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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3920

BGBl. 2013 I S. 3920 · 87.471 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 3920 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3920
                                         Neunte Verordnung
                             zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
                         und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                            Vom 5. November 2013

  Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 20 Absatz 1
  in Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des
  Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-
  kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342);

– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
  entwicklung
  – auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
    stabe a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2
    Buchstabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1
    Nummer 4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1
    Nummer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des
    Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
    kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
    919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
    stabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
    des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
    S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u
    und w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
    setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6
    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1
    Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
    Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6
    Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1
    Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai
    2005 (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch
    Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes
    vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a
    Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des
    Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460),
    § 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
    des Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I
    S. 1748) sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch
    Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
    stabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006
    (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,

– auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
  Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenver-
  kehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2
  zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des
  Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)
  und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-
  satz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August
  2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
  bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
  kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
  S. 821),

– auf Grund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31
  Absatz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a
  Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahr-
  lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I
  S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3,
  § 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch
  Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
  (BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a
  Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buch-
  stabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Au-
  gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist,
– auf Grund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a
  und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güter-
  kraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
  S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und § 23
  Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der Ver-
  ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
  geändert worden ist,

– auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrerge-
  setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),
  der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom
  31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
  worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
  ministerium für Bildung und Forschung:
BGBl. 2013, Seite 3921 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3921
                        Artikel 1
                    Änderung der
              Fahrerlaubnis-Verordnung

   In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verord-
nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe
„31. Dezember 2014“ ersetzt.

                        Artikel 2

                Weitere Änderung der
              Fahrerlaubnis-Verordnung

  Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
       aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7
           wird das Wort „Punktsystem“ durch das
           Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem“ er-
           setzt.

       bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:

           „§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem

                 Fahreignungs-Bewertungssystem“.

       cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:

           „§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht
                 zuständigen Behörde“.
       dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
           „§ 42 Fahreignungsseminar“.

       ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:

           „§ 43 Überwachung der Fahreignungssemi-
                 nare nach § 42 und der Einweisungs-
                 lehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1
                 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes“.

       ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:

           „§ 45 (weggefallen)“.
    b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
       aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das
           Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
           Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

       bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:

           „§ 59 Speicherung von Daten im Fahreig-
                 nungsregister“.
    c) Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-
       ordnung“ wird wie folgt geändert:

       aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt ge-

           fasst:

           „Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung
                      der im Rahmen des Fahreig-
                      nungs-Bewertungssystems zu
                      berücksichtigenden Straftaten
                      und Ordnungswidrigkeiten (zu
                      § 40)“.

     bb) Folgende Angabe wird angefügt:
         „Anlage 16 Rahmenplan für die Durchfüh-
                    rung der verkehrspädagogi-
                    schen Teilmaßnahme des Fahr-
                    eignungsseminars (zu § 42 Ab-
                    satz 2)“.

2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie
   Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils
   die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3“ durch die Wörter
   „§ 4 Absatz 10 Satz 4“ ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28
   Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1
   Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in

   der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2
   wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“
   durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7
   wird wie folgt gefasst:
          „Fahreignungs-Bewertungssystem“.
5. § 40 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 40
             Bezeichnung und Bewertung
      nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem

     Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die
  in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit
  der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde

  zu legen.“

6. § 41 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnis-
     behörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht
     zuständigen Behörde“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahr-
     erlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1

     des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung
     nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Stra-
     ßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleich-
     zeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an
     einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich
     unter Angabe der begangenen Verkehrszuwider-

     handlungen.“
  c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:
                          „§ 42

                  Fahreignungsseminar

     (1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer
  verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-
  psychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnah-
  men sind durch gegenseitige Information der jewei-
  ligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
     (2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt

  auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikover-

  halten, die Verbesserung der Gefahrenkognition,
  die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwick-
  lung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei
  Module zu je 90 Minuten entsprechend der An-
  lage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lern-
  methoden und Medien dürfen auch Methoden und
  Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lern-
BGBl. 2013, Seite 3922 — Originalseite als Abbildung
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  erfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Me-
  thoden und Medien entscheidet die nach Landes-
  recht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein
  unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer
  für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann.
  Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als
  Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs
  Teilnehmern durchgeführt werden.
    (3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teil-
  maßnahme umfasst folgende Bausteine:
  1. Einzelbaustein „Seminarüberblick“,
  2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel-
     len Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
  3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel-
     len Mobilitätsbedeutung,
  4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeu-
     tung als Hausaufgabe,

  5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-
     Bewertungssystems“,

  6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und
     Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgen-
     den Varianten:
       a) Geschwindigkeit,
       b) Abstand,

       c) Vorfahrt und Abbiegen,

       d) Überholen,

       e) Ladung,
       f) Telefonieren im Fahrzeug,
       g) Alkohol und andere berauschende Mittel,
       h) Straftaten,

  7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der in-
     dividuellen Mobilitätssituation“ und

  8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeob-
     achtung“.

