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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2010, S. 2279

BGBl. 2010 I S. 2279 · 51.156 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2010, Seite 2279 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2279
                                           Fünfte Verordnung
                               zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                           und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                               Vom 17. Dezember 2010

   Auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a,
b, c, d, e, g, h, j, l, m, n, o, p, q, r, s, w, x, Nummer
Buchstabe c, Nummer 7, des § 6a Absatz 2 in Verbin-
dung mit Absatz 3, des § 6e Absatz 1, des § 26a Ab-
satz 1 Nummer 1 und 2, des § 30c Absatz 1 sowie des
§ 63 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919) sowie des § 34a Absatz 2 und 3 des Fahrlehrer-
gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336), von
denen § 34a Absatz 2 zuletzt durch Artikel 289 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-
dert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des
Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821) verordnet das Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung:

                        Artikel 1

                    Änderung der
              Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980) wird wie folgt geändert:

    1. In § 10 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Artikel 5
3      der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates
       vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung
       bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr
       (ABl. L 370 vom 31.12.1985, S. 1)“ durch die
       Angabe „§ 2 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-
       Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958)“
       ersetzt.
    2. Dem § 11 Absatz 10 wird folgender Satz 2 ange-
       fügt:

       „Wurde die Beibringung eines Gutachtens einer
       amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahr-
       eignung nach § 4 Absatz 10 Satz 3 des Straßen-
       verkehrsgesetzes oder nach § 11 Absatz 3 Num-
       mer 4 bis 7 angeordnet, findet Satz 1 keine An-
       wendung.“

    3. § 20 wird wie folgt geändert:
       a) Die Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

       b) Der bisherige Absatz 5 wird der neue Absatz 3.
    4. In § 22 werden nach Absatz 2 folgende Absätze 2a
       und 2b eingefügt:
BGBl. 2010, Seite 2280 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2280
      „(2a) Eine Fahrerlaubnis ist nicht zu erteilen,
   wenn dem Bewerber zuvor in einem anderen Mit-
   gliedstaat der Europäischen Union oder einem
   anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
   Europäischen Wirtschaftsraum eine EU- oder
   EWR-Fahrerlaubnis vorläufig oder rechtskräftig
   von einem Gericht oder sofort vollziehbar oder be-
   standskräftig von einer Verwaltungsbehörde ent-
   zogen worden ist. Satz 1 gilt nicht, soweit die
   Gründe für die Entziehung nicht mehr bestehen.

     (2b) Zum Nachweis, dass die Gründe für die
   Entziehung nach Absatz 2a nicht mehr bestehen,
   hat der Bewerber eine Bescheinigung der Stelle,

   welche die frühere EU- oder EWR-Fahrerlaubnis
   im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen
   Union oder Vertragsstaat des Abkommens über

   den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt hatte,
   bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde
   vorzulegen. Absatz 2 bleibt unberührt.“
5. Dem § 25a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Ein internationaler Führerschein nach § 25b Ab-
   satz 3 darf nur ausgestellt werden, wenn der Inha-
   ber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland oder in
   einem Staat hat, der keine Vertragspartei des
   Übereinkommens über den Straßenverkehr vom
   8. November 1968 ist.“
6. § 25b wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) Beim Internationalen Führerschein nach
       Artikel 41 und Anhang 7 des Übereinkommens
       über den Straßenverkehr vom 8. November
       1968 (BGBl. 1977 II S. 809, 811) entspricht der
       Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) die
       Klasse A beschränkt auf Krafträder mit einer

       Leistung von nicht mehr als 25 kW und einem

       Verhältnis Leistung/Leergewicht von nicht mehr
       als 0,16 kW/kg. Bei der Klasse D1E ist zu ver-
       merken, dass der Anhänger nicht zur Personen-
       beförderung benutzt werden darf. Weitere Be-
       schränkungen der Fahrerlaubnis sind zu über-
       nehmen.“
   b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
       „Die Gültigkeitsdauer darf nicht über die Gültig-
       keitsdauer des nationalen Führerscheins
       hinausgehen; dessen Nummer muss auf dem
       Internationalen Führerschein vermerkt sein.“
7. § 28 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ durch
           ein Komma ersetzt.
       bb) In Nummer 5 wird der Punkt durch das Wort
           „oder“ ersetzt.
       cc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:
           „6. die zum Zeitpunkt des Erwerbs der aus-
               ländischen EU- oder EWR-Fahrerlaub-
               nis Inhaber einer deutschen Fahrerlaub-
               nis waren.“
   b) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 20 Ab-
      satz 1 und 5“ durch die Angabe „§ 20 Absatz 1
      und 3“ ersetzt.

