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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 35

BGBl. 2013 I S. 35 · 109.782 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35




                                                Achte Verordnung
                                   zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                               und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*

                                                       Vom 10. Januar 2013


   Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung verordnet auf Grund
– des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e, f, g, h, i, j, r, v, w und x, Nummer 3 Buchstabe c und Nummer 7,
  des § 6a Absatz 2 und 3 und des § 6e Absatz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
  Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und x
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1
  Buchstabe i zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1213), § 6a Absatz 2
  Satz 1 durch Artikel 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) und § 6e Absatz 1 zuletzt
  durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, § 6a
  Absatz 2 und 3 in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821),
– des § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4, § 18 Absatz 4 des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),
  von denen § 6 Absatz 3, § 11 Absatz 4 und § 18 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist:

                                                               Artikel 1
                                                          Änderung der
                                                    Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-
nung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt:
   „§ 30a Rücktausch von Führerscheinen“.
2. Dem § 17 Absatz 6 wird folgender Satz 3 angefügt:
   „Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.“
3. In § 18 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „theoretische“ gestrichen.
4. In § 28 Absatz 4 Satz 1 wird Nummer 7 wie folgt gefasst:
   „7. deren Fahrerlaubnis aufgrund einer Fahrerlaubnis eines Drittstaates, der nicht in der Anlage 11 aufgeführt
       ist, prüfungsfrei umgetauscht worden ist, oder deren Fahrerlaubnis aufgrund eines gefälschten Führer-
       scheins eines Drittstaates erteilt wurde, oder“.
5. In § 29 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „von einem Berufskonsularbeamten oder Honorarkonsul der Bundes-
   republik Deutschland im Ausstellungsstaat beglaubigt oder“ gestrichen.
6. Dem § 30 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
   „Auf dem Führerschein ist zu vermerken, dass der Erteilung der Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zugrunde
   gelegen hat, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkom-
   mens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden war.“
7. Anlage 3 Nummer III wird wie folgt geändert:
   Die Zeile
   „C nach dem 30.9.1995 erteilt          B, BE, C1, C1E, C, M, S, L           CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2)           “

   wird wie folgt gefasst:

   „C nach dem 30.9.1995 erteilt          B, BE, C1, C1E, C, M, S, L           CE 79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3), T2)           C172“.

8. In Anlage 6 Muster „Zeugnis über die augenärztliche Untersuchung (Anlage 6 Nummer 2.2 der Fahrerlaubnis-
   Verordnung) werden auf der Vorderseite Teil 1 die Wörter „Anlage 6 Nummer 2.1“ durch die Wörter „Anlage 6
   Nummer 2.2“ ersetzt.
9. In Anlage 7 Nummer 1.3 werden in Satz 2 nach den Wörtern „Möglichkeit der Audio-Unterstützung“ die Wörter
   „in deutscher Sprache“ eingefügt.

* Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über
  den Führerschein (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18 ) und der Richtlinie 2012/36/EU der Kommission vom 19. November 2012 zur Änderung der
  Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über den Führerschein (ABl. L 321 vom 20.11.2012, S. 54).

BGBl. 2013, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36

                                                        Artikel 2
                                                Weitere Änderung der
                                              Fahrerlaubnis-Verordnung
  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu Anlage 7 folgende Angabe eingefügt:
     „Anlage 7a      Fahrerschulung (zu § 6a Absatz 3 und 4)“.
 2. § 6 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 3 Nummer 11 werden die Wörter „der Klasse L“ durch die Wörter „der Klassen AM und L“ ersetzt.
     b) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
            „(6) Fahrerlaubnisse, die bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt worden sind (Fahrerlaubnisse alten
         Rechts) bleiben im Umfang der bisherigen Berechtigung, wie er sich aus der Anlage 3 ergibt, bestehen und
         erstrecken sich vorbehaltlich der Bestimmungen in § 76 auf den Umfang der ab dem 19. Januar 2013
         geltenden Fahrerlaubnisse nach Absatz 1. Auf Antrag wird Inhabern von Fahrerlaubnissen alten Rechts
         ein neuer Führerschein mit Umstellung auf die neuen Fahrerlaubnisklassen entsprechend Satz 1 ausgefer-
         tigt.“
     c) Absatz 7 wird aufgehoben.
 3. § 10 Absatz 1 Zeile 8 und 9 werden wie folgt gefasst:

     „8      D1, D1E      a) 21 Jahre,                                     Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a
                          b) 18 Jahre für Personen während oder vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahr-
                                                                         erlaubnis mit den Auflagen zu versehen,
                             nach Abschluss einer Berufsausbildung
                                                                         dass von ihr nur
                             nach
                                                                         1. bei Fahrten im Inland und
                             aa) dem staatlich anerkannten Ausbil-
                                 dungsberuf       „Berufskraftfahrer/Be- 2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-
                                 rufskraftfahrerin“,                        ses
                             bb) dem staatlich anerkannten Ausbil-       Gebrauch  gemacht werden darf. Die Auflage
                                 dungsberuf „Fachkraft im Fahrbe-        nach  Nummer    1 entfällt, wenn der Fahrer-
                                 trieb“ oder                             laubnisinhaber das Mindestalter nach Buch-
                                                                         stabe a erreicht hat. Die Auflage nach
                             cc) einem staatlich anerkannten Ausbil-
                                                                         Nummer 2 entfällt, wenn der Fahrerlaubnis-
                                 dungsberuf, in dem vergleichbare
                                                                         inhaber das Mindestalter nach Buchstabe a
                                 Fertigkeiten und Kenntnisse zur
                                                                         erreicht oder die Ausbildung nach Buch-
                                 Durchführung von Fahrten mit Kraft-
                                                                         stabe b abgeschlossen hat.
                                 fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
                                 vermittelt werden.


     9       D, DE        a) 24 Jahre,                                     Bis zum Erreichen des nach Buchstabe a
                          b) 23 Jahre nur für die Klasse D nach be- vorgeschriebenen Mindestalters ist die Fahr-
                                                                        erlaubnis mit den Auflagen zu versehen,
                             schleunigter Grundqualifikation durch
                                                                        dass von ihr nur
                             Ausbildung und Prüfung nach § 4 Ab-
                             satz 2 des Berufskraftfahrerqualifikati- 1. bei Fahrten im Inland und
                             onsgesetzes,                               2. im Rahmen des Ausbildungsverhältnis-
                          c) 21 Jahre                                      ses Gebrauch gemacht werden darf. Die
                                                                           Auflage nach Nummer 1 entfällt, wenn
                             aa) nach erfolgter Grundqualifikation
                                                                           der Fahrerlaubnisinhaber das Mindest-
                                 nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Be-
                                                                           alter nach Buchstabe a erreicht hat. Die
                                 rufskraftfahrerqualifikationsgeset-
                                                                           Auflage nach Nummer 2 entfällt, wenn
                                 zes oder
                                                                           der Fahrerlaubnisinhaber das Mindestal-
                             bb) nach beschleunigter Grundqualifika-       ter nach Buchstabe a erreicht oder die
                                 tion durch Ausbildung nach § 4 Ab-        Ausbildung nach Buchstabe b, c, d
                                 satz 2 des Berufskraftfahrerqualifika-    oder e abgeschlossen hat.“
                                 tionsgesetzes im Linienverkehr bis
                                 50 km,
                          d) 20 Jahre für Personen während oder
                             nach Abschluss einer Berufsausbildung
                             nach
                             aa) dem staatlich anerkannten Ausbil-
                                 dungsberuf       „Berufskraftfahrer/Be-
                                 rufskraftfahrerin“,

BGBl. 2013, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


                         bb) dem staatlich anerkannten Ausbil-
                             dungsberuf „Fachkraft im Fahr-
                             betrieb“ oder
                         cc) einem staatlich anerkannten Ausbil-
                             dungsberuf, in dem vergleichbare
                             Fertigkeiten und Kenntnisse zur
                             Durchführung von Fahrten mit Kraft-
                             fahrzeugen auf öffentlichen Straßen
                             vermittelt werden,
                      e) 18 Jahre für Personen während oder
                         nach Abschluss einer Berufsausbildung
                         nach Buchstabe d im Linienverkehr bis
                         50 km.



4. Dem § 15 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
  „Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.“
5. § 17 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:
     „(6) Ist das bei der Prüfungsfahrt verwendete Kraftfahrzeug ohne ein Schaltgetriebe
  1. mit Kupplungspedal oder
  2. bei Fahrzeugen der Klassen A, A1 oder A2 mit Kupplungshebel
  ausgestattet, ist die Fahrerlaubnis auf das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Kupplungspedal oder bei Fahr-
  zeugen der Klassen A, A1 oder A2 ohne Kupplungshebel zu beschränken. Dies gilt nicht bei den Fahrerlaub-
  nissen der Klassen AM und T sowie bei den Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE, wenn der Bewerber
  bereits Inhaber einer auf einem Fahrzeug mit Schaltgetriebe erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die
  Beschränkung im Sinne des Satzes 1 ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis dem
  Sachverständigen oder Prüfer in einer praktischen Prüfung nachweist, dass er zur sicheren Führung eines
  mit einem Schaltgetriebe ausgestatteten Kraftfahrzeugs der betreffenden oder einer entsprechenden höheren
  Klasse befähigt ist. Als Fahrzeug mit Schaltgetriebe gilt ein Fahrzeug, das
  1. über ein Kupplungspedal oder
  2. im Falle der Klassen A, A2 und A1 über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel
  verfügt, welche der Fahrer jeweils beim Anfahren oder beim Anhalten des Fahrzeugs sowie beim Gangwechsel
  bedienen muss. Die Vorschriften über die Ausbildung sind nicht anzuwenden.“
6. § 24a wird wie folgt gefasst:
                                                      „§ 24a
                                           Gültigkeit von Führerscheinen
    (1) Die Gültigkeit der ab dem 19. Januar 2013 ausgestellten Führerscheine ist auf 15 Jahre befristet. Die
  Vorschriften des § 23 Absatz 1 bleiben unberührt.
    (2) Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt worden sind, sind bis zum 19. Januar 2033
  umzutauschen. Absatz 1 bleibt unberührt.
    (3) Bei der erstmaligen Befristung eines Führerscheins ist Grundlage für die Bemessung der Gültigkeit das
  Datum des Tages, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.“
7. In § 30 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „A oder A1“ durch die Wörter „A, A1 oder A2“ ersetzt.
8. In § 48a Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5 Buchstabe a“
   ersetzt.
9. § 76 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. § 6 Absatz 1 zur Klasse A1
         Als Krafträder der Klasse A1 gelten auch
         a) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm3 und einer durch die Bauart bestimmten
            Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h, wenn sie bis zum 31. Dezember 1983 erstmals in den
            Verkehr gekommen sind (Kleinkrafträder bisherigen Rechts) und
         b) Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Nennleistung von nicht mehr als
            11 kW, wenn sie bis zum 18. Januar 2013 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“