    (4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teil-
  maßnahme umfasst folgende Bausteine:

  1. Auswertung der Hausaufgaben,
  2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und
     Unfallfolgen und
  3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsver-
     antwortung“.

     (5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine
  nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter
  in Abhängigkeit von den in den individuellen Fah-
  rerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlun-
  gen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogi-
  schen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf
  von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 be-
  gonnen werden.
     (6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
  zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge
  zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden
  Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens
  aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexions-
  bereitschaft erzeugen und Veränderungsbereit-
  schaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je
  75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzu-
  führen.

  (7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teil-
maßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Ent-
wicklung eines funktionalen Bedingungsmodells
und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie
umfasst
1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrecht-
   erhaltenden inneren und äußeren Bedingungen
   der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltens-
   analyse,
2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlver-
   haltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-
   stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-
   beit,
4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarun-
   gen, diese umfassen
   a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form
      von Lösungsstrategien,

   b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen
      und positiven Konsequenzen und

   c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte
   und
5. die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Ver-
   haltens in kritischen Situationen“ und „Erpro-
   bung des neuen Zielverhaltens“.

   (8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teil-

maßnahme dient der Festigung der Lösungsstrate-
gien. Sie umfasst
1. die Besprechung der Erfahrungen aus der
   Selbstbeobachtung,
2. die Besprechung der Einhaltung der Zielverein-
   barungen,

3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Ver-
   haltensstrategien und

4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-
   stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-
   beit.

   (9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen
Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei
Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen
werden.

                       § 43

                Überwachung der
        Fahreignungsseminare nach § 42
   und der Einweisungslehrgänge nach § 31a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
   (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat die Durchführung der Fahreignungsseminare
auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prü-
fen:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Semi-
   narerlaubnis
   a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des
      Fahrlehrergesetzes oder

   b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des
      Straßenverkehrsgesetzes,
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen
   Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-
BGBl. 2013, Seite 3923 — Originalseite als Abbildung
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  verkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahr-
  lehrergesetzes,
3. die räumliche und sachliche Ausstattung,

4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer
   in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum
   und Anschrift sowie deren Unterschriften auf
   der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
5. die anonymisierte Dokumentation der durchge-
   führten Seminare, die Folgendes umfasst:

  a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
     aa) das Datum, die Dauer und den Ort der
         durchgeführten Module,
     bb) die Anzahl der Teilnehmer,
     cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
     dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,

     ee) die Hausaufgaben und

     ff) die Seminarverträge,

  b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
     aa) das Datum, die Dauer und den Ort der
         durchgeführten Sitzungen,
     bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden
         Bedingungen der Verkehrszuwiderhand-
         lungen,
     cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,

     dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,

     ee) die persönlichen Stärken des Teilneh-
         mers,

     ff) die Zielvereinbarungen und

     gg) den Seminarvertrag.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die

Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in

die Überwachung einbeziehen.

   (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde

hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge

nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-
lehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden
Kriterien zu prüfen:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die An-
   erkennung von Einweisungslehrgängen nach
   § 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,

2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach

   § 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahr-
   lehrergesetzes,
3. die Dokumentation der durchgeführten Einwei-
   sungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
  a) die Vornamen und Familiennamen des Lehr-
     gangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
  b) die Vornamen und Familiennamen und die
     Geburtsdaten der Teilnehmer,
  c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehr-
     gangs einschließlich der Inhalte und einge-
     setzten Methoden,
  d) das Datum, die Dauer und den Ort der durch-
     geführten Kurse und
  e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kur-
     sen.

   Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
   Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in
   die Überwachung einbeziehen.