 8. § 29 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
           „Die Fahrerlaubnis ist durch einen gültigen
           nationalen oder Internationalen Führer-
           schein nach Artikel 7 und Anlage E des In-
           ternationalen Abkommens über Kraftfahr-
           zeugverkehr vom 24. April 1926, Artikel 24
           und Anlage 10 des Übereinkommens über
           den Straßenverkehr vom 19. September

           1949 (Vertragstexte der Vereinten Natio-
           nen 1552 S. 22) oder nach Artikel 41 und
           Anhang 7 des Übereinkommens über den

           Straßenverkehr vom 8. November 1968 in
           Verbindung mit dem zugrunde liegenden
           nationalen Führerschein nachzuweisen.“

       bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Die Übersetzung muss von einem Berufs-
           konsularbeamten oder Honorarkonsul der
           Bundesrepublik Deutschland im Ausstel-
           lungsstaat beglaubigt oder von einem
           international anerkannten Automobilklub
           des Ausstellungsstaates oder einer vom
           Bundesministerium für Verkehr, Bau und
           Stadtentwicklung bestimmten Stelle gefer-
           tigt sein.“
    b) In Absatz 3 wird nach Nummer 1 folgende
       Nummer 1a eingefügt:
       „1a. die das nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Num-
            mer 3 für die Klassen B und BE vorge-
            schriebene Mindestalter noch nicht er-
            reicht haben,“.
 9. § 31 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz

       eingefügt:

       „Dies gilt auch, wenn die Berechtigung nur auf
       Grund von § 29 Absatz 3 Nummer 1a nicht be-
       standen hat.“
    b) In Absatz 2 wird nach der Angabe „des Absat-
       zes 1 Satz 1“ die Angabe „und 2“ eingefügt.
10. § 47 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach
           dem Wort „Entziehung“ die Wörter „oder
           der Feststellung der fehlenden Fahrberech-
           tigung“ eingefügt.
       bb) In Satz 5 werden nach den Wörtern „Aber-
           kennung der Fahrberechtigung“ die Wörter
           „oder die Feststellung der fehlenden Fahr-
           berechtigung“ eingefügt.
    b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Entzie-
       hung“ die Wörter „oder die Feststellung der feh-
       lenden Fahrberechtigung“ eingefügt.
11. § 48a wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Nach Maßgabe der folgenden Vorschriften be-
       trägt abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 1
       Nummer 3 das Mindestalter für die Erteilung
       einer Fahrerlaubnis der Klassen B und BE
       17 Jahre.“
BGBl. 2010, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
    b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
       „Auf Antrag können weitere begleitende Perso-
       nen namentlich auf der Prüfungsbescheinigung
       nachträglich eingetragen werden.“

    c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Er-

           teilung der Prüfungsbescheinigung nach
           Absatz 3“ durch die Wörter „Beantragung
           der Fahrerlaubnis“ ersetzt.

       bb) In Satz 2 werden die Wörter „Erteilung der
           Prüfungsbescheinigung nach Absatz 3“
           durch die Wörter „Beantragung der Fahrer-
           laubnis oder bei Beantragung der Eintra-
           gung weiterer zur Begleitung vorgesehener
           Personen“ ersetzt.

12. § 48b wird wie folgt gefasst:

                          „§ 48b
                        Evaluation

       Die für Zwecke der Evaluation erhobenen per-
    sonenbezogene Daten der teilnehmenden Fahran-
    fänger und Begleiter sind spätestens am 31. De-
    zember 2015 zu löschen oder so zu anonymisieren
    oder zu pseudonymisieren, dass ein Personenbe-
    zug nicht mehr hergestellt werden kann.“
13. § 59 Absatz 1 Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

    „9. bei einer Versagung, Entziehung oder Aber-
        kennung der Fahrerlaubnis oder einer Feststel-
        lung über die fehlende Fahrberechtigung durch
        eine Fahrerlaubnisbehörde der Grund der Ent-
        scheidung und die entsprechende Kennziffer
        sowie den Tag des Ablaufs der Sperrfrist,“.
14. § 61 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe f wird wie
    folgt gefasst:
    „f) die rechtskräftige Aberkennung des Rechts,
        von einer ausländischen Fahrerlaubnis Ge-
        brauch zu machen, und der Tag des Ablaufs
        der Sperrfrist sowie die Feststellung über die
        fehlende Fahrberechtigung,“.
14a. § 70 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    Nach den Wörtern „Kurse zur Wiederherstellung
    der Kraftfahreignung“ werden die Wörter „von
    alkohol- oder drogenauffälligen Kraftfahrern“ ein-
    gefügt.

15. § 75 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 9 wird die Angabe „ , § 48a Absatz 2
       Satz 1“ gestrichen.

    b) Nummer 15 wird wie folgt gefasst:

       „15. einer vollziehbaren Auflage nach § 48a

            Absatz 2 Satz 1 zuwiderhandelt.“

16. § 76 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 9 Satz 3 werden die Wörter „bei
       einer Umstellung“ gestrichen.

    b) Nummer 11a wird wie folgt gefasst:

       „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach
             Erlöschen der Klasse 3 alten Rechts)

             Personen, denen eine Fahrerlaubnis alten
             Rechts der Klasse 3 entzogen worden ist,
             werden im Rahmen der Neuerteilung nach
             § 20 auf Antrag außer der Klasse B auch
             die Klassen BE, C1, C1E und CE mit einer
             Beschränkung mit der Schlüsselzahl 79
             sowie die Klasse A1, sofern die Klasse 3
             vor dem 1. April 1980 erteilt worden war,
             ohne Ablegung der hierfür erforderlichen
             Fahrerlaubnisprüfungen erteilt, wenn die
             Fahrerlaubnisbehörde nicht die Ablegung
             der Prüfung der Klasse B nach § 20 Ab-
             satz 2 angeordnet hat. Satz 1 gilt auch,
             wenn auf die Fahrerlaubnis der Klasse 3
             alten Rechts verzichtet worden ist oder
             wenn bei Umstellung der Fahrerlaubnis
             der Klasse 3 alten Rechts ein Antrag nach
             Nummer 9 Satz 3 nicht gestellt worden
             ist.“
    c) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a
       eingefügt:
       „13a. § 29 (Ausländische Fahrerlaubnisse)