BGBl. 2013, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38

     b) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
       „7. § 6 Absatz 1 zu Klasse A
           Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) nach § 6 Absatz 2 dieser Verordnung in der bis
           zum 18. Januar 2013 geltenden Fassung dürfen
           a) Krafträder der Klasse A2 und
           b) nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Kraftfahrzeuge der Klasse A
           führen“.
     c) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:
       „10. §§ 15 bis 18 (Fahrerlaubnisprüfung)
            Ab dem 19. Januar 2013 werden Fahrerlaubnisprüfungen nur noch nach den ab diesem Tag geltenden
            Vorschriften durchgeführt. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis zum Ablauf
            des 18. Januar 2013 stellen und die bis zu diesem Tag das bis dahin geltende Mindestalter erreicht
            haben, wird die Fahrerlaubnis unter den bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 geltenden Voraussetzun-
            gen erteilt. Wird die beantragte Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 nicht erteilt, wird der
            Antrag wie folgt umgedeutet:
                              Antrag auf Klasse                                  in Antrag auf Klasse
                                      M                                                  AM
                                      S                                                  AM
                               A (beschränkt)                                            A2

            Wird die beantragte Fahrerlaubnis nicht bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilt, gelten für eine ab
            dem 19. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis die Mindestalterregelungen in der bis zum Ablauf des
            18. Januar 2013 geltenden Fassung. Bewerbern, die den Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis bis
            zum Ablauf des 18. Januar 2013 stellen, das bis dahin geltende Mindestalter jedoch erst nach diesem
            Zeitpunkt erreichen, wird die Fahrerlaubnis in den neuen Klassen erteilt, die den beantragten nach der
            Gegenüberstellung in der dem Satz 3 folgenden Tabelle entsprechen. Eine theoretische Prüfung, die
            der Bewerber bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 für eine der Klassen alten Rechts abgelegt hat, bleibt
            ein Jahr auch für die in der dem Satz 3 folgenden Tabelle genannte entsprechende neue Klasse gültig.“
     d) Nummer 11a wird wie folgt geändert:
       aa) Die Überschrift wird wie folgt neu gefasst:
           „11a. § 20 (Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug einer bis zum Ablauf des 18. Januar 2013
                 erteilten Fahrerlaubnis)“.
       bb) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:
           „Personen, denen eine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 erteilte Fahrerlaubnis entzogen worden ist,
           wird im Rahmen der Neuerteilung nach § 20 vorbehaltlich der Bestimmungen des Satzes 2 die Fahr-
           erlaubnis im Umfang der Anlage 3 erteilt.“
       cc) In Satz 3 neu wird die Angabe „Satz 1“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
     e) Nach Nummer 11a wird folgende Nummer 11b eingefügt:
       „11b. § 22 (Verfahren bei der Behörde und der Technischen Prüfstelle)
             Sofern Führerscheine bis zum Ablauf des 18. Januar 2013 ausgestellt worden sind, können diese
             auch ab dem 19. Januar 2013 ausgehändigt werden, sofern die Fahrerlaubnis bis zum Ablauf des
             18. Januar 2013 erworben wurde.“

BGBl. 2013, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39
10. Anlage 3 wird wie folgt neu gefasst:

                                Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts
                           und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern
   Bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts auf die neuen Klassen und den

                       „Anlage 3
                (zu § 6 Absatz 6)

Umtausch von Führer-
   scheinen nach den bisherigen Mustern werden folgende Klassen zugeteilt und im Führerschein bestätigt:
   A. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland
   I. Fahrerlaubnisse nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Erteilungsdatum bis zum 31. Dezember
      1998)
   Lfd.   Fahrerlaubnis-   Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen    Zuteilung nur auf Antrag   Weitere
   Nr.    klasse (alt)     Fahrerlaubnis           (neu)                   Klasse
Berechtigungen
                                                                           (Schlüsselzahlen gemäß     oder
                                                                           Anlage 9)

     1    1                vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L
     2    1                im Saarland         A, A2, A1, AM, B, L
                           nach dem 30.11.54
                           und vor dem 1.10.60
     3    1                nach dem 30.11.54       A, A2, A1, AM, L
                           und vor dem 1.1.89
     4    1                nach dem 31.12.88       A, A2, A1, AM, L
     5    1a               vor dem 1.1.89          A, A2, A1, AM, L
     6    1a               nach dem 31.12.88       A, A2, A1, AM, L
     7    1 beschränkt     nach dem 31.3.80        A1, AM, L
          auf Leicht-      und vor dem 1.4.86
          krafträder
     8    1b               vor dem 1.1.89          A1, AM, L

     9    1b               nach dem 31.12.88       A1, AM, L
   10     2                vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE,
                                                   C1, C1E, C, CE, L, T
   11     2                im Saarland         A, A2, A1, AM, B, BE,
                           nach dem 30.11.54   C1, C1E, C, CE, L, T
                           und vor dem 1.10.60
   12     2                vor dem 1.4.80          A, A1, AM, B, BE, C1,
                                                   C1E, C, CE, L, T

   13     2                nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1,
                                                   C1E, C, CE, L, T
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
L 174, 175
L 174, 175

L 174, 175

L 174
L 174, 175
L 174
L 174, 175,
A1 79.05

L 174, 175,
A1 79.05
L 174, A1 79.05
C 172, BE 79.06

C 172, BE 79.06

C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
   14     2 beschränkt nach dem 31.12.85           A, A1, AM, B, BE, C1, C, CE 79 (L ≤ 3), T1         C 172, A1 79.03,
          auf Kombi-                               C1E, L
          nationen nach
          Art eines
          Sattelkraft-
          fahrzeugs
          oder eines
          Lastkraft-
          wagens mit
          drei Achsen
   15     3 (a+b)          vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E >
                                                   C1, C1E, L            L ≤ 3), T1
                A1 79.04,
                A 79.03, A 79.04,
                BE 79.06

12 000 kg,      C1 171, L 174,
                175, BE 79.06
BGBl. 2013, Seite 40 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 40
     Lfd.   Fahrerlaubnis-   Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen   Zuteilung nur auf Antrag     Weitere
     Nr.    klasse (alt)     Fahrerlaubnis           (neu)

     16     3                im Saarland         A, A2, A1, AM, B,
                             nach dem 30.11.54   C1, C1E, L
                             und vor dem 1.10.60
     17     3                vor dem 1.4.80          A, A1, AM, B,
                                                     C1E, L

     18     3                nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B,
                             und vor dem 1.1.89      C1E, L

     19     3                nach dem 31.12.88       A, A1, AM, B,
                                                     C1E, L
         Klasse                       Berechtigungen
         (Schlüsselzahlen gemäß       oder
         Anlage 9)                    Einschränkungen:
                                      Klasse und
                                      Schlüsselzahl
                                      gemäß Anlage 92
BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,           C1 171, L 174,
    L ≤ 3), T1                        175, BE 79.06

BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,       C1 171, L 174,
        L ≤ 3), T1                    175, A1 79.05,
                                      A 79.03, A 79.04,
                                      BE 79.06
BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,       C1 171, L 174,
        L ≤ 3), T1                    175, A1 79.03,
                                      A1 79.04,
                                      A 79.03, A 79.04,
                                      BE 79.06
BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,       C1 171, L 174,
        L ≤ 3), T1                    A1 79.03, A1
                                      79.04, A 79.03,
                                      A 79.04, BE 79.06
     20     4                vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L                                 L 174, 175
     21     4                im Saarland         A, A2, A1, AM, B,
                             nach dem 30.11.54
                             und vor dem 1.10.60
     22     4                vor dem 1.4.80          A1, AM, L

     23     4                nach dem 31.3.80        AM, L
                             und vor dem 1.1.89
     24     4                nach dem 31.12.88       AM, L
     25     5                vor dem 1.4.80          AM, L
     26     5                nach dem 31.3.80        AM, L
                             und vor dem 1.1.89
     27     5                nach dem 31.12.88       L
L                                     L 174, 175

                                      L 174, 175,
                                      A1 79.05
                                      L 174, 175

                                      L 174
                                      L 174, 175
                                      L 174, 175

                                      L 174
     II. Fahrerlaubnisse nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (Erteilungsdatum vom 1. Januar 1999 bis zum 18. Ja-
         nuar 2013)
     Lfd.   Fahrerlaubnisklasse   Fahrerlaubnisklassen
     Nr.    (alt)                 (neu)
      1     A1                    A1, AM
      2     A (beschränkt)        A2, A1, AM
      3     A                     A, A2, A1, AM
      4     B                     A, A1, AM, B, L
      5     BE                    A, A1, AM, B, BE, L
      6     C1                    A, A1, AM, B, C1, L
      7     C1E                   A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L
      8     C                     A, A1, AM, B, C1, C, L

Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92
A1 79.05

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
      9     CE                    A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, CE, A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
                                  L, T
     10     D1                    A, A1, AM, B, D1, L
     11     D1E                   A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L
     12     D                     A, A1, AM, B, D1, D, L

A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04
BGBl. 2013, Seite 41 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 41
Lfd.   Fahrerlaubnisklasse   Fahrerlaubnisklassen                   Weitere Berechtigungen oder Einschränkungen:
Nr.    (alt)                 (neu)
13     DE                    A, A1, AM, B, BE,
14     M                     AM
15     L                     L
16     S                     AM
17     T                     AM, L, T
                     Klasse und Schlüsselzahl gemäß Anlage 92
D1, D1E, D, DE, L A1 79.03, A1 79.04, A 79.03, A 79.04, BE 79.06
B. Fahrerlaubnisse und Führerscheine nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik
   (auf der Basis der Verkehrsblattverlautbarung vom 27. Juni 1994)
I. Vor dem 3. Oktober 1990 ausgestellte Führerscheine
Lfd.   DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen   Zuteilung nur auf Antrag     Weitere
Nr.    erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis

 1     A                 vor dem 1.12.54

 2     A                 nach dem 30.11.54
                         und vor dem 1.1.89

 3     A                 nach dem 31.12.88

 4     B (beschränkt     vor dem 1.12.54
       auf Kraft-
       wagen mit
       nicht mehr
       als 250 cm3
       Hubraum,
       Elektrokarren
       – auch mit
       Anhänger –
       sowie
       maschinell
       angetriebene
       Kranken-
       fahrstühle)

 5     B (beschränkt) nach dem 30.11.54
                      und vor dem 1.4.80

 6     B (beschränkt) nach dem 31.3.80
                      und vor dem 1.1.89

 7     B (beschränkt) nach dem 31.12.88

 8     B                 vor dem 1.12.54

 9     B                 nach dem 30.11.54
                         und vor dem 1.4.80

10     B                 nach dem 31.3.80
                         und vor dem 1.1.89
(neu)                  Klasse                       Berechtigungen
                       (Schlüsselzahlen gemäß       oder
                       Anlage 9)                    Einschränkungen:
                                                    Klasse und
                                                    Schlüsselzahl
                                                    gemäß Anlage 92
A, A2, A1, AM, B, L                                 L 174, 175