                            § 44

                 Teilnahmebescheinigung
      (1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars
   ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-
   nahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach
   Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen.
   Sie enthält
   1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der
      Geburt und die Anschrift des Seminarteilneh-
      mers,
   2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und
   3. die Daten der durchgeführten Module und Sit-
      zungen.

   Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern bei-

   der Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer
   unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-
   schreiben.
     (2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheini-
   gung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn
   der Seminarteilnehmer
   1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilge-
      nommen hat,

   2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der
      Maßnahme zeigt oder

   3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitge-
      staltet.“

 8. § 45 wird aufgehoben.

 9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei

      Punkten“ durch die Wörter „einem Punkt“ er-

      setzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“

      durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:
   „25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem
        Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teil-
        nahme an einem Fahreignungsseminar und
        der Tag der Beendigung des Fahreignungs-
        seminars sowie der Tag der Ausstellung der

        Teilnahmebescheinigung,“.

11. § 59 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 59
                     Speicherung von
              Daten im Fahreignungsregister“.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8
          wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-
          ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“
          ersetzt.
      bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4,
          5, 6, 8 und 10“ durch die Wörter „Nummer 4,
          5, 6 und 8“ ersetzt.
      cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 3924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3924
          „7. die vorgeschriebene Einstufung als
              a) Straftat mit Entziehung der Fahrer-
                 laubnis oder mit isolierter Sperre mit
                 drei Punkten,
              b) Straftat ohne Entziehung der Fahr-
                 erlaubnis und ohne isolierte Sperre
                 oder als besonders verkehrssicher-
                 heitsbeeinträchtigende Ordnungswid-
                 rigkeit mit zwei Punkten oder
              c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
                 Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt
              und die entsprechende Kennziffer,“.
       dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
          „12. bei der Teilnahme an einem Fahreig-
               nungsseminar, einem Aufbauseminar,
               einem besonderen Aufbauseminar oder
               einer verkehrspsychologischen Bera-
               tung die rechtliche Grundlage, der Tag
               der Beendigung des Seminars, der Tag
               der Ausstellung der Teilnahmebeschei-
               nigung und der Tag, an dem die Be-
               scheinigung der zuständigen Behörde
               vorgelegt wurde,“.

       ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
          „13. der Punktabzug auf Grund der freiwilli-
               gen Teilnahme an einem Fahreignungs-
               seminar,“.
       ff) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Ab-
           satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Ab-
           satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßen-
           verkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2a
           Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4
           Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Stra-
           ßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.

12. § 60 wird wie folgt geändert:
   a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und
      Absatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Ab-
      satz 3 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 28
      Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3
      Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des
      Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter
      „§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung
      der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder
      ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3
      Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
      und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrs-
      gesetzes“ ersetzt.
   c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen
       nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgeset-
       zes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach
       § 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes
       und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen
       nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgeset-
       zes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3
       Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes
       nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-
       cherten Daten übermittelt.“

13. § 61 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt ge-
    fasst:
   „f) die vorgeschriebene Einstufung als be-
       sonders verkehrssicherheitsbeeinträch-
       tigende Ordnungswidrigkeit mit zwei
       Punkten oder als verkehrssicherheitsbe-
       einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit
       einem Punkt und die entsprechende
       Kennziffer,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
   aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt
        durch ein Komma ersetzt.
   bbb) Folgende Wörter werden angefügt:
         „jeweils mit den Angaben über die
         Geschäftsnummer oder das Aktenzei-
         chen, die mitteilende Stelle und den
         Tag der Mitteilung, die Rechtsgrund-
         lagen sowie den Angaben über die
         Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1
         Nummer 8 und darüber hinaus bei
         Buchstaben a bis g die entscheidende
         Stelle, den Tag der Entscheidung sowie
         den Grund der Maßnahme oder bei
         Buchstabe h den Tag des Zugangs
         des Verzichts bei der zuständigen Be-
         hörde,“.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
    gefügt:
   „5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
       Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrs-
       gesetzes über Entscheidungen der Straf-
       gerichte mit den Angaben über