             Ein Internationaler Führerschein, der bis
             zum 31. Dezember 2010 nach Artikel 41
             und Anhang 7 des Übereinkommens über
             den Straßenverkehr vom 8. November
             1968 in der bis zum 31. Dezember 2010
             geltenden Fassung im Ausland ausge-
             stellt wurde, berechtigt im Rahmen seiner
             Gültigkeitsdauer zum Führen von Kraft-
             fahrzeugen im Inland.“
BGBl. 2010, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2282

17. Anlage 4 wird wie folgt geändert:
    a) Nummer 5.3 wird wie folgt gefasst:
        „5.3 Bei ausgeglichener Stoffwechsel- ja         ja, ausnahmsweise, bei guter         –         Nach-
             lage unter der Therapie mit Diät            Stoffwechselführung ohne Unter-            untersuchung“.
             oder oralen Antidiabetika mit nied-         zuckerung über etwa drei Monate
             rigem Hypoglykämierisiko

    b) Nummer 5.4 wird wie folgt gefasst:
        „5.4 Bei medikamentöser Therapie mit      ja     wie 5.3                              –      regelmäßige
             hohem Hypoglykämierisiko (z. B.                                                         Kontrollen“.
             Insulin)

    c) Nummer 6.6 wird wie folgt gefasst:

        „6.6 Epilepsie     ausnahmsweise ja,          ausnahmsweise ja,                Nach-             Nach-
                           wenn kein wesentliches wenn kein wesentliches          untersuchungen   untersuchungen“.
                           Risiko von Anfallsrezi- Risiko von Anfallsrezi-
                           diven mehr besteht,        diven mehr besteht,
                           z. B. ein Jahr anfallsfrei z. B. fünf Jahre anfalls-
                                                      frei ohne Therapie


18. Anlage 6 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1.2 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:
       „Bei dieser Untersuchung ist unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrast-
       sehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres
       Fahren in Frage stellen können.“
    b) Nummer 1.2.1 wird wie folgt geändert:
       aa) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
           „Bei Beidäugigkeit:
           Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.“
       bb) Satz 4 wird aufgehoben.
    c) Nummer 1.2.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird die Angabe „30 Grad“ durch die Angabe „20 Grad“ ersetzt.
       bb) In Satz 6 wird das Wort „normale“ durch das Wort „ausreichende“ ersetzt.
    d) Der Nummer 1.2.2 werden folgende Nummern 1.3 bis 1.5 angefügt:
       „1.3 Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anfor-
            derungen an das Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen muss der
            Fahrzeugführer einer augenärztlichen Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass
            keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei müssen auch Kontrastsehen oder Däm-
            merungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Daneben sollte der Fahr-
            zeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
       1.4 Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein
           geeigneter Zeitraum (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von
           Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung
           wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
       1.5 Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und
           Beratung erforderlich.“
    e) In Nummer 2.1.1 werden die Wörter „Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Gesamtsehschärfe:
       1,0, Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,8.“ durch die Wörter „Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und
       beidäugig 1,0.“ ersetzt.
    f) Nummer 2.1.2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 werden die Wörter „geprüft mit zwei unterschiedlichen Prüftafeln“ durch die Wörter „geprüft
           mit einem geeigneten Test“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten
           Prüfgerät.“
    g) In Nummer 2.2 Satz 2 wird die Angabe „2.2.3.2“ durch die Angabe „3.2“ ersetzt.

BGBl. 2010, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283

h) Nummer 2.2.1 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 3 werden die Wörter „beidäugige Gesamtsehschärfe“ durch die Wörter „beidäugige Sehschär-
      fe“ ersetzt.
  bb) Folgende Sätze werden angefügt:
        „In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des
        schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unter-
        schritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich.“
i) Nummer 2.2.2 wird wie folgt geändert:
  aa) In Satz 1 werden die Wörter „bis 30 Grad normal sein“ durch die Wörter „bis 30 Grad frei von relevanten
      Ausfällen sein“ ersetzt.
  bb) Die Sätze 6 und 7 werden wie folgt gefasst:
        „Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Auf-
        klärung des Betroffenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.“
j) Nach Nummer 2.2.2 werden folgende Nummern 2.3 und 2.4 eingefügt:
  „2.3 Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter
       Anpassungszeitraum eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht
       erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahr-
       zeug geführt werden.
  2.4      Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und
           Beratung erforderlich.“
k) Die bisherige Nummer 2.2.3 wird Nummer 3.
l) In den Mustern „Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.1 der Fahrerlaubnis-
   Verordnung)“ und „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaub-
   nis-Verordnung)“ wird die Rückseite jeweils wie folgt gefasst:


                                                       „– R ü c k s e i t e –
  Teil 1
  Anlage 6
  (zu den §§ 12, 48 Absatz 4 und 5)

