abschluss der Fahrerschulung hat der Inhaber der Fahrschule oder der verantwortliche
Leiter dem Teilnehmer eine Bescheinigung nach Nummer 7 über die erfolgreiche Teilnahme auszu-
stellen.

7. Muster einer Bestätigung über die erfolgreiche Teilnahme an der Fahrerschulung
Name, Vorname
Teilnahmebescheinigung
zur Vorlage bei der Fahrerlaubnisbehörde
..............................................................................................
geboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
hat vom . . . . . . . . . . . . . . .
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
erfolgreich an einer Fahrerschulung (Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV) teilgenommen.
Ort
Ausgehändigt am . . . . . . . . . . .
(Stempel und Unterschrift
der Fahrschulinhaberin/
des Fahrschulinhabers oder
der verantwortlichen Leiterin/
des verantwortlichen Leiters
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . (Datum)
(Unterschrift der
Fahrerlaubnisinhaberin/
des Fahrerlaubnisinhabers)
24a. In Anlage 8a wird die Angabe „M/L/S“ durch die Angabe „AM/L“ ersetzt.
25. Der Anlage 8b werden folgende Nummern 4 bis 6 angefügt:
„4. Die Fahrzeugklassen werden wie folgt definiert:
A Kraftfahrzeuge, deren Gesamtgewicht bestehend aus dem Leergewicht und der bei der Zulassung für
zulässig erklärten größten Belastung 3 500 kg nicht übersteigt,
B Kraftfahrzeuge, deren wie oben gebildetes
C Krafträder mit und ohne Beiwagen.
Gesamtgewicht 3 500 kg übersteigt,
5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2 sind folgende Klassen bzw.
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasse
A1
A2
A
B
internationale
Beschränkungen
Fahrerlaubnisklasse
C, A C ≤ 125 cm3
C ≤ 11 kW
C ≤ 0,1 kW/kg
A: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
C C ≤ 35 kW
C ≤ 0,2 kW/kg
C, A A: nur dreirädrige Kfz
A

deutsche
Fahrerlaubnisklasse
C1
C
D1
D
internationale
Beschränkungen
Fahrerlaubnisklasse
B B ≤ 7 500 kg
B
B B: nur Kraftomnibusse, Anzahl Plätze außer dem
Führersitz ≤ 16
B B: nur Kraftomnibusse
6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 2a sind folgende Klassen bzw.
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasse
A1
A beschränkt
A
B
C1
C
D1
D
internationale
Beschränkungen
Fahrerlaubnisklasse
C C ≤ 125 cm3
C ≤ 11 kW
C C ≤ 25 kW
C ≤ 0,16 kW/kg
C
A
B B ≤ 7 500 kg
B
B B: nur Kraftomnibusse ≤ 8 m, Anzahl Plätze außer
dem Führersitz ≤ 16
B B: nur Kraftomnibusse“.
26. Der Anlage 8c werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:
„5. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3 sind folgende Klassen bzw.
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasse
A1
A2
A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
D1E
DE
internationale
Beschränkungen
Fahrerlaubnisklasse
A1, B A1 ≤ 0,1 kW/kg
B: dreirädrige Kfz ≤ 15 kW
A A ≤ 35 kW
A ≤ 0,2 kW/kg
A, B B: nur dreirädrige Kfz
B
C1
C
D1 D1 ≤ 8 m
D
BE
C1E
CE
D1E
DE

6. Bei der Ausstellung des Internationalen Führerscheins nach § 25b Absatz 3a sind folgende Klassen bzw.
Beschränkungen zu erteilen:
deutsche
Fahrerlaubnisklasse
A1
A beschränkt
A
B
C1
C
D1
D
BE
C1E
CE
D1E
DE
internationale
Beschränkungen
Fahrerlaubnisklasse
A1 A1 ≤ 0,1 kW/kg
A A ≤ 25 kW
A ≤ 0,16 kW/kg
A
B
C1
C
D1
D
BE BE: Anhänger ≤ 3 500 kg
C1E
CE
D1E D1E: Anhänger darf nicht zur Personenbeförderung
benutzt werden
DE“.
27. Der Anlage 9 Ziffer II. Buchstabe a wird die Zeile „96 Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der eine Schulung nach
Anhang V der Richtlinie 2006/126/EG absolviert hat.“ angefügt.
Artikel 2
Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die
zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2085) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 3 Nummer 2 werden nach dem Wort „Fahrerlaubnis“ die Wörter „gemäß den Anforderungen nach
Anlage 1“ eingefügt.
2. Folgende Anlage 1 wird angefügt:
„Anlage 1
(zu § 1 Absatz 3 Nummer 2)
Anforderungen
an amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer
für den Kraftfahrzeugverkehr
1. Erforderliche Befähigung von
nach § 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung (Fahrerlaubnisprüfungen)
Fahrerlaubnisprüfern
Bewerber im Sinne des § 1 Absatz 3 Nummer 2 müssen in den nachfolgend aufgeführten Sachgebieten unter-
wiesen werden:
a) Befähigung, die Fahrleistung
eines Bewerbers zu bewerten, der eine Fahrerlaubnis der Klasse erhalten
möchte, für die die Fahrprüfung stattfindet.
b) Kenntnisse und Verständnis in Bezug auf das Führen eines Fahrzeugs und Bewertung
aa) der Theorie des Fahrverhaltens,
bb) der Gefahrenerkennung und Unfallvermeidung,
cc) der Anforderungen an die
Fahrprüfung,
dd) der einschlägigen Straßenverkehrsvorschriften einschließlich der einschlägigen gemeinschaftlichen und
nationalen Rechtsvorschriften und Auslegungsleitlinien,
ee) der Theorie und Praxis der Bewertung,
ff) des defensiven Fahrens.
c) Bewertungsfähigkeiten
Befähigung, die Leistung des
Bewerbers insgesamt genau zu beobachten, zu kontrollieren und zu bewerten,
und zwar insbesondere in Bezug auf
aa) das richtige und umfassende Erkennen gefährlicher Situationen,