A, A2, A1, AM, L                                    L 174, 175

A, A2, A1, AM, L                                    L 174

A, A2, A1, AM, B, L                                 L 174, 175

A, A1, AM, B, L                                     L 174, 175, A1
                                                    79.05, A 79.03,
                                                    A 79.04

A, A1, AM, B, L                                     L 174, 175,
                                                    A1 79.03,
                                                    A1 79.04,
                                                    A 79.03, A 79.04

A, A1, AM, B, L                                     L 174, A1 79.03,
                                                    A1 79.04,
                                                    A 79.03, A 79.04

A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,       C1 171, L 174,
C, C1E, L             L ≤ 3), T1                    A1 79.05,
                                                    BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,       C1 171, L 174,
C1E, L                L ≤ 3), T1                    175, A1 79.05,
                                                    A 79.03, A 79.04,
                                                    BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,       C1 171, L 174,
C1E, L                L ≤ 3), T1                    175, A1 79.03,
                                                    A1 79.04,
                                                    A 79.03, A 79.04,
                                                    BE 79.06
BGBl. 2013, Seite 42 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 42
     Lfd.   DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen    Zuteilung nur auf Antrag   Weitere
     Nr.    erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis

     11     B                 nach dem 31.12.88

     12     C                 vor dem 1.12.54

     13     C                 nach dem 30.11.54
                              und vor dem 1.4.80

     14     C                 nach dem 31.3.80

     15     D

     16     BE                vor dem 1.1.89

     17     BE                nach dem 31.12.88

     18     CE

     19     DE

     20     M                 vor dem 1.12.54

     21     M                 nach dem 30.11.54
                              und vor dem 1.4.80

     22     M                 nach dem 31.3.80
                              und vor dem 1.1.89

     23     M                 nach dem 31.12.88

     24     T                 vor dem 1.4.80

     25     T                 nach dem 31.3.80
                              und vor dem 1.1.89

     26     T                 nach dem 31.12.88
(neu)                   Klasse                     Berechtigungen
                        (Schlüsselzahlen gemäß     oder
                        Anlage 9)                  Einschränkungen:
                                                   Klasse und
                                                   Schlüsselzahl
                                                   gemäß Anlage 92

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
C1E, L                L ≤ 3), T1                   A1 79.03,
                                                   A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
C1, C1E, C, L         L ≤ 3), T1                   175, BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C 172, A1 79.05,
C1E, C, L             L ≤ 3), T1                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C 172, A1 79.03,
C1E, C, L             L ≤ 3), T1                   A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1,                              L 174, A1 79.03,
C1E, C, L, T                                       A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
C1E, L                L ≤ 3), T1                   175, A1 79.03,
                                                   A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
C1E, L                L ≤ 3), T1                   A1 79.03,
                                                   A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1,                              C 172, A1 79.03,
C1E, C, CE, L, T                                   A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A1, AM, B, BE, C1,                              A1 79.03,
C1E, L, T                                          A1 79.04,
                                                   A 79.03, A 79.04,
                                                   BE 79.06

A, A2, A1, AM, B, L                                L 174, 175

A1, AM, L                                          L 174, 175,
                                                   A1 79.05

AM, L                                              L 174, 175

AM, L                                              L 174

AM, L                                              L 174, 175

L                                                  L 174, 175

L                                                  L 174
BGBl. 2013, Seite 43 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 43
II. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Führerscheine
Lfd.   DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen    Zuteilung nur auf Antrag   Weitere
Nr.    erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis           (neu)                   Klasse
Berechtigungen
                                                                         (Schlüsselzahlen gemäß     oder
                                                                         Anlage 9)

 1     1                 vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L
 2     1                 nach dem 30.11.54       A, A2, A1, AM, L
 3     2                 vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L
 4     2                 nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, L
                         und vor dem 1.4.80

 5     2                 nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, L

 6     3                 vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, L
 7     3                 nach dem 30.11.54       A1, AM, L
                         und vor dem 1.4.80
 8     3                 nach dem 31.3.80        AM, L
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
L 174, 175
L 174, 175
L 174, 175
L 174, 175, A1
79.05, A 79.03,
A 79.04
L 174, 175, A1
79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04
L 174, 175
L 174, 175,
A1 79.05
L 174, 175
 9     4                 vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
                                                 C1, C1E, L            L ≤ 3), T1
175, BE 79.06
10     4                 nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
                         und vor dem 1.4.80      C1E, L                L ≤ 3), T1
175, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
11     4                 nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
                                                 C1E, L                L ≤ 3), T1

12     5                 vor dem 1.12.54         A, A2, A1, AM, B, BE,
                                                 C1, C1E, C, CE, L, T
13     5                 nach dem 30.11.54       A, A1, AM, B, BE, C1,
                         und vor dem 1.4.80      C1E, C, CE, L, T

14     5                 nach dem 31.3.80        A, A1, AM, B, BE, C1,
                                                 C1E, C, CE, L, T

III. Vor dem 1. April 1957 ausgestellte Führerscheine
175, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
C 172, BE 79.06

C 172, A1 79.05,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
C 172, A1 79.03,
A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
Lfd.   DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen    Zuteilung nur auf Antrag   Weitere
Nr.    erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis           (neu)                   Klasse
Berechtigungen
                                                                         (Schlüsselzahlen gemäß     oder
                                                                         Anlage 9)

1      1                                         A, A2, A1, AM, B, L
2      2                                         A, A2, A1, AM, B, BE,
                                                 C1, C1E, C, CE, L, T
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
L 174, 175
C 172, BE 79.06
3      3                                         A, A2, A1, AM, B, BE, CE 79 (C1E > 12 000 kg,      C1 171, L 174,
                                                 C1, C1E, C, L         L ≤ 3), T1
4      4                                         A, A2, A1, AM, B, L
175, BE 79.06
L 174, 175
BGBl. 2013, Seite 44 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 44
     IV. Vor dem 1. Juni 1982 ausgestellte Fahrerlaubnisscheine
     Lfd.   DDR-Fahr-         Datum der Erteilung der Fahrerlaubnisklassen      Zuteilung nur auf Antrag       Weitere
     Nr.    erlaubnisklasse   Fahrerlaubnis           (neu)                     Klasse
Berechtigungen
                                                                                (Schlüsselzahlen gemäß         oder
                                                                                Anlage 9)

     1      Langsam           vor dem 1.4.80           A1, AM, L
            fahrende
            Fahrzeuge
     2      Langsam           nach dem 31.3.80         AM, L
            fahrende
            Fahrzeuge
     3      Kleinkrafträder vor dem 1.4.80             A1, AM, L

     4      Kleinkrafträder nach dem 31.3.80           AM, L

     C. Dienstfahrerlaubnis der Bundeswehr
     a) vor dem 1. Januar 1999 erteilt
Einschränkungen:
Klasse und
Schlüsselzahl
gemäß Anlage 92
L 174, 175,
A1 79.05

L 174, 175

L 174, 175,
A1 79.05
L 174, 175
     Lfd.   Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklassen   Zuteilung nur auf Antrag        Weitere Berechtigungen
     Nr.                                                                   Klasse
                                                                           (Schlüsselzahlen
                                                                           Anlage 9)
      1     A                         A, A2, A1, AM, L
      2     A1                        A, A2, A1, AM, L
      3     A2                        A1, AM, L
      4     B                         A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L
               oder Einschränkungen:
gemäß          Klasse und Schlüsselzahl
               gemäß Anlage 92

               A1 79.05
               A1 79.03, A1 79.04,
               A 79.03, A 79.04,
               BE 79.06
      5     C – 7,5 t                 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L         CE 79 (C1E > 12 000 kg,         C1 171, A1 79.03,
                                                                           L ≤ 3), T1

      6     C vor dem 1.10.1995       A, A1 AM, B, BE, C1, C1E, C,
            erteilt                   CE, L, T

      7     C nach dem 30.9.1995 A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C, L CE 79 (C1E > 12 000 kg,
            erteilt                                              L ≤ 3), T1

      8     D vor dem 1.10.1988       A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
            erteilt                   L, T

      9     D nach dem 30.9.1988 D1, D1E, D, DE
            erteilt
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
A1 79.03, A1 79.04,
A 79.03, A 79.04,
BE 79.06
     10     C – 7,5 t E               A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L         CE 79 (C1E > 12 000 kg,         C1 171, A1 79.03,
                                                                           L ≤ 3), T1

     11     CE                        A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
                                      CE, L, T

     b) ab dem 1. Januar 1999 und bis zum 18. Januar 2013 erteilt
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
C 172, A1 79.03,
A1 79.04, A 79.03,
A 79.04, BE 79.06
     Lfd.   Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag        Weitere Berechtigungen
     Nr.                                                                   Klasse
                                                                           (Schlüsselzahlen
                                                                           Anlage 9)

      1     A                         A, A2, A1, AM

      2     A1                        A1, AM
               oder Einschränkungen:
gemäß          Klasse und Schlüsselzahl
               gemäß Anlage 92

               A1 79.05
BGBl. 2013, Seite 45 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 45
Lfd.    Dienstfahrerlaubnisklasse Zu erteilende Fahrerlaubnisklasse(n) Zuteilung nur auf Antrag
Nr.                                                                    Klasse
                                                                       (Schlüsselzahlen gemäß
                                                                       Anlage 9)
    3   B                             A, A1, AM, B, L

    4   BE                            A, A1, AM, B, BE, L

    5   C1                            A, A1, AM, B, C1, L

    6   C1E                           A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, L              CE 79 (C1E > 12 000
                                                                                L ≤ 3), T1

    7   C                             A, A1, AM, B, C1, C, L

    8   CE                            A, A1, AM, B, BE, C1, C1E, C,
                                      CE, L, T

    9   D1                            A, A1, AM, B, D1, L

10      D1E                           A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, L

11      D                             A, A1, AM, B, D1, D, L

12      DE                            A, A1, AM, B, BE, D1, D1E, D,
                                      DE, L

13      L                             L
14      M                             AM
15      T                             AM, T, L

1

              Weitere Berechtigungen
              oder Einschränkungen:
              Klasse und Schlüsselzahl
              gemäß Anlage 92
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04
              C1 171, A1 79.03,
              A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04
kg,           C1 171, A1 79.03,
              A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04
              C 172, A1 79.03,
              A1 79.04, A 79.03,
              A 79.04, BE 79.06
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04,
              BE 79.06
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04
              A1 79.03, A1 79.04,
              A 79.03, A 79.04,
              BE 79.06
    Amtliche Anmerkung: Erfolgt die Zuteilung der Klasse T nur auf Antrag, wird diese nur in der Land- oder Forstwirtschaft tätigen Personen
    zugeteilt.
2
    Amtliche Anmerkung: Bei Verzicht auf die Klasse A2 wird die Schlüsselzahl 79.05 eingetragen, sofern die Klasse A1 zugeteilt ist.“
BGBl. 2013, Seite 46 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 46