                                                 Anforderungen an das Sehvermögen

  1.       Klassen A, A1, B, BE, M, S, L und T
  1.1   Sehtest (§ 12 Absatz 2)
        Der Sehtest (§ 12 Absatz 2) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindestens beträgt:
        0,7/0,7. Über den Sehtest ist eine Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 zu erstellen.
  1.2   Augenärztliche Untersuchung (§ 12 Absatz 5)
        Besteht der Bewerber den Sehtest nicht, ist eine augenärztliche Untersuchung erforderlich. Bei dieser Untersuchung ist
        unter anderem auf Sehschärfe, Gesichtsfeld, Dämmerungs- oder Kontrastsehen, Blendempfindlichkeit, Diplopie sowie
        andere Störungen der Sehfunktion zu achten, die ein sicheres Fahren in Frage stellen können. Es müssen folgende Min-
        destanforderungen erfüllt sein:
  1.2.1 Zentrale Tagesehschärfe:
        Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte
        nicht unterschritten werden:
        Bei Beidäugigkeit:
        Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,5.
  1.2.2 Übrige Sehfunktionen
        Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld eines Auges oder ein gleichwertiges beidäugiges Gesichtsfeld mit einem horizonta-
        len Durchmesser von mindestens 120 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 20 Grad normal sein. Ins-
        gesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich unklare Defekte oder
        steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung an einem manuellen
        Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
        Beweglichkeit: Bei Beidäugigkeit sind Augenzittern sowie Schielen ohne Doppeltsehen im zentralen Blickfeld bei norma-
        ler Kopfhaltung zulässig. Doppeltsehen außerhalb eines zentralen Blickfeldbereichs von 20 Grad im Durchmesser ist
        zulässig. Bei Einäugigkeit ausreichende Beweglichkeit des funktionstüchtigen Auges.
  1.3   Die Erteilung der Fahrerlaubnis darf in Ausnahmefällen in Betracht gezogen werden, wenn die Anforderungen an das
        Gesichtsfeld oder die Sehschärfe nicht erfüllt werden. In diesen Fällen sollte der Fahrzeugführer einer augenärztlichen
        Begutachtung unterzogen werden, um sicherzustellen, dass keine anderen Störungen von Sehfunktionen vorliegen. Dabei
        müssen auch Kontrastsehen oder Dämmerungssehen und Blendempfindlichkeit geprüft und berücksichtigt werden. Da-
        neben sollte der Fahrzeugführer oder Bewerber eine praktische Fahrprobe erfolgreich absolvieren.
  1.4   Nach dem Verlust des Sehvermögens auf einem Auge oder bei neu aufgetretener Diplopie muss ein geeigneter Zeitraum
        (mindestens drei Monate) eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach
        darf erst nach augenärztlicher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
  1.5   Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.