       a) die entscheidende Stelle, den Tag des
          ersten Urteils oder bei Strafbefehlen
          den Tag der Unterzeichnung durch
          den Richter, die Geschäftsnummer
          oder das Aktenzeichen, die mittei-
          lende Stelle und den Tag der Mit-
          teilung, den Tag der Rechtskraft,
       b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben,
          ob die Tat im Zusammenhang mit
          einem Verkehrsunfall steht, die Art
          der Verkehrsteilnahme sowie die Fahr-
          zeugart,
       c) die rechtliche Bezeichnung der Tat
          unter Angabe der angewendeten Vor-
          schriften, die Haupt- und Nebenstrafe,
          die nach § 59 des Strafgesetzbuches
          vorbehaltene Strafe, das Absehen von
          Strafe, die Maßregeln der Besserung
          und Sicherung, die Erziehungsmaß-
          regeln, die Zuchtmittel und die Ju-
          gendstrafe, die Geldstrafe, die rechts-
          kräftige oder vorläufige Entziehung
          der Fahrerlaubnis und den Tag des
          Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung
          einer Fahrerlaubnissperre und den Tag
          des Ablaufs der Sperrfrist, das Beste-
          hen eines rechtskräftigen Fahrverbots
          unter Angabe des Ablaufs des Verbots
          sowie die vorgeschriebene Einstufung
          als Straftat mit Entziehung der Fahr-
          erlaubnis oder mit isolierter Sperre
BGBl. 2013, Seite 3925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3925
                   mit drei Punkten oder als Straftat ohne
                   Entziehung der Fahrerlaubnis und
                   ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten
                   und die entsprechende Kennziffer,
                 d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf
                    § 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenver-
                    kehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3
                    Satz 1 des Strafgesetzbuches und
                    den Tag des Fristablaufs,
                 e) die Angaben über die Fahrerlaubnis
                    nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,
           6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
              Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes
              über Entscheidungen der Justizbehörden
              bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder
              Verwahrung des Führerscheins oder über
              die vorläufige Entziehung des Führer-
              scheins nach § 94 oder § 111a der Straf-
              prozessordnung mit den Angaben über
              die entscheidende Stelle, den Tag der
              Maßnahme und die Geschäftsnummer
              oder das Aktenzeichen, die mitteilende
              Stelle und den Tag der Mitteilung und An-
              gaben über die Fahrerlaubnis nach § 59
              Absatz 1 Nummer 8.“

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
          „(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende
        Anwendung.“
   c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.

18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:

                            Bezeichnung und Bewertung der im
        Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden

       d) In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregis-
          ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-
          setzt.
14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60“
    die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6“ gestrichen.
15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder“
          durch die Angabe „Passes,“ ersetzt.
       b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das
          Wort „oder“ ersetzt.
       c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
         „4. bei elektronischer Antragstellung der elektro-
             nische Identitätsnachweis nach § 18 des
             Personalausweisgesetzes oder nach § 78
             Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“
16. § 71 wird wie folgt geändert:

       a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9“
          durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.
       b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
         aa) Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1“
             werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Ab-
             satz 7 Satz 8 Nummer 1“ ersetzt.

         bb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a
             Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgeset-
             zes“ werden jeweils gestrichen.
17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 auf-
    gehoben.

                                               „Anlage 13
                                                 (zu § 40)

Rahmen des
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
   Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungs-
   system wie folgt zu bewerten:
   1.     mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte
          Sperre angeordnet worden ist:
           laufende
                                                       Straftat                                         Vorschriften
           Nummer

          1.1         Fahrlässige Tötung
          1.2         Fahrlässige Körperverletzung
          1.3         Nötigung

§ 222 StGB
§ 229 StGB
§ 240 StGB
          1.4         Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                                  § 315b StGB
          1.5         Gefährdung des Straßenverkehrs
          1.6         Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
          1.7         Trunkenheit im Verkehr
          1.8         Vollrausch
          1.9         Unterlassene Hilfeleistung
          1.10        Führen oder Anordnen oder Zulassen des
                                      § 315c StGB
                                      § 142 StGB
                                      § 316 StGB
                                      § 323a StGB
                                      § 323c StGB
Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
                      ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
                      lung oder Beschlagnahme des Führerscheins
          1.11        Kennzeichenmissbrauch
§ 22 StVG
BGBl. 2013, Seite 3926 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3926

  2.   mit zwei Punkten:
  2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
         laufende
                                                        Straftat                                     Vorschriften
         Nummer