11. Anlage 7 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 7
     (zu § 16 Absatz 2, § 17 Absatz 2 und 3)

                                                 Fahrerlaubnisprüfung
                     1.        Theoretische Prüfung
                     1.1       Prüfungsstoff
                               Gegenstand der Prüfung sind Kenntnisse in den Sachgebieten
                               des Anhangs II Abschnitt A Nummer 2 bis 4 der Richtlinie
                               2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
                               20. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl. L 403 vom
                               30.12.2006, S. 18) in der Fassung der Richtlinie 2009/113/EG
                               der Kommission vom 25. August 2009 (ABl. L 223 vom
                               26.8.2009, S. 31) und in folgenden Sachgebieten:
                                Lfd.
                                                                Sachgebiet
                                Nr.
                                1      Gefahrenlehre
                                1.1    Grundformen des Verkehrsverhaltens
                                       Defensive Fahrweise, Behinderung, Gefährdung
                                1.2    Verhalten gegenüber Fußgängern
                                       Kinder, ältere Menschen, behinderte Menschen, Fußgänger
                                       allgemein
                                1.3    Fahrbahn- und Witterungsverhältnisse
                                1.4    Dunkelheit und schlechte Sicht
                                1.5    Geschwindigkeit
                                1.6    Überholen
                                1.7    Besondere Verkehrssituationen
                                       Anfahrender, fließender und anhaltender Verkehr, Auto und
                                       Zweirad, Wild, Tunnelfahrten
                                1.8    Autobahn
                                1.9    Alkohol, Drogen, Medikamente
                                1.10   Ermüdung, Ablenkung
                                1.11   Affektiv-emotionales Verhalten im Straßenverkehr
                                2      Verhalten im Straßenverkehr
                                2.1    Grundregeln über das Verhalten im Straßenverkehr
                                2.2    Straßenbenutzung
                                2.3    Geschwindigkeit
                                2.4    Abstand
                                2.5    Überholen
                                2.6    Vorbeifahren
                                2.7    Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
                                2.8    Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
                                2.9    Einfahren und Anfahren
                                2.10   Besondere Verkehrslagen
                                2.11   Halten und Parken
                                2.12   Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
                                2.13   Sorgfaltspflichten
                                2.14   Liegenbleiben und Abschleppen von Fahrzeugen
                                2.15   Warnzeichen

BGBl. 2013, Seite 47 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 47

                 Lfd.
                                                Sachgebiet
                 Nr.
                 2.16   Beleuchtung
                 2.17   Autobahnen und Kraftfahrstraßen
                 2.18   Bahnübergänge
                 2.19   Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
                 2.20   Personenbeförderung
                 2.21   Ladung
                 2.22   Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
                 2.23   Verhalten an Fußgängerüberwegen und gegenüber
                        Fußgängern
                 2.24   Übermäßige Straßenbenutzung
                 2.25   Sonntagsfahrverbot
                 2.26   Verkehrshindernisse
                 2.27   Unfall
                 2.28   Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
                 2.29   Wechsellichtzeichen und Dauerlichtzeichen
                 2.30   Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
                 3      Vorfahrt, Vorrang
                 4      Verkehrszeichen
                 4.1    Gefahrzeichen
                 4.2    Vorschriftzeichen
                 4.3    Richtzeichen
                 4.4    Verkehrseinrichtungen
                 5      Umweltschutz
                 6      Vorschriften über den Betrieb der Fahrzeuge
                 6.1    Untersuchung der Fahrzeuge
                 6.2    Zulassung zum Straßenverkehr, Fahrzeugpapiere,
                        Fahrerlaubnis
                 6.3    Anhängerbetrieb
                 6.4    Lenk- und Ruhezeiten
                 6.5    EG-Kontrollgerät
                 6.6    Abmessungen und Gewichte
                 6.7    Lesen einer Straßenkarte und Streckenplanung
                 7      Technik
                 7.1    Fahrbetrieb, Fahrphysik, Fahrtechnik
                 7.2    Mängelerkennung, Lokalisierung von Störungen
                 7.3    Verbrennungsmaschine, Flüssigkeiten, Kraftstoffsystem,
                        elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung
                 7.4    Schmier- und Frostschutzmittel
                 7.5    Verwendung und Wartung von Reifen
                 7.6    Bremsanlagen und Geschwindigkeitsregler
                 7.7    Anhängerkupplungssysteme
                 7.8    Wartung von Kraftfahrzeugen und rechtzeitige
                        Veranlassung von Reparaturen

BGBl. 2013, Seite 48 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 48
                      Lfd.

                      Nr.

Sachgebiet
                      7.9       Entgegennahme, Transport und Ablieferung der Güter
                      7.10      Ausrüstung von Fahrzeugen
                      8         Eignung und Befähigung von Kraftfahrern

                     Der Prüfungsstoff bildet die Grundlage

für den Fragenkatalog.
                     Der Fragenkatalog wird vom Bundesministerium für Verkehr,
                     Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen
                     Obersten Landesbehörden in der jeweils
geltenden Fassung im
                     Verkehrsblatt oder bei Fragen mit bewegten Situationsdarstellun-
                     gen im Bundesanzeiger als Richtlinie bekannt gemacht.
           1.2       Form und Umfang der Prüfung, Zusammenstellung der Fra-
                     gen, Bewertung der Prüfung
           1.2.1     Allgemeines
                     Jede Prüfung enthält Fragen aus dem Grundstoff und dem Zu-
                     satzstoff des Fragenkatalogs. Der Grundstoff beinhaltet den für
                     alle Klassen geltenden Prüfungsstoff, der Zusatzstoff den Stoff,
                     der sich aus den besonderen Anforderungen der jeweiligen
                     Klasse ergibt. Bei einer Prüfung für mehrere Klassen wird der
                     Grundstoff nur einmal geprüft. Bei der
Prüfung zur Erweiterung
                     einer Fahrerlaubnis wird der Grundstoff in reduziertem Umfang
                     erneut mitgeprüft.
           1.2.2     Wertigkeit der Fragen und Zusammenstellung der Fragen
                     Die Fragen werden entsprechend ihrem Inhalt und dessen Bedeu-
                     tung für die Verkehrssicherheit, den Umweltschutz und die Ener-
                     gieeinsparung mit zwei bis fünf Punkten bewertet. Die Wertigkeit
                     ist im Fragenkatalog bei jeder Frage angegeben.
                     Die Anzahl der Fragen je Klasse, die Anzahl der Punkte und die
                     zulässige Fehlerpunktzahl ergeben sich
                     len:
                     Ersterwerb
                                                 Zahl der
                              Klasse
                                                 Fragen
                      A                             30
                      A1                            30
                      A2                            30
                      B                             30
                      AM                            30
                      L                             30
                      T                             30
                      Mofa                          20

                      1
aus den folgenden Tabel-

        Summe der            Zulässige

          Punkte            Fehlerpunkte
            110                  101
            110                  101
            110                  101
            110                  101
            110                  101
            110                  101
            110                  101
              69                   7
                          Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe
                          Anlage 1 Nummer 3.2.1, 3.6, 3.7.1

                     Erweiterung
                                                 Zahl der
                              Klasse
                                                 Fragen
                      A                             20
                      A1                            20
                      A2                            20
                      B                             20
                      AM                            20
                      L                             20
und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

        Summe der            Zulässige

          Punkte            Fehlerpunkte
             72                    61
             72                    61
             72                    6
             72                    61
             72                    6
             72                    61
BGBl. 2013, Seite 49 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 49

                                            Zahl der           Summe der            Zulässige
                         Klasse
                                            Fragen               Punkte            Fehlerpunkte
                 T                             20                   72                    61
                 C                             37                  128                  101
                 CE                            30                  105                  101
                 C1                            30                  105                  101
                 D                             40                  138                  101
                 D1                            35                  121                  101

                 1
                     Es sei denn, zwei Fragen mit Wertigkeit 5 falsch beantwortet. Einzelheiten siehe
                     Anlage 1 Nummer 3.2.2 bis 3.5, 3.7.1 und 3.7.2 zur Prüfungsrichtlinie.

                Die Zusammenstellung der Fragen ergibt sich aus der Prüfungs-
                richtlinie, die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
                entwicklung im Benehmen mit den zuständigen Obersten Lan-
                desbehörden in der jeweils geltenden Fassung im Verkehrsblatt
                bekannt gemacht wird.
      1.2.3     Bewertung der Prüfung
                Die theoretische Prüfung ist nicht bestanden, wenn die unter
                Nummer 1.2.2 bei den einzelnen Klassen jeweils aufgeführte Zahl
                der zulässigen Fehlerpunkte überschritten oder zwei Fragen mit
                Wertigkeit 5 falsch beantwortet worden sind.
                Eine nicht bestandene theoretische Prüfung ist in vollem Umfang
                zu wiederholen.
      1.3       Durchführung der Prüfung
                Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und
                erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend
                lesen oder schreiben können, besteht auf Antrag über Kopfhörer
                die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
                Der Nachweis hat gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde insbe-
                sondere durch die Bescheinigung eines Arztes oder durch die
                Schule zu erfolgen. Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlo-
                sen-Dolmetscher zuzulassen.
                Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden
                Fremdsprachen abgelegt werden:
                a) Englisch,
                b) Französisch,
                c) Griechisch,
                d) Italienisch,
                e) Polnisch,
                f) Portugiesisch,
                g) Rumänisch,
                h) Russisch,
                i) Kroatisch,
                j) Spanisch,
                k) Türkisch.
      1.4       Täuschungshandlungen
                Bei Täuschungshandlungen gilt die theoretische Prüfung als nicht
                bestanden.
      2.        Praktische Prüfung
      2.1       Prüfungsstoff
                Die Prüfung setzt sich wie folgt zusammen:
      2.1.1     Fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt
      2.1.2     Abfahrtkontrolle (nur bei den Klassen C, C1, D, D1 und T).
                Handfertigkeiten (nur bei den Klassen D und D1).