BGBl. 2010, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284

       2.      Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E und Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 12 Absatz 6, § 48 Absatz 4
               Nummer 4 und Absatz 5 Nummer 2)
               Bewerber um die Erteilung oder Verlängerung der Fahrerlaubnis müssen die nachfolgenden Mindestanforderungen an das
               Sehvermögen erfüllen:
       2.1     Untersuchung durch einen Augenarzt, einen Arzt mit der Gebietsbezeichnung „Arbeitsmedizin“, einen Arzt mit der Zusatz-
               bezeichnung „Betriebsmedizin“, einen Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung, einen Arzt des Gesundheits-
               amtes oder einen anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung.
               Über die Untersuchung ist eine Bescheinigung gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
       2.1.1   Zentrale Tagessehschärfe
               Feststellung unter Einhaltung der DIN 58220, Ausgabe Januar 1997.
               Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden. Dabei dürfen folgende Sehschärfenwerte
               nicht unterschritten werden:
               Sehschärfe auf jedem Auge 0,8 und beidäugig 1,0.
               Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt nicht für
               intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
       2.1.2   Übrige Sehfunktionen
               Normales Farbensehen (geprüft mit einem geeigneten Test, beispielsweise Tafeln nach Ishihara oder Velhagen).
               Normales Gesichtsfeld, geprüft mit einem automatischen Halbkugelperimeter, das mit einer überschwelligen Prüfmetho-
               dik das Gesichtsfeld bis 70 Grad nach beiden Seiten und bis 30 Grad nach oben und unten untersucht. Insgesamt sollte
               das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Alternativ kann eine Prüfung mit einem manuellen
               Perimeter nach Goldmann mit mindestens vier Prüfmarken (z. B. III/4, I/4, I/2, I/1) an jeweils mindestens zwölf Orten pro
               Prüfmarke erfolgen.
               Normales Stereosehen, geprüft mit einem geeigneten Test (z. B. Random-Dot-Teste).
               Ausreichendes Kontrast- oder Dämmerungssehen, geprüft mit einem standardisierten anerkannten Prüfgerät.
       2.2     Augenärztliche Untersuchung
               Können die Voraussetzungen bei der Untersuchung nach Nummer 2.1 nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ist zusätzlich
               eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.
               Sind nur die Anforderungen an das normale Farbensehen nicht erfüllt, ist eine zusätzliche augenärztliche Untersuchung
               entbehrlich, wenn das Farbensehen bereits Gegenstand einer früheren augenärztlichen Untersuchung war und hierbei die
               Anforderungen bei nicht normalem Farbensehen nach den Nummern 2.2.2 und 3.2 erfüllt wurden. Über die nach Satz 1
               erforderliche Untersuchung ist ein Zeugnis gemäß dem Muster dieser Anlage zu erstellen.
               Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein:
       2.2.1   Zentrale Tagessehschärfe
               Fehlsichtigkeiten müssen – soweit möglich und verträglich – korrigiert werden.
               Dabei dürfen folgende Werte nicht überschritten werden:
               Sehschärfe des besseren Auges oder beidäugige Sehschärfe: 0,8,
               Sehschärfe des schlechteren Auges: 0,5.
               Werden diese Werte nur mit Korrektur erreicht, soll die Sehschärfe ohne Korrektur auf keinem Auge weniger als 0,05
               betragen. Die Korrektur mit Gläsern von mehr als plus 8,0 Dioptrien (sphärisches Äquivalent) ist nicht zulässig; dies gilt
               nicht für intraokulare Linsen oder Kontaktlinsen.
               In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für
               de Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wett von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gut-
               achten ist in diesen Fällen erforderlich.
       2.2.2   Übrige Sehfunktionen
               Gesichtsfeld: Normales Gesichtsfeld beider Augen, wenigstens normales binokulares Gesichtsfeld mit einem horizontalen
               Durchmesser von mindestens 140 Grad, insbesondere muss das zentrale Gesichtsfeld bis 30 Grad frei von relevanten
               Ausfällen sein. Insgesamt sollte das Gesichtsfeld jedes Auges an mindestens 100 Orten geprüft werden. Ergeben sich
               unklare Defekte oder steht nicht zweifelsfrei fest, dass die Mindestanforderungen erfüllt werden, so hat eine Nachprüfung
               an einem manuellen Perimeter nach Goldmann mit der Marke III/4 zu erfolgen.
               Beweglichkeit: Ausschluss bei Doppeltsehen im Gebrauchsblickfeld (d. h. 25 Grad Aufblick, 30 Grad Rechts- und Links-
               blick, 40 Grad Abblick). Ausschluss bei Schielen ohne konstantes binokulares Einfachsehen.
               Farbensehen: Bei Rotblindheit oder Rotschwäche mit einem Anomalquotienten unter 0,5 ist eine Aufklärung des Betrof-
               fenen über die mögliche Gefährdung erforderlich.
       2.3     Nach einer neu eingetretenen relevanten Einschränkung des Sehvermögens muss ein geeigneter Anpassungszeitraum
               eingehalten werden, während dessen das Führen von Kraftfahrzeugen nicht erlaubt ist. Danach darf erst nach augenärzt-
               licher Untersuchung und Beratung wieder ein Kraftfahrzeug geführt werden.
       2.4     Besteht eine fortschreitende Augenkrankheit, ist eine regelmäßige augenärztliche Untersuchung und Beratung erforderlich.
       3.      Hinsichtlich des Sehvermögens gelten für Inhaber einer bis zum 31. Dezember 1998 erteilten Fahrerlaubnis folgende
               Anforderungen (in dieser Gliederungsnummer sind alle Paragraphen ohne Gesetzesangaben solche der Straßenver-
               kehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung):
               1          Sehtest
                          Der Sehtest (§ 9a Absatz 1) ist bestanden, wenn die zentrale Tagessehschärfe mit oder ohne Sehhilfen mindes-
                          tens beträgt:
                                        Bei Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5                                   bei Klasse 2
                                                     0,7/0,7                                                     1,0/1,0
               2         Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe und die übrigen Sehfunktionen (§ 9a Absatz 5)
               2.1       Mindestanforderungen an die zentrale Tagessehschärfe
               2.1.1     Liegt die zentrale Tagessehschärfe unterhalb der Grenze, bei der der Sehtest noch bestanden ist, so muss sie
                         durch Sehhilfen so weit wie möglich dem Sehvermögen des Normalsichtigen angenähert werden.
               2.1.2     Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis dürfen jedenfalls folgende Werte nicht unterschritten werden:
                         Bei Bewerbern um die             Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 52) Klasse 2                      Fahrerlaubnis
                                                                                                                     zur Fahrgastbeförderung
                         Bei Beidäugigkeit                0,5/0,23)                    0,7/0,5                       1,0/0,7
                         Bei Einäugigkeit1)               0,7                          ungeeignet                    ungeeignet
                         1
                             ) Als einäugig gilt auch, wer auf einem Auge eine Sehschärfe von weniger als 0,2 besitzt.
                         2
                             ) Bei Bewerbern um eine Fahrerlaubnis der Klasse 5 genügt auf dem besseren Auge eine Sehschärfe von 0,3, wenn die
                               Fahrerlaubnis auf Krankenfahrstühle beschränkt wird; Fußnote 3 gilt entsprechend.
                         3
                             ) Eine Sehschärfe von 0,5 auf dem besseren Auge genügt nur dann, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermö-
                               gen des Bewerbers trotz verminderten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der beantragten
                               Klasse noch ausreicht.