bb) die genaue Bestimmung von Ursache und voraussichtlicher Auswirkung derartiger Situationen,
cc) das Tauglichkeitsniveau und die Erkennung von Fehlern,
dd) die Einheitlichkeit und Kohärenz der Bewertung,
ee) zügige Aneignung von Informationen und Herausfiltern von Kernpunkten,
ff) vorausschauendes Handeln, Erkennung potenzieller Probleme und Entwicklung von entsprechenden
Abhilfestrategien,
gg) rechtzeitige und konstruktive Rückmeldungen.
d) Persönliche Fahrfähigkeiten
Fahrerlaubnisprüfer müssen in der Lage sein, Kraftfahrzeuge des betreffenden Typs mit beständig hohem
Fahrniveau zu führen.
e) Qualität der Dienstleistung
Die Dienstleistung des Fahrerlaubnisprüfers hat insbesondere zu umfassen:
aa) eine Festlegung und Vermittlung der Prüfungsinhalte,
bb) eine klare Kommunikation, wobei Inhalt, Stil und Wortwahl der Zielgruppe entsprechen müssen und auf
Fragen der Bewerber einzugehen ist,
cc) eine klare Rückmeldung in Bezug auf das Prüfungsergebnis,
dd) eine nichtdiskriminierende und respektvolle Behandlung aller Bewerber.
f) Fahrzeugtechnische und physikalische Kenntnisse
Fahrerlaubnisprüfer müssen über folgende Kenntnisse verfügen:
aa) Fahrzeugtechnische Kenntnisse, z. B. über Lenkung, Reifen, Bremsen, Scheinwerfer und Leuchten,
insbesondere bei Motorrädern und Lastkraftwagen,
bb) Kenntnisse der Ladungssicherung,
cc) Kenntnisse der Fahrzeugphysik wie Geschwindigkeit, Reibung, Dynamik, Energie,
dd) Kenntnisse über die Kraftstoff (Energie) sparende und umweltfreundliche Fahrweise.
2. Allgemeine Bedingungen
Fahrerlaubnisprüfer müssen:
a) die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Fahrerlaubnisklassen besitzen; die Fahrerlaubnis der
Klasse D ist nur dann erforderlich, wenn er Fahrerlaubnisprüfungen für die Klasse D abnimmt; in diesem Fall
genügt es, dass er mindestens einmal die Fahrerlaubnis der Klasse D oder die Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
beförderung für Kraftomnibusse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erworben hat.
b) amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne des § 1 sein und
anschließend die Qualitätssicherung und die regelmäßigen Weiterbildungsmaßnahmen gemäß Nummer 4
absolviert haben.
3. Qualitätssicherung
a) Fahrerlaubnisprüfer müssen im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a des Kraftfahr-
sachverständigengesetzes mindestens einmal im Jahr überwacht werden.
b) Zusätzlich muss jeder Fahrerlaubnisprüfer einmal innerhalb von fünf Jahren für einen Mindestzeitraum von
insgesamt einem halben Tag bei der Abnahme von Fahrerlaubnisprüfungen beobachtet werden. Die Über-
wachung erfolgt durch die Qualitätsmanagementbeauftragten der Technischen Prüfstelle für den Kraftfahr-
zeugverkehr.
4. Weiterbildung
Jeder Fahrerlaubnisprüfer muss im Rahmen der Qualitätssicherungssysteme nach § 11 Absatz 1a und 2 des
Kraftfahrsachverständigengesetzes
a) an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt vier Tagen in einem Zeitraum von zwei Jahren teilneh-
men, um die erforderlichen Kenntnisse und die Prüfungsfähigkeiten zu erhalten und aufzufrischen, neue
Befähigungen, die zur Ausübung des Berufs erforderlich geworden sind, zu entwickeln, dafür zu sorgen,
dass ein Fahrerlaubnisprüfer die Prüfungen nach wie vor nach fairen und einheitlichen Anforderungen durch-
führt;
b) an einer regelmäßigen Weiterbildung von insgesamt fünf Tagen Dauer in einem Zeitraum von fünf Jahren
teilnehmen, um die erforderlichen praktischen Fahrfähigkeiten zu entwickeln und zu erhalten.
Die regelmäßige Weiterbildung kann in Form von Besprechungen, Unterricht, herkömmlicher oder computer-
gestützter Vermittlung erfolgen und sie kann einzeln oder in der Gruppe vermittelt werden.
Hat ein Fahrerlaubnisprüfer innerhalb eines Zeitraums von 24 Monaten für eine Klasse keine Fahrprüfungen
abgenommen, so hat er sich einer entsprechenden Wiederholungsprüfung zu unterziehen, bevor er in dieser
Klasse weitere Fahrprüfungen abnehmen darf. Die Wiederholungsprüfung erfolgt im Rahmen der Weiterbildung
unter den in dieser Nummer 4 genannten Anforderungen.“

Artikel 3
Neufassung der Fahrerlaubnis-Verordnung
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verord-
nung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 19. Januar 2013 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 7. Januar 2011
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Der Bundesminister
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Norbert Röttgen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 3. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 060ff6e4eac2273e….