BGBl. 2013, Seite 50 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 50

           2.1.3     Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (nur bei den Klassen BE,
                     CE, C1E, DE, D1E und T).
           2.1.4     Grundfahraufgaben
           2.1.4.1   Bei den Zweiradklassen
           2.1.4.1.1 Bei den Klassen A, A1 und A2
                     a) Obligatorisch
                        aa) Fahren eines Slaloms mit Schrittgeschwindigkeit,
                        bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
                        cc) Ausweichen ohne Abbremsen,
                        dd) Ausweichen nach Abbremsen,
                     b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine
                        Aufgabe auszuwählen ist:
                        aa) Slalom oder Langer Slalom,
                        bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and
                            Go oder Kreisfahrt.
                     Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: sechs.
                     Bei stufenweisem Zugang und jeweils zweijährigem Vorbesitz von
                     A1 nach A2 und A2 nach A entfallen die alternativen Aufgaben.
                     Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
           2.1.4.1.2 Bei der Klasse AM
                     a) Obligatorisch
                        aa) Slalom,
                        bb) Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
                     b) Alternativ, wobei aus den Doppelbuchstaben aa und bb je eine
                        Aufgabe auszuwählen ist:
                        aa) Ausweichen ohne Abbremsen oder Ausweichen nach Ab-
                            bremsen,
                        bb) Fahren mit Schrittgeschwindigkeit geradeaus, Stop and
                            Go oder Kreisfahrt.
                     Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: vier.
           2.1.4.2   Bei der Klasse B
                     a) Obligatorisch
                        Abbremsen mit höchstmöglicher Verzögerung,
                     b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
                        aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                            mündung, Kreuzung oder Einfahrt
                            oder
                            Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung),
                        bb) Umkehren
                            oder
                            Einfahren in eine Parklücke (Quer- oder Schrägaufstel-
                            lung).
                     Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: drei.
           2.1.4.3   Bei den Klassen C1, C, D1, D
                     a) Obligatorisch, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
                        aa) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine
                            Rampe zum Be- oder Entladen (nur Klasse C, C1) oder
                        bb) Halten zum Ein- oder Aussteigen (nur Klasse D, D1),
                     b) Alternativ, wobei eine Aufgabe geprüft werden muss:
                        aa) Fahren nach rechts rückwärts unter Ausnutzung einer Ein-
                            mündung, Kreuzung oder Einfahrt,
                        bb) Rückwärtsfahren in eine Parklücke (Längsaufstellung) oder
                        cc) Rückwärts quer oder schräg einparken.
                     Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.

BGBl. 2013, Seite 51 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 51

      2.1.4.4   Bei den Klassen BE, C1E, DE und D1E
                – Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
                zusätzlich bei Klasse C1E
                – Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-
                  laden.
                Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klasse C1E:
                zwei.
                Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben bei Klassen BE, DE
                und D1E: eine.
      2.1.4.5   Bei der Klasse CE
      2.1.4.5.1 Gliederzüge (keine Kombinationen mit Starrdeichselanhänger)
                a) Umkehren durch Rückwärtsfahren nach links,
                b) Rückwärtsfahren geradeaus an eine Rampe zum Be- oder Ent-
                   laden.
                Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
      2.1.4.5.2 Sattelkraftfahrzeuge und Gliederzüge mit Starrdeichselanhänger
                a) Rückwärtsfahren um eine Ecke nach links,
                b) Rückwärtsfahren und Versetzen nach rechts an eine Rampe
                   zum Be- oder Entladen.
                Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: zwei.
      2.1.4.6   Bei der Klasse T
                Rückwärtsfahren geradeaus.
                Summe der zu fahrenden Grundfahraufgaben: eine.
      2.1.5     Prüfungsfahrt
                Der Bewerber muss fähig sein, selbständig das Fahrzeug auch in
                schwierigen Verkehrslagen verkehrsgerecht und sicher zu führen.
                Seine Fahrweise soll defensiv, rücksichtsvoll, vorausschauend
                und dem jeweiligen Verkehrsfluss angepasst sein. Daneben soll
                er auch zeigen, dass er über ausreichende Kenntnisse der für das
                Führen eines Kraftfahrzeugs maßgebenden gesetzlichen Vor-
                schriften und einer umweltbewussten und energiesparenden
                Fahrweise verfügt, sie anzuwenden versteht sowie mit den Ge-
                fahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforder-
                lichen Verhaltensweisen vertraut ist. Insbesondere ist bei den
                nachfolgenden Punkten auf richtige Verhaltensweisen, Handha-
                bung bzw. Ausführung zu achten:
                a) fahrtechnische Vorbereitung,
                b) Lenkradhaltung,
                c) Verhalten beim Anfahren,
                d) Gangwechsel,
                e) Steigung und Gefällstrecken,
                f)   automatische Kraftübertragung,
                g) Verkehrsbeobachtung und Beachtung der Verkehrszeichen
                   und -einrichtungen,
                h) Fahrgeschwindigkeit,
                i)   Abstand halten vom vorausfahrenden Fahrzeug,
                j)   Überholen und Vorbeifahren,
                k) Verhalten an Kreuzungen, Einmündungen, Kreisverkehren
                   und Bahnübergängen,
                l)   Abbiegen und Fahrstreifenwechsel,
                m) Verhalten gegenüber Fußgängern sowie an Straßenbahn- und
                   Bushaltestellen,
                n) Fahren außerhalb geschlossener Ortschaften und
                o) fahrtechnischer Abschluss der Fahrt.

BGBl. 2013, Seite 52 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 52

           2.2       Prüfungsfahrzeuge
                     Für die Klassen B, C1, C, D1 und D sind nur linksgelenkte Fahr-
                     zeuge zulässig.
                     Als Prüfungsfahrzeuge sind zu verwenden:
           2.2.1     Für Klasse A:
                     Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A
                     a) ab dem 1. Januar 2014 Motorleistung mindestens 50 kW und
                     b) Hubraum mindestens 600 cm3, wobei eine Unterschreitung
                        des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig ist,
                     c) ab dem 1. Januar 2014 Leermasse von mindestens 180 kg,
                        wobei eine Unterschreitung um 5 kg zulässig ist,
                     d) ab dem 1. Januar 2014 mit Elektromotor Verhältnis Leistung/
                        Leermasse mindestens 0,25 kW/kg.
           2.2.2     Für Klasse A2:
                     Krafträder ohne Beiwagen der Klasse A2
                     a) Motorleistung mindestens 20 kW, jedoch nicht mehr als 35 kW,
                     b) Verhältnis Leistung/Leermasse von nicht mehr als 0,2 kW/kg,
                     c) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 400 cm3, wobei
                        eine Unterschreitung des Mindesthubraums um 5 cm3 zulässig
                        ist und
                     d) mit Elektromotor: Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens
                        0,15 kW/kg.
           2.2.3     Für Klasse A1:
                     Krafträder der Klasse A1 ohne Beiwagen
                     a) Motorleistung bis zu 11 kW,
                     b) Verhältnis von Leistung zu Leermasse von nicht mehr als
                        0,1 kW/kg,
                     c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-
                        tens 90 km/h,
                     d) mit Verbrennungsmotor Hubraum mindestens 120 cm3, wobei
                        eine Unterschreitung des Hubraums um 5 cm3 zulässig ist,
                     e) mit Elektromotor Verhältnis Leistung/Leermasse mindestens
                        0,08 kW/kg.
           2.2.4     Für Klasse B:
                     Personenkraftwagen
                     a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-
                        tens 130 km/h,
                     b) mindestens vier Sitzplätze und
                     c) mindestens zwei Türen auf der rechten Seite.
           2.2.5     Für Klasse BE:
                     Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
                     der Klasse B und einem Anhänger gemäß § 30a Absatz 2 Satz 1
                     StVZO mit mehr als 4 250 kg, die als Kombination nicht der
                     Klasse B zuzurechnen sind,
                     a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m,
                     b) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
                     c) tatsächliche   Gesamtmasse       des   Anhängers   mindestens
                        800 kg,
                     d) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, Breite
                        und Höhe mindestens wie das Zugfahrzeug, und
                     e) Sicht nach hinten nur über die Außenspiegel.
           2.2.6     Für Klasse C:
                     Fahrzeuge der Klasse C
                     a) Mindestlänge 8 m,
                     b) Mindestbreite 2,4 m,

BGBl. 2013, Seite 53 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 53

                c) zulässige Gesamtmasse mindestens 12 000 kg,
                d) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 10 000 kg,
                e) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-
                   tens 80 km/h,
                f) mit Anti-Blockier-System (ABS),
                g) mit EG-Kontrollgerät,
                h) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit
                   und so hoch wie die Führerkabine, und
                i) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
      2.2.7     Für Klasse CE:
                a) Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahr-
                   zeug der Klasse C mit selbsttätiger Kupplung und einem An-
                   hänger mit eigener Lenkung oder mit einem Starrdeichselan-
                   hänger mit Tandem-/Doppelachse
                   aa) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 14 m,
                   bb) zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination min-
                       destens 20 000 kg,
                   cc) tatsächliche Gesamtmasse der Fahrzeugkombination min-
                       destens 15 000 kg,
                   dd) Zweileitungs-Bremsanlage,
                   ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der
                       Fahrzeugkombination mindestens 80 km/h,
                   ff) Anhänger mit Anti-Blockier-System (ABS),
                   gg) Länge des Anhängers mindestens 7,5 m,
                   hh) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
                   ii)   Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar,
                         mindestens so breit und so hoch wie die Führerkabine
                         des Zugfahrzeugs, und
                   jj)   Sicht nach hinten nur über Außenspiegel
                   oder
                b) Sattelkraftfahrzeuge
                   aa) Länge mindestens 14 m,
                   bb) Mindestbreite der Sattelzugmaschine und des Sattelan-
                       hängers 2,4 m,
                   cc) zulässige Gesamtmasse mindestens 20 000 kg,
                   dd) tatsächliche Gesamtmasse mindestens 15 000 kg,
                   ee) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit min-
                       destens 80 km/h,
                   ff) Sattelzugmaschine und Sattelanhänger mit Anti-Blockier-
                       System (ABS),
                   gg) mit EG-Kontrollgerät,
                   hh) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so
                       breit und so hoch wie die Führerkabine, und
                   ii)   Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
      2.2.8     Für Klasse C1:
                Fahrzeuge der Klasse C1
                a) Länge mindestens 5 m,
                b) zulässige Gesamtmasse mindestens 5 500 kg,
                c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-
                   tens 80 km/h,
                d) mit Anti-Blockier-System (ABS),
                e) mit EG-Kontrollgerät,
                f) Aufbau kastenförmig oder vergleichbar, mindestens so breit
                   und so hoch wie die Führerkabine, und
                g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.