BGBl. 2010, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285

2.1.3     Für Inhaber einer Fahrerlaubnis reichen abweichend von der Tabelle nach 2.1.2 folgende Mindestwerte für die
          zentrale Tagessehschärfe aus, wenn feststeht, dass das Wahrnehmungsvermögen des Betroffenen trotz vermin-
          derten Sehvermögens zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs der Klasse/Art noch ausreicht:
          Bei Bewerbern um die        Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5 Klasse 2                   Fahrerlaubnis
                                                                                            zur Fahrgastbeförderung
          Bei Beidäugigkeit                 0,4/0,2                      0,7/0,22)                     0,7/0,53)
                             1
          Bei Einäugigkeit )                0,6                          0,7                           0,73)
          1
              ) siehe Fußnote 1 bei 2.1.2
          2
              ) Nachweis ausreichenden Wahrnehmungsvermögens bereits bei Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge
                erforderlich.
          3
              ) Sehschärfe unter 0,5 auf dem schlechteren Auge oder Einäugigkeit nur zulässig bei Beschränkung der Fahrerlaubnis
                zur Fahrgastbeförderung auf Taxen und Mietwagen.
2.1.4     Die Mindestwerte für die zentrale Tagessehschärfe in der Tabelle nach 2.1.3 reichen auch aus für
2.1.4.1   Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen 1, 1a, 1b, 3 oder 4, wenn sie bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis
          sind,
2.1.4.2   Bewerber, die nach § 14 Absatz 3 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen
          oder die innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Stellung des Antrags eine der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeför-
          derung für Kraftomnibusse entsprechende deutsche Fahrerlaubnis besessen haben,
2.1.4.3   Inhaber ausländischer Fahrerlaubnisse, die nach § 15 die Erteilung einer Fahrerlaubnis beantragen,
2.1.4.4   Bewerber um eine neue Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung (§ 15c), wenn seit der Entziehung, der
          vorläufigen Entziehung oder der Beschlagnahme des Führerscheins oder einer sonstigen Maßnahme nach § 94
          der Strafprozessordnung nicht mehr als zwei Jahre verstrichen sind.
2.2       Mindestanforderungen an die übrigen Sehfunktionen
2.2.1     Bei Bewerbern und Inhabern der        Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5            Klasse 2, Fahrerlaubnis
                                                                                      zur Fahrgastbeförderung
          Gesichtsfeld                                normales Gesichtsfeld eines Auges      normale Gesichtsfelder beider Au-
                                                      oder gleichwertiges beidäugiges        gen1)
                                                      Gesichtsfeld
          Beweglichkeit                               Bei Beidäugigkeit:                      Normale Beweglichkeit beider Au-
                                                      Augenzittern sowie Begleit- und         gen1);
                                                      Lähmungsschielen ohne Doppeltse- zeitweises Schielen unzulässig
                                                      hen im zentralen Blickfeld bei Kopf-
                                                      geradehaltung zulässig. Bei Augen-
                                                      zittern darf die Erkennungszeit für die
                                                      einzelnen Sehzeichen nicht mehr als
                                                      eine Sekunde betragen.
                                                      Bei Einäugigkeit:
                                                      Normale Augenbeweglichkeit, kein
                                                      Augenzittern.
          Stereosehen                                 keine Anforderungen                    normales Stereosehen2)
          Farbensehen                                 keine Anforderungen                    Rotblindheit oder Rotschwäche mit
                                                                                             einem Anomalquotienten unter 0,5
                                                                                             – bei Fahrerlaubnis zur Fahrgast-
                                                                                                beförderung: unzulässig
                                                                                             – bei Klasse 2:
                                                                                                Aufklärung des Betroffenen über
                                                                                                die durch die Störung des Far-
                                                                                                bensehens mögliche Gefährdung
                                                                                                ausreichend

          1
              ) Bei zulässiger Einäugigkeit gelten die Mindestanforderungen für die Klassen 1, 1a, 1b, 3, 4, 5.
          2
              ) Bei zulässiger Einäugigkeit: keine Anforderungen.

2.2.2     Wenn wegen Zweifeln an ausreichendem Sehvermögen eine augenärztliche Begutachtung stattfindet, sollte die
          Untersuchung auch die Dämmerungssehschärfe und die Blendungsempfindlichkeit umfassen. Werden dabei
          Mängel festgestellt, so ist der Betroffene auf die Gefahren durch geminderte Dämmerungssehschärfe und er-
          höhte Blendungsempfindlichkeit beim Fahren in der Dämmerung und in der Nacht hinzuweisen.“

BGBl. 2010, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286

19. Anlage 7 Nummer 1.3 wird wie folgt gefasst:
    „1.3 Durchführung der Prüfung
          Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Be-
          werber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der
          Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
          Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
          Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
          – Englisch
          – Französisch
          – Griechisch
          – Italienisch
          – Polnisch
          – Portugiesisch
          – Rumänisch
          – Russisch
          – Kroatisch
          – Spanisch
          – Türkisch.“
19a. Anlage 8a wird wie folgt geändert:
    Dem Muster der Prüfungsbescheinigung zum „Begleiteten Fahren ab 17 Jahre“ ist folgender Satz voranzu-
    stellen:
    „Vorbemerkungen:
    Material: rosa Neobond-Papier
    Abweichungen vom Muster sind zulässig soweit Besonderheiten des Verfahrens, insbesondere der Einsatz
    maschineller Datenverarbeitung, dies erfordern.“
20. Anlage 8c wird wie folgt geändert:
    a) Den Vorbemerkungen wird folgende Nummer 4 angefügt:
       „4. Die Fahrzeugklassen bzw. -unterklassen sind wie folgt definiert:
           A1    Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht
                 mehr als 11 kW (Leichtkrafträder),
           A     Krafträder,
           B     Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse A angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse
                 von nicht mehr als 3 500 kg, bei denen die Zahl der Sitzplätze, ausgenommen der Fahrersitz,
                 nicht mehr als acht beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen
                 Gesamtmasse höchstens 750 kg beträgt; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger,
                 dessen Gesamtmasse 750 kg, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs übersteigt, wenn
                 die Summe der zulässigen Gesamtmasse von Kraftfahrzeug und Anhänger 3 500 kg nicht über-
                 schreitet,
           C1    Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr
                 als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem
                 Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
           C     Kraftfahrzeuge, die nicht der Klasse D angehören, mit einer zulässigen höchsten Gesamtmasse
                 von mehr als 3 500 kg; oder Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige
                 Gesamtmasse 750 kg nicht überschreitet,
           D1    Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen
                 außer dem Fahrersitz; oder Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, dessen
                 zulässige Gesamtmasse 750 kg nicht übersteigt,
           D     Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen, den Fahrersitz ausge-
                 nommen; oder Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamt-
                 masse 750 kg nicht überschreitet,
           BE    Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg und
                 die Leermasse des Kraftfahrzeugs überschreitet; oder Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem
                 Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg überschreitet, wenn die Summe der höchsten
                 zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 3 500 kg übersteigt,