BGBl. 2013, Seite 54 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 54

           2.2.9     Für Klasse C1E:
                     Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
                     der Klasse C1 und einem Anhänger
                     a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 9 m,
                     b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
                        zeugkombination mindestens 80 km/h,
                     c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
                     d) tatsächliche   Gesamtmasse     des   Anhängers    mindestens
                        800 kg,
                     e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
                     f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, min-
                        destens so hoch und etwa so breit wie die Führerkabine des
                        Zugfahrzeugs (der Aufbau kann geringfügig weniger breit sein),
                        und
                     g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
           2.2.10    Für Klasse D:
                     Fahrzeuge der Klasse D
                     a) Länge mindestens 10 m,
                     b) Mindestbreite 2,4 m,
                     c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-
                        tens 80 km/h,
                     d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und
                     e) mit EG-Kontrollgerät.
           2.2.11    Für Klasse DE:
                     Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
                     der Klasse D und einem Anhänger
                     a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 13,5 m,
                     b) Mindestbreite des Anhängers 2,4 m,
                     c) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
                        zeugkombination mindestens 80 km/h,
                     d) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
                     e) tatsächliche   Gesamtmasse     des   Anhängers    mindestens
                        800 kg,
                     f) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
                     g) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, min-
                        destens 2 m breit und hoch, und
                     h) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
           2.2.12    Für Klasse D1:
                     Fahrzeuge der Klasse D1
                     a) Länge mindestens 5 m, maximale Länge 8 m,
                     b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mindes-
                        tens 80 km/h,
                     c) zulässige Gesamtmasse mindestens 4 000 kg,
                     d) mit Anti-Blockier-System (ABS) und
                     e) mit EG-Kontrollgerät.
           2.2.13    Für Klasse D1E:
                     Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug
                     der Klasse D1 und einem Anhänger
                     a) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 8,5 m,
                     b) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Fahr-
                        zeugkombination mindestens 80 km/h,
                     c) zulässige Gesamtmasse des Anhängers mindestens 1 300 kg,
                     d) tatsächliche   Gesamtmasse     des   Anhängers    mindestens
                        800 kg,

BGBl. 2013, Seite 55 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 55

                e) Anhänger mit eigener Bremsanlage,
                f) Aufbau des Anhängers kastenförmig oder vergleichbar, min-
                   destens 2 m breit und hoch, und
                g) Sicht nach hinten nur über Außenspiegel.
      2.2.14    Für Klasse AM:
                Zweirädrige Kleinkrafträder oder Fahrräder mit Hilfsmotor mit ei-
                ner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von
                mindestens 40 km/h.
      2.2.15    Für Klasse T:
                Fahrzeugkombinationen bestehend aus einer Zugmaschine der
                Klasse T und einem Anhänger
                a) durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit der Zug-
                   maschine mehr als 32 km/h,
                b) Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeugkombination mehr als
                   32 km/h,
                c) Zweileitungs-Bremsanlage,
                d) Anhänger mit mindestens geschlossener Ladefläche (Fahrge-
                   stell ohne geschlossenen Boden nicht zulässig),
                e) Länge des Anhängers bei Verwendung eines Starrdeichselan-
                   hängers mindestens 4,5 m und
                f) Länge der Fahrzeugkombination mindestens 7,5 m.
      2.2.16    Weitere Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge:
                Unter Länge des Fahrzeugs ist der Abstand zwischen serienmä-
                ßiger vorderer Stoßstange und hinterer Begrenzung des Aufbaus
                zu verstehen. Nicht zur Fahrzeuglänge zählen Anbauten wie Seil-
                winden, Wasserpumpen, Rangierkupplungen, zusätzlich ange-
                brachte Stoßstangenhörner, Anhängekupplungen, Skiträger oder
                ähnliche Teile und Einrichtungen.
                Die Prüfungsfahrzeuge müssen ausreichende Sitzplätze für den
                amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-
                fahrzeugverkehr, den Fahrlehrer und den Bewerber bieten; das
                gilt nicht bei Fahrzeugen der Klassen A, A1, A2, AM und T. Es
                muss gewährleistet sein, dass der amtlich anerkannte Sachver-
                ständige oder Prüfer alle für den Ablauf der praktischen Prüfung
                wichtigen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
                Bei der Prüfung auf Prüfungsfahrzeugen der Klassen A, A1, A2,
                AM und T muss eine Funkanlage zur Verfügung stehen, die es
                mindestens gestattet, den Bewerber während der Prüfungsfahrt
                anzusprechen (einseitiger Führungsfunk). Das gilt nicht für Prü-
                fungsfahrzeuge der Klasse T, wenn auf diesen geeignete Plätze
                für den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer und
                den Fahrlehrer vorhanden sind.
                Prüfungsfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D und D1 müssen mit
                akustisch oder optisch kontrollierbaren Einrichtungen zur Betäti-
                gung der Pedale (Doppelbedienungseinrichtungen) ausgerüstet
                sein.
                Prüfungsfahrzeuge der Klasse B müssen ferner mit einem zusätz-
                lichen Innenspiegel sowie mit zwei rechten Außenspiegeln, gege-
                benenfalls in integrierter Form, oder einem gleichwertigen Außen-
                spiegel ausgerüstet sein.
                Prüfungsfahrzeuge der Klassen BE, C, C1, D und D1 müssen mit
                je einem zusätzlichen rechten und linken Außenspiegel ausge-
                stattet sein, soweit die Spiegel für den Fahrer dem Fahrlehrer
                keine ausreichende Sicht nach hinten ermöglichen.
      2.2.17    Die Kennzeichnung der zu Prüfungsfahrten verwendeten Kraft-
                fahrzeuge als Schulfahrzeuge (§ 5 Absatz 4 der Durchführungs-
                verordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I
                S. 1346)) muss entfernt sein. Alle vom Fahrzeughersteller liefer-
                baren Ausstattungen und Systeme sind grundsätzlich unter Be-
                rücksichtigung der Anlage 12 der Prüfungsrichtlinie zugelassen.

BGBl. 2013, Seite 56 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 56
                     Dies gilt auch für den nachträglichen Einbau gleicher oder ähn-
                     licher Produkte.
           2.2.18    Bei Prüfungen der Klassen A, A1, A2 und AM muss der

Bewerber
                     geeignete Schutzkleidung (Schutzhelm, Handschuhe, anliegende
                     Jacke, mindestens knöchelhohes festes Schuhwerk, z.
                     tragen.
B. Stiefel)
                     Es dürfen nur Fahrzeuge verwendet werden, für die eine Helm-
                     tragepflicht besteht.
           2.2.19    Übergangsvorschrift
                     Die Vorschriften über die tatsächliche Gesamtmasse sind ab dem
                     1. Oktober 2004 anzuwenden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vor-
                     schriften dieser Anlage in der bis zum 1. Juli 2004
                     sung entsprechen, dürfen bis zum 30. September 2013
                     det werden. Prüfungsfahrzeuge, die den Vorschriften
                     lage in der vom 2. Juli 2004 bis zum Ablauf des 18.
                     geltenden Fassung entsprechen, dürfen vorbehaltlich
                     mung der Nummer 2.2.1 bis zum Ablauf des 18. Januar
                     verwendet werden.
           2.3       Prüfungsdauer und Mindestfahrzeit
geltenden Fas-
verwen-
dieser An-
Januar 2013
der Bestim-
2017
                     Die Prüfungsdauer und die reine Fahrzeit1 betragen mindestens
                     bei                    Prüfungsdauer insgesamt
                     Klasse A               60 Minuten
                                            40 Minuten Aufstieg2
                     Klasse A2              60 Minuten Direkteinstieg
                                            40 Minuten Aufstieg2
                     Klasse A1              45 Minuten
                     Klasse B               45 Minuten
                     Klasse BE              45 Minuten
                     Klasse C               75 Minuten
                     Klasse CE              75 Minuten
                     Klasse C1              75 Minuten
                     Klasse C1E             75 Minuten
                     Klasse D               75 Minuten
                     Klasse DE              70 Minuten
                     Klasse D1              75 Minuten
                     Klasse D1E             70 Minuten
                     Klasse AM              45 Minuten
                     Klasse T               60 Minuten

                      1
davon Fahrzeit1
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
25 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
45 Minuten
25 Minuten
30 Minuten,
                          Fahrzeit ohne Grundfahraufgaben, ohne Sicherheits-/Abfahrtkontrolle/Handfertig-
                          keiten, ohne Verbinden und Trennen und ohne Vor- und Nachbereitung (z. B. Be-
                          kanntgabe des Ergebnisses). Die aufgeführte reine Fahrzeit entspricht EU-Vorga-
                          ben.
                      2
                          Nur bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 und von der Klasse A2
                          zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils zweijährigem Vorbesitz und Erwei-
                          terung auf die nächsthöhere Klasse).

                     sofern der Bewerber nicht schon vorher gezeigt hat,
                     Anforderungen der Prüfung nicht gewachsen ist.

dass er den
                     In folgenden Fällen verkürzt sich die Dauer der praktischen Prü-
                     fung um ein Drittel:
                     a) bei Aufhebung der Beschränkung einer Fahrerlaubnis auf das
                        Führen von Kraftfahrzeugen ohne Schaltgetriebe (ohne Kupp-
                        lungspedal oder ohne Kupplungshebel bei Fahrzeugen der
                        Klasse A, A1 oder A2) oder
BGBl. 2013, Seite 57 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 57

                b) bei Erweiterung von der Klasse A1 auf die Klasse A2 sowie von
                   der Klasse A2 zur Klasse A (stufenweiser Zugang bei jeweils
                   zweijährigem Vorbesitz und Erweiterung auf die nächsthöhere
                   Klasse).
      2.4       Prüfungsstrecke
                Etwa die Hälfte der reinen Fahrzeit soll für Prüfungsstrecken au-
                ßerhalb geschlossener Ortschaften, möglichst auch unter Ein-
                schluss der Autobahnen oder Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen
                für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche
                Einrichtungen getrennt sind und mindestens zwei Fahrstreifen je
                Richtung haben, verwendet werden. Abweichend hiervon sind
                Prüfungen für die Klasse AM überwiegend innerhalb geschlosse-
                ner Ortschaften durchzuführen. Die Prüfung für die Klasse T kann
                auch an Orten durchgeführt werden, die nicht Prüforte im Sinn
                von § 17 Absatz 4 sind.
      2.5       Bewertung der Prüfung
      2.5.1     Für die Durchführung der praktischen Prüfung sind
                a) die fahrtechnische Vorbereitung der Fahrt (2.1.1), die Grund-
                   fahraufgaben (2.1.4) und die Prüfungsfahrt (2.1.5),
                b) die Abfahrtkontrolle und die Handfertigkeiten (2.1.2) und
                c) das Verbinden und Trennen von Fahrzeugen (2.1.3)
                jeweils getrennte Prüfungsteile, die jeweils getrennt voneinander
                bewertet werden. Bereits bestandene Prüfungsteile sind nicht zu
                wiederholen.
      2.5.2     Zum Nichtbestehen einer Prüfung führen
                a) erhebliche Fehler oder
                b) die Wiederholung oder Häufung von verschiedenen Fehlern,
                   die als Einzelfehler in der Regel noch nicht zum Nichtbestehen
                   führen.
      2.5.3     Verhalten des Fahrlehrers
                Versucht der Fahrlehrer den amtlich anerkannten Sachverstän-
                digen oder Prüfer zu täuschen oder macht das Verhalten des
                Fahrlehrers die Beurteilung des Bewerbers bei der Prüfungsfahrt
                unmöglich, so ist diese als nicht bestanden zu beenden.
      2.5.4     Vorzeitige Beendigung der Prüfungsfahrt
                Die Prüfungsfahrt soll beendet werden, sobald sich herausstellt,
                dass der Bewerber den Anforderungen der Prüfung nicht gerecht
                wird.
      2.6       Nichtbestehen der Prüfung
                Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so hat ihn der
                Sachverständige oder Prüfer bei Beendigung der Prüfung unter
                kurzer Benennung der wesentlichen Fehler hiervon zu unterrich-
                ten und ihm ein Prüfprotokoll auszuhändigen.
      2.7       Weitere Einzelheiten der praktischen Prüfung werden in der
                Prüfungsrichtlinie geregelt, die vom Bundesministerium für Ver-
                kehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zustän-
                digen Obersten Landesbehörden in der jeweils geltenden Fas-
                sung im Verkehrsblatt bekannt gemacht wird.“
  12. Anlage 7a wird wie folgt geändert:
      a) In der Überschrift wird die Angabe „(§ 6a Absatz 2)“ durch die Angabe
         „(§ 6a Absatz 3 und 4)“ ersetzt.
      b) Nummer 3.2.8 wird wie folgt gefasst:
         „3.2.8 deutliches Verringern der Geschwindigkeit bei vorhersehbarem
                Seitenwind an Brücken, Waldschneisen und beim Überholen
                von Lkw,“.
      c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
         aa) In Satz 1 werden Wörter „und eine Gesamtmasse von 4 250 kg nicht
             überschreitet“ gestrichen.

BGBl. 2013, Seite 58 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 58

              bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
                  „Schulungsfahrzeuge müssen mit akustisch oder optisch kontrollier-
                  baren Einrichtungen zur Betätigung der Pedale (Doppelbedienungs-
                  einrichtungen) ausgerüstet sein.“
              cc) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
                  „Die Fahrzeugkombination darf nicht der Klasse B zuzuordnen sein.“
           d) In Nummer 7 werden in dem Muster nach dem Wort „Fahrerschulung“ die
              Wörter „(Anlage 7a zu § 6a Absatz 2 FeV)“ durch die Wörter „(Anlage 7a
              zu § 6a Absatz 3 und 4 FeV)“ ersetzt.

BGBl. 2013, Seite 59 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 59

13. Anlage 8 Nummer III wird wie folgt gefasst:

                                „III. Muster des Dienstführerscheins
                            der Bundespolizei und der Polizei (Muster 3)
                                           Material: Neobond – 200 g/m2

                                -4–




                                                                                (Wappen)*)




                                                                       Dienstführerschein
                                                                  gemäß § 26 Fahrerlaubnis-Verordnung



         1. Name
         2. Vorname
         3. Geburtsdatum und –ort
         4a. Ausstelldatum
         4b. Ablaufdatum
         4c. Ausstellbehörde
         5. Führerscheinnummer
         9. Fahrerlaubnisklasse
         10. Erteilungsdatum
         11. gültig bis                                     Nur gültig zum Führen von Dienstkraftfahrzeugen
         12. Beschränkungen/ Zusatzangaben                       für die Dauer des Dienstverhältnisses
                                                            *) gegebenenfalls

                                - 2-                                               -3–
                                                                  9.               10.           11.
         1.


         2.
         3.
                                                                                 ---------    ------------

         4a.
         4b.
         4c.




         5.


                                           6. Bild
         Im Auftrag
                                                            12.



         ……………………………………………………………..


                      Unterschrift des Inhabers
                                                                                                              “.

BGBl. 2013, Seite 60 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 60

14. Anlage 9 wird wie folgt gefasst:
     „Anlage 9
     (zu § 25 Absatz 3)

                     Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

                                                  A. Vorbemerkungen
     Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein
     einzutragen. Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betref-
     fenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der
     letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. Die harmonisierten Schlüsselzahlen der
     Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus
     einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zwei-
     ter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Zif-
     fern/Buchstaben enthalten. Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland. Die
     einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfas-
     sen. Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen
     obligatorisch. Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen. Harmonisierte
     Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. Bei der Ausstellung eines Führerscheins ist der Inhaber
     über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

                                              B. Liste der Schlüsselzahlen
     I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union
     Lfd.
          Schlüsselzahl
     Nr.
       1   01      Sehhilfe und/oder Augenschutz,
                   wenn durch ärztliches Gutachten ausdrücklich gefordert:

       2   01.01   Brille

       3   01.02   Kontaktlinsen

       4   01.03   Schutzbrille

       5   02      Hörhilfe/Kommunikationshilfe

       6   03      Prothese/Orthese der Gliedmaßen

       7   05      Fahrbeschränkung aus medizinischen Gründen:

       8   05.01   Nur bei Tageslicht

       9   05.02   In einem Umkreis von … km des Wohnsitzes oder innerorts/innerhalb der Region …

     10    05.03   Ohne Beifahrer/Sozius

     11    05.04   Beschränkt auf eine höchstzulässige Geschwindigkeit von nicht mehr als … km/h

     12    05.05   Nur mit Beifahrer, der im Besitz der Fahrerlaubnis ist

     13    05.06   Ohne Anhänger

     14    05.07   Nicht gültig auf Autobahnen

     15    05.08   Kein Alkohol

     16    10      Angepasste Schaltung

     17    15      Angepasste Kupplung

     18    20      Angepasste Bremsmechanismen

     19    25      Angepasste Beschleunigungsmechanismen

     20    30      Angepasste kombinierte Brems- und Beschleunigungsmechanismen

     21    35      Angepasste Bedienvorrichtungen

     22    40      Angepasste Lenkung

BGBl. 2013, Seite 61 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 61

Lfd.
     Schlüsselzahl
Nr.
23   42       Angepasste(r) Rückspiegel
24   43       Angepasster Fahrersitz
25   44       Anpassungen des Kraftrades:
26   44.01    Bremsbetätigung vorn/hinten mit einem Hebel
27   44.02    (Angepasste) handbetätigte Bremse
28   44.03    (Angepasste) fußbetätigte Bremse
29   44.04    Angepasste Beschleunigungsmechanismen
30   44.05    Angepasste Handschaltung und Handkupplung
31   44.06    Angepasster Rückspiegel
32   44.07    Angepasste Kontrolleinrichtungen
33   44.08    Sitzhöhe muss im Sitzen die Berührung des Bodens mit beiden Füßen gleichzeitig ermöglichen
34   45       Kraftrad nur mit Beiwagen
35   46       Nur dreirädrige Fahrzeuge
36   50       Nur ein bestimmtes Fahrzeug (Fahrzeugidentifizierungsnummer)
37   51       Nur ein bestimmtes Fahrzeug (amtliches Kennzeichen)
38   70       Umtausch des Führerscheins Nummer …, ausgestellt durch … (EU-Unterscheidungszeichen, im
              Falle eines Drittstaates UNECE-Unterscheidungszeichen des Ausstellungsstaates, jedoch nur
              anzuwenden bei Umtausch auf Grund von Anlage 11)
39   71       Duplikat des Führerscheins Nummer … (EU-Unterscheidungszeichen, im Falle eines Drittstaates
              UNECE-Unterscheidungszeichen)
40   72       Nur Fahrzeuge der Klasse A mit einem Hubraum von höchstens 125 cm3 und einer Motorleistung
              von höchstens 11 kW (A1)*
41   73       Nur für vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klasse B (B1)
42   74       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1)*
43   75       Nur Fahrzeuge der Klasse D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1)*
44   76       Nur Fahrzeuge der Klasse C mit einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7 500 kg (C1), die
              einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 750 kg mitführen, sofern die
              zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamtmasse
              des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen (C1E)*
45   77       Nur Fahrzeuge der Kategorie D mit höchstens 16 Sitzplätzen außer dem Fahrersitz (D1), die
              einen Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg mitführen, sofern
              a) die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12 000 kg und die zulässige Gesamt-
                 masse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und
              b) der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet wird (D1E)*
46   78       Keine Fahrzeuge, die über ein Kupplungspedal (oder, bei Fahrzeugen der Klassen A, A2 und A1
              über einen von Hand zu bedienenden Kupplungshebel verfügen, das (der) vom Fahrer beim
              Anfahren oder beim Anhalten des Kraftfahrzeugs sowie beim Gangwechsel bedient werden muss
47   79 (…) Nur Fahrzeuge, die den in Klammern angegebenen Spezifikationen entsprechen, bei Anwendung
            von Artikel 13 der Richtlinie 2006/126/EG
48   79 (C1E > 12 000 kg, L ≤ 3)
              Beschränkung der Klasse CE auf Grund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berech-
              tigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als
              12 000 kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und zulassungsfreien
              Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12 000 kg betragen kann und von dreiachsigen
              Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige
              Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E
              abgedeckter Teil). Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelzüge mit einer zuläs-
              sigen Gesamtmasse von mehr als 7,5 t.
              Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.

BGBl. 2013, Seite 62 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 62


     Lfd.
          Schlüsselzahl
     Nr.
     49    79 (S1 ≤ 25/7 500 kg)
                      Begrenzung der Klassen D und DE auf Kraftomnibusse mit 24 Fahrgastplätzen oder maximal
                      7 500 kg zulässiger Gesamtmasse, auch mit Anhänger. Die Angabe S1 steht in dieser Schlüs-
                      selung für die Anzahl der Sitzplätze, einschließlich Fahrersitz.
     50    79 (L ≤ 3)
                      Beschränkung der Klasse CE auf Kombinationen von nicht mehr als drei Achsen. Der Buch-
                      stabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen.
     51    79.01      Nur zweirädrige Fahrzeuge mit oder ohne Beiwagen
     52    79.02      Nur dreirädrige Fahrzeuge der Klasse AM oder vierrädrige Leichtfahrzeuge der Klasse AM
     53    79.03      Nur dreirädrige Fahrzeuge
     54    79.04      Nur Fahrzeugkombinationen aus dreirädrigen Fahrzeugen und einem Anhänger mit einer zuläs-
                      sigen Gesamtmasse von höchstens 750 kg
     55    79.05      Krafträder der Klasse A1 mit einem Leistungsgewicht von mehr als 0,1 kW/kg
     56    79.06      Fahrzeuge (Fahrzeugkombination) der Klasse BE, sofern die zulässige Gesamtmasse des An-
                      hängers 3 500 kg übersteigt
     57    80         Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für dreirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse A, die das 24. Le-
                      bensjahr noch nicht vollendet haben
     58    81         Nur für Inhaber einer Fahrerlaubnis für zweirädrige Krafträder der Klasse A, die das 21. Lebens-
                      jahr noch nicht vollendet haben
     59    90         Codes, die in Kombination mit Codes für an dem Fahrzeug vorgenommene Anpassungen ver-
                      wendet werden
     60    95         Kraftfahrerin/Kraftfahrer, die/der Inhaberin/Inhaber eines Befähigungsnachweises ist und die Be-
                      fähigungspflicht nach dem Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Kraftfahre-
                      rinnen und Kraftfahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- oder Personenverkehr bis
                      zum … erfüllt [zum Beispiel: 95(01.01.14)]
     61    96         Fahrzeugkombinationen aus Fahrzeugen der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen
                      Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse einer derartigen Kom-
                      bination mehr als 3 500 kg, jedoch nicht mehr als 4 250 kg beträgt.