BGBl. 2010, Seite 2287 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2287

      C1E    Kraftfahrzeuge der Unterklasse C1 mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg
             übersteigt, jedoch nicht die Leermasse des Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen
             Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge 12 000 kg nicht übersteigt,
      CE     Kraftfahrzeuge der Klasse C mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg über-
             steigt,
      D1E    Kraftfahrzeuge der Unterklasse D1 mit einem Anhänger, der nicht der Personenbeförderung
             dient und dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg übersteigt, nicht jedoch die Leermasse des
             Kraftfahrzeugs, wenn die Summe der zulässigen Gesamtmasse der so verbundenen Fahrzeuge
             12 000 kg nicht übersteigt (s. auch § 25b Absatz 3),
      DE     Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einem Anhänger, dessen zulässige Gesamtmasse 750 kg über-
             steigt.“
b) Das Muster wird wie folgt neu gefasst:

BGBl. 2010, Seite 2288 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2288
                       „(Vorderseite des ersten Umschlagblattes)                                                                              (Rückseite des ersten Umschlagblattes)




                                                                                                                                                                                           2288
      BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND
                                                                                                                      Dieser Führerschein ist nicht gültig für den Verkehr im Hoheits-




                                                                                                                                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
                                                                                                                      gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
                                                         D                                                            Er ist gültig in den Hoheitsgebieten aller anderen Vertragspartei-
                                                                                                                      en, wenn er zusammen mit dem entsprechenden nationalen
                          Internationaler Kraftfahrzeugverkehr                                                        Führerschein vorgelegt wird. Die Fahrzeugklassen, für die er gül-
                                                                                                                      tig ist, sind am Schluss des Heftes angegeben.
                                Internationaler Führerschein

                                            Nr. ____________

                            Übereinkommen über den Straßenverkehr                                                                                                        1)
                                    vom 8. November 1968


                                                                                                           1)
Gültig bis

Ausgestellt durch

in

am

Nummer des nationalen Führerscheins




             3)                                                                                            2)
                                                                                                                      Dieser Führerschein verliert seine Gültigkeit auf dem Territorium
                                                                                                                      einer anderen Vertragspartei, wenn der Besitzer dort seinen or-
                                                                                                                      dentlichen Wohnsitz nimmt.

     1) Drei Jahre nach dem Ausstellungsdatum oder Tag des Erlöschens der Gültigkeit des nationalen Füh-        1) Raum für etwaige Eintragungen der Liste der Vertragsstaaten.
        rerscheins, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist.
     2) Unterschrift der ausstellenden Behörde.
     3) Siegel oder Stempel der ausstellenden Behörde.

BGBl. 2010, Seite 2289 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2289
                      Angaben zur Person des Führers
Name
Vornamen

Geburtsort
Geburtsdatum
Wohnort

    FAHRZEUGKLASSEN UND UNTERKLASSEN, FÜR DIE DER FÜHRER-
       SCHEIN GILT, MIT DEN DAZUGEHÖRIGEN BEZEICHNUNGEN

  Klasse / Piktogramm                       Unterklasse / Piktogramm

                             1)
  Einschränkende Auflagen

                                       1

1) Z. B. „Muss Sehhilfe tragen“.
                          Particulars concerning the driver
1.   Surname                                                  1.
2.

                                                                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
     Given name, other names                                  2.
3.   Place of birth                                           3.
4.   Date of birth                                            4.
5.   Place of normal residence:                               5.

      Restrictive conditions of use

                                             2

                                                                   2289
BGBl. 2010, Seite 2290 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2290
         ,                              INDICACIONES RELATIVAS AL CONDUCTOR

:                                     1.   Apellidos
,  :                           2.

                                                  Nombres
!" "#:                              3.   Lugar de nacimiento
! "#:                               4.   Fecha de nacimiento
$%&" !"#!'!*":                     5.   Lugar de residencia normal

 + , 06 7  8 
                                                   CONDICIONES RESTRICTIVAS

                            3
                                                                               4
     2290

1.


2.
3.
4.
5.
BGBl. 2010, Seite 2291 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2291
                         Indications relatives au conducteur

    Nom
    Prénoms
    Lieu de naissance
    Date de naissance
    Domicile

     Conditions restrictives d’utilisation

5
                                             6

1.
2.
3.
4.
5.



     2291
BGBl. 2010, Seite 2292 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2292
                                                                           2292
1.
2.
3.




                                                                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2010 Teil I Nr. 67, ausgegeben zu Bonn am 27. Dezember 2010
4.
5.