     * Die Schlüsselzahlen 72, 74 – 77 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die bis zum 18. Januar 2013 erteilt worden sind,
       verwendet werden.


     II. nationale Schlüsselzahlen
     Lfd.
          Schlüsselzahl
     Nr.
       1   104        Muss ein gültiges ärztliches Attest mitführen
       2   171        Klasse C1, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D mit einer zulässigen Gesamtmasse von
                      nicht mehr als 7 500 kg, jedoch ohne Fahrgäste
       3   172        Klasse C, gültig auch für Kraftfahrzeuge der Klasse D, jedoch ohne Fahrgäste
       4   174        Klasse L, gültig auch zum Führen von Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten
                      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, auch mit einachsigem Anhänger (wobei
                      Achsen mit einem Abstand von weniger als 1 m voneinander als eine Achse gelten) sowie Kom-
                      binationen aus diesen Zugmaschinen und Anhängern, wenn sie mit einer Geschwindigkeit von
                      nicht mehr als 25 km/h geführt werden
       5   175        Klasse L, auch gültig zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten
                      Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h und zum Führen von Kraftfahrzeugen mit
                      Ausnahme der zu den Klassen A, A1, A2 und AM gehörenden mit einem Hubraum von nicht mehr
                      als 50 cm3
       6   176        Auflage: Bis zum Erreichen des 18. Lebensjahres nur Fahrten im Rahmen des Ausbildungsver-
                      hältnisses
       7   177        Beschränkungen, Nebenbestimmungen und Zusatzangaben nach mitzuführendem Anhang zum
                      Führerschein
       8   178        Auflage zur Klasse D oder D1: Nur Fahrten im Linienverkehr

BGBl. 2013, Seite 63 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 63

Lfd.
     Schlüsselzahl
Nr.
 9   179      Auflage: Klasse D1 nur für Fahrten, bei denen überwiegend Familienangehörige befördert werden
10   180      (weggefallen)
11   181      Klasse T, nur gültig für Kraftfahrzeuge der Klasse S
12   182      Auflage zu den Klassen D1, D1E, D, DE, C und CE:
              Bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres nur Fahrten im Inland und im Rahmen des Ausbildungs-
              verhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer/Berufskraft-
              fahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf,
              in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffent-
              lichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses von
              der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss der Ausbildung auch vor Errei-
              chen des 21. Lebensjahres.
13   183      Auflage zu den Klassen D, DE:
              Bis zum Erreichen des 20. Lebensjahres nur zur Personenbeförderung im Linienverkehr nach den
              §§ 42, 43 des Personenbeförderungsgesetzes bei Linienlängen von bis zu 50 Kilometer im Inland
              und im Rahmen des Ausbildungsverhältnisses in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
              „Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem staatlich an-
              erkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von
              Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden. Die Auflage, nur im Rahmen des
              Ausbildungsverhältnisses von der Fahrerlaubnis Gebrauch zu machen, entfällt nach Abschluss
              der Ausbildung auch vor Erreichen des 20. Lebensjahres.
14   184      Auflagen:
              Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Kraftfahrzeuge der Klasse B (und, sofern in der Prü-
              fungsbescheinigung nicht durchgestrichen, der Klasse BE)
              1. nur in Begleitung einer in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannten
                 Person und
              2. nur, wenn die in der Prüfungsbescheinigung nach Anlage 8a namentlich benannte Person
                 a) Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B oder einer entsprechenden deutschen,
                    einer EU/EWR- oder schweizerischen Fahrerlaubnis ist; die Fahrerlaubnis ist durch einen
                    gültigen Führerschein nachzuweisen, der während des Begleitens mitzuführen und zur
                    Überwachung des Straßenverkehrs berechtigten Personen auf Verlangen auszuhändigen
                    ist,
                 b) nicht 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol
                    im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blut-
                    alkoholkonzentration führt, und
                 c) nicht unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a des Straßenverkehrsgesetzes ge-
                    nannten berauschenden Mittels steht. Nummer 2 Buchstabe c gilt nicht, wenn die Sub-
                    stanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall
                    verschriebenen Arzneimittels herrührt.

Die Schlüsselzahlen 171 bis 175 sowie 178 und 179 dürfen nur bei der Umstellung von Fahrerlaubnissen, die
bis zum 31. Dezember 1998 erteilt worden sind, verwendet werden.“

BGBl. 2013, Seite 64 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 64

15. Anlage 11 wird wie folgt geändert:
     a) Die Fußnote 10 wird wie folgt gefasst:
        „10) Amtliche Anmerkung: Die Umschreibung der Klasse 6 erfolgt in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse A2, sofern der Inhaber das
             24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Im Übrigen wird die Klasse A erteilt.“
     b) Die Fußnote 18 wird aufgehoben.

                                                               Artikel 3
                                                        Änderung der
                                               Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  Die Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die durch Artikel 3 der Verordnung
vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu Anlage 2.1 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 2.1           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in den Klassen A, A2, A1 (4 Doppel-
       (zu § 4)              stunden), in der Klasse AM (2 Doppelstunden)“.
     b) Die Angabe zu Anlage 2.2 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 2.2           Rahmenplan für den klassenspezifischen Zusatzstoff in der Klasse B (2 Doppelstunden)“.
       (zu § 4)
     c) Die Angabe zu Anlage 4 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 4             Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE“.
       (zu § 5 Absatz 3)
     d) Die Angabe zu Anlage 7.2 wird wie folgt gefasst:
       „Anlage 7.2           Ausbildungsbescheinigung für den praktischen Unterricht der Klassen AM, A, A1, A2, B, BE,
       (zu § 6 Absatz 2)     C1, C1E, C, CE und T (§ 2 Abs. 2 Nr. 4 StVG)“.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Die Ausbildung in der Bundeswehr zur Erlangung der Dienstfahrerlaubnis, die nicht den Klassen nach § 6
     der Fahrerlaubnis-Verordnung entsprechen oder die über den Mindestumfang der Ausbildung nach dieser Ver-
     ordnung hinausgehen, darf durch Verwendung von Fahrsimulatoren ergänzt werden.“
3. In § 7 Absatz 1 Nummer 8 wird die Angabe „Satz 2“ durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.
4. In Anlage 7.2 wird in der Tabelle der Tabellenkopf wie folgt gefasst:
      „Besondere Ausbildungsfahrten       A1    A1 auf A2    B auf BE  B auf C       C1 und C1E            C und CE
                                          A2    A1 auf A     B auf C1 C auf CE in einem gemeinsamen in einem gemeinsamen
                                          A     A2 auf A     C1 auf C             Ausbildungsgang      Ausbildungsgang
                                          B                 C1 auf C1E
                                                                                Solo Zug Gesamt Solo Zug Gesamt“.



                                                               Artikel 4
                                                    Änderung der
                                     Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
   Die Anlage 4 der Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die durch
Artikel 4 der Verordnung vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1394) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

BGBl. 2013, Seite 65 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 65
 Fahrschule
       „Anlage 4
(zu § 6 Absatz 2)
                                                                                    Tagesnachweis des Fahrlehrers gemäß § 18 Abs. 2 FahrlG


                                                                       Name des Fahrlehrers:                                                        Datum:
                                                                       zugleich tätig bei:
                                                                         Praktische
   Uhrzeit
                                                                       Fahrausbildung
               Bezeichnung der Tätigkeit*)
                                                                       Prüfungsfahrten
 von    bis
                                                                         in Minuten

*) Übungsfahrten und sonstige Tätigkeiten sind näher zu bezeichnen,
   z. B. Übungsstunden = Üst, Grundfahraufgaben = Gf, Überland-
   fahrt = ÜL, Autobahnfahrt = AB, Dunkelheitsfahrt = NF, Unter-
   weisung am Fahrzeug = Uw, Prüfung = Pf, theoretischer Unter-
   richt = Th, Mofa-Kurs = MK, Aufbauseminar = ASF o. ASP sowie
   Art aller sonstigen beruflichen Tätigkeiten

Die Vollständigkeit und Richtigkeit der Eintragung wird bestätigt:
      Sonstige

     beruflliche
                            Name des Fahrschülers          Unterschrift des Fahrschülers
     Tätigkeiten

     in Minuten

+                     =                                                     Gesamtarbeitszeit
                                                                      Unterschrift des Fahrschulinhabers/des verantwortlichen Leiters   Unterschrift des Fahrlehrers                       “.

65
BGBl. 2013, Seite 66 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 66

                                          Artikel 5
                                     Änderung der
                                  Sechsten Verordnung
                       zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                   und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

          Die Sechste Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an-
       derer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3)
       wird wie folgt geändert:

       1. Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe b und c wird aufgehoben.

       2. Artikel 1 Nummer 8 wird aufgehoben.

       3. Artikel 1 Nummer 12 wird aufgehoben.

       4. Artikel 1 Nummer 16 wird aufgehoben.

       5. Artikel 1 Nummer 20 Buchstabe a, b und d wird aufgehoben.

       6. Artikel 1 Nummer 23 wird aufgehoben.

       7. Artikel 1 Nummer 27 wird aufgehoben.


                                          Artikel 6
                                      Änderung der
                                   Siebten Verordnung
                       zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                   und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

          Die Siebte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und an-
       derer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 26. Juni 2012 (BGBl. I
       S. 1394) wird wie folgt geändert:

       1. Artikel 2 Nummer 6 wird aufgehoben.

       2. Artikel 2 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.

       3. Artikel 2 Nummer 16 Buchstabe a und b wird aufgehoben.

       4. Artikel 2 Nummer 18 wird aufgehoben.

       5. Artikel 2 Nummer 19 wird aufgehoben.

       6. Artikel 2 Nummer 24 wird aufgehoben.

       7. Artikel 3 Nummer 9 Buchstabe b wird aufgehoben.


                                          Artikel 7
                                   Änderung der
                  Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr

          In Anlage 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom
       25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom
       19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist, wird nach der Gebüh-
       rennummer 215 folgende Gebührennummer 216 eingefügt:

       „216   Eintragung einer Schlüsselzahl im Führerschein                  28,60“.


                                          Artikel 8
                               Bekanntmachungserlaubnis

         Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den
       Wortlaut der Fahrerlaubnis-Verordnung in der vom 19. Januar 2013 an gelten-
       den Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

BGBl. 2013, Seite 67 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 67

                                          Artikel 9
                                       Inkrafttreten
    Die Artikel 2, 3 und 7 treten am 19. Januar 2013 in Kraft. Im Übrigen tritt diese
  Verordnung am Tag nach der Verkündung in Kraft.



     Der Bundesrat hat zugestimmt.


     Berlin, den 10. Januar 2013

                               Der Bundesminister
                f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                   Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 35. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 46a7892d61b745ba….