CACHET               CACHET

A                    A1

B                    B1

C                    C1
                                                       Photographie
D                    D1

BE

CE                   C1E


DE                   D1E      Signature du titulaire

Exclusions:
Le titulaire est déchu
du droit de conduire
sur le territoire de                     jusqu‘au
A                                        le



Le titulaire est déchu
du droit de conduire
sur le territoire de                     jusqu‘au
A                                        le

                                7

                                                                      “.

BGBl. 2010, Seite 2293 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2293
21. In Anlage 9 Abschnitt II Buchstabe a wird in der Schlüsselzahl 75 die Angabe „Kategorie B“ durch die Angabe
    „Klasse D“ ersetzt.
22. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
    a) Nach der Zeile „Monaco“ wird folgende Zeile eingefügt:
       „Namibia16)                              A1, A, B, EB, C117), EC1, C17), EC

nein                  nein“.
    b) Dem Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“ wird
       folgender Abschnitt vorangestellt:
       „Fahrerlaubnisse aus den Australischen Territorien11):
       – Australian Capital Territory           C12), R12)
       – New South Wales                        C, R
       – Northern Territory                     C12), R12)
       – Queensland                             C13), R13)
       – South Australia                        C13), R13)
       – Tasmania                               C13), R13)
       – Victoria                               C14), CAR, R14)
       – Western Australia                      C12), R
    c) Im Abschnitt „Pkw-Fahrerlaubnisse der US-Bundesstaaten und US-amerikanische Außengebiete“
       nach der Zeile „Tennessee“ folgende Zeile eingefügt:
       „– Texas                                 C15), A3), B3)

    d) Folgende Fußnoten 11 bis 15 werden angefügt:

       „11)Amtl. Anm.:     Die australische Klasse C und CAR (Victoria) entspricht der deutschen
                           deutschen Klasse A.
       12
            )Amtl. Anm.:   Auch „Provisional Licence“. Kein Umtausch einer „Learner Licence“.
       13

    nein7)                nein
    nein7)                nein
    nein7)                nein
    nein7)                nein
    nein                  nein
    nein                  nein
    nein                  nein
    nein7)                nein“.
wird

    nein7)                nein“.

Klasse B und die australische Klasse R der
            )Amtl. Anm.:   Auch „Provisional Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“ bzw. „Learner Licence“.
       14
            )Amtl. Anm.:   Auch „Probationary Licence P2“. Kein Umtausch einer „Learner Permit“.
       15
            )Amtl. Anm.:   Auch „Provisional License“. Kein Umtausch einer Instruction Permit“.
       16
            )Amtl. Anm.:   Voraussetzung ist, dass das Erteilungsdatum der namibischen Fahrerlaubnis mindestes zwei Jahre vor Antragstellung
                           liegt.
       17
            )Amtl. Anm.:   Die Fahrerlaubnisklassen C1 und C aus Namibia berechtigen auch zum Führen von Bussen. Eine Umschreibung dieser
                           Fahrerlaubnisklassen in die deutsche Fahrerlaubnisklassen D1 bzw. D kann jedoch nicht erfolgen. Die Fahrerlaubnis-
                           klasse C 1 aus Namibia berechtigt zum Führen von Fahrzeugen mit einer
zulässigen Masse von nicht mehr als 16 000 kg.
                           Bei der Umschreibung in Deutschland wird jedoch nur eine Fahrerlaubnis der Klasse C1 erteilt, auch wenn diese nur zum
                           Führen von Fahrzeugen mit einer zulässigen Masse von nicht mehr als 7

23. Anlage 12 wird wie folgt geändert:
500 kg berechtigt.“
    a) In Nummer 2 werden nach dem Wort „Straßenverkehrsgesetzes“ die Wörter „und weiterer straßenverkehrs-
       rechtlicher Vorschriften“ angefügt.
    b) Folgende Nummer 2.5 wird angefügt:
       „2.5 Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über das Führen von Kraftfahrzeugen
            in Begleitung, wenn der Fahrerlaubnisinhaber entgegen einer vollziehbaren Auflage ein Kraftfahrzeug
            ohne Begleitung führt (Begleitetes Fahren ab 17 Jahre – § 48a Absatz 2)“.

                                                                 Artikel 1a
                                           Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung
   Abschnitt II Unterabschnitt b der Anlage der Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I
S. 3033), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1737) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Tatbestands-Nummer 251 wird in Spalte 3 nach der Angabe „§ 48 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „§
   Satz 2“ eingefügt und nach der Angabe „§ 75 Nr. 4“ die Angabe „§ 75 Nr. 13“ angefügt.

2. Nach Tatbestands-Nummer 251 wird folgender Zwischenabschnitt eingefügt:

  „251a              Begleitetes Fahren ab 17 Jahre Kraftfahr-            § 48a Abs. 2 Satz 1
                     zeug der Klasse B oder BE ohne Beglei-               § 75 Nr. 15
                     tung geführt

48a Abs. 3

                                 50 €“.
BGBl. 2010, Seite 2294 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2294

                                                  Artikel 2
                                               Inkrafttreten
              Diese Verordnung tritt vorbehaltlich Satz 2 am 1. Januar 2011 in Kraft. Arti-
           kel 1 Nummer 8 Buchstabe b, Nummer 9, 17 und 18 tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.



              Der Bundesrat hat zugestimmt.


              Berlin, den 17. Dezember 2010

                                       Der Bundesminister
                        f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                           Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2010 I S. 2279. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 384c5a2351b093cf….