        2.1.1        Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist            § 222 StGB
        2.1.2        Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB
                     ist
        2.1.3        Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist                      § 240 StGB
        2.1.4        Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr                                § 315b StGB
        2.1.5        Gefährdung des Straßenverkehrs                                             § 315c StGB
        2.1.6        Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort                                        § 142 StGB
        2.1.7        Trunkenheit im Verkehr                                                     § 316 StGB
        2.1.8        Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist                    § 323a StGB
        2.1.9        Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist    § 323c StGB
        2.1.10       Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
                     ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
                     lung oder Beschlagnahme des Führerscheins
        2.1.11       Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist         § 22 StVG

  2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
                                                                                        laufende Nummer der Anlage
         laufende
                                              Ordnungswidrigkeit                       zur Bußgeldkatalog-Verordnung
         Nummer
                                                                                                  (BKat)*

        2.2.1        Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2
                     0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
                     von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
                     per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
                     führt

        2.2.2        Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2
                     Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
                     den Mittels geführt

        2.2.3        Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten                   9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
                                                                                     jeweils in Verbindung mit
                                                                                     11.1.6 bis 11.1.10 der
                                                                                     Tabelle 1 des Anhangs
                                                                                     (11.1.6 nur innerhalb ge-
                                                                                     schlossener Ortschaften),
                                                                                     11.2.5 bis 11.2.10 der
                                                                                     Tabelle 1 des Anhangs
                                                                                     (11.2.5 nur innerhalb ge-
                                                                                     schlossener Ortschaften)
                                                                                     oder 11.3.6 bis 11.3.10
                                                                                     der Tabelle 1 des Anhangs
                                                                                     (11.3.6 nur innerhalb ge-
                                                                                     schlossener Ortschaften)

        2.2.4        Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit 12.6.3,
                     nicht eingehalten                                         12.6.4 oder 12.6.5 der
                                                                               Tabelle 2 des Anhangs so-
                                                                               wie 12.7 in Verbindung mit
                                                                               12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
                                                                               der Tabelle 2 des Anhangs

        2.2.5        Überholvorschriften nicht eingehalten                           19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2

        2.2.6        Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3
                     fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
                     tung gefahren


  * Bußgeldkatalog

BGBl. 2013, Seite 3927 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3927
       laufende
                                           Ordnungswidrigkeit
       Nummer

      2.2.7        Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-

    laufende Nummer der Anlage

   zur Bußgeldkatalog-Verordnung

              (BKat)*

89b.2, 244
                   tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
                   überquert
      2.2.8        Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauer- 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
                   lichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädi-
132.3.2
                   gung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rot-
                   phase eines Wechsellichtzeichens
      2.2.9        Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge-
                   nommen

248
3.   mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
       laufende
                                     Verstöße gegen die Vorschriften
       Nummer

      3.1.1        des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes

3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
       laufende
                                   Verstöße gegen die Vorschriften über
       Nummer

      3.2.1        die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

      3.2.2        die Geschwindigkeit

      3.2.3        den Abstand

      3.2.4        das Überholen

      3.2.5        die Vorfahrt

      3.2.6        das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren

      3.2.7        Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
                   gen

      3.2.8        das Liegenbleiben von Fahrzeugen

      3.2.9        die Beleuchtung

      3.2.10       die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen

* Bußgeldkatalog

          laufende Nummer

              des BKat*

   243

          laufende Nummer

              des BKat*

   4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6

   8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
   mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
   11.1.6 der Tabelle 1 des An-
   hangs (11.1.6 nur außerhalb
   geschlossener Ortschaften),
   11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5
   der Tabelle 1 des Anhangs
   (11.2.5 nur außerhalb ge-
   schlossener Ortschaften),
   11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der
   Tabelle 1 des Anhangs
   (11.3.6 nur außerhalb ge-
   schlossener Ortschaften)

   12.5 in Verbindung mit
   12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
   oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
   Anhangs, 12.6 in Verbindung
   mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
   Tabelle 2 des Anhangs, 12.7
   in Verbindung mit 12.7.1 oder
   12.7.2 der Tabelle 2 des An-
   hangs, 15

   17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22

   34

   39.1, 41, 42.1, 44

51b.3, 53.1

   66

   76

   79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
   87a, 88
BGBl. 2013, Seite 3928 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3928
         laufende
                                     Verstöße gegen die Vorschriften über
         Nummer

        3.2.11       das Verhalten an Bahnübergängen

       laufende Nummer

           des BKat*

89, 89b.1
        3.2.12       das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen   92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
        3.2.13       die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
        3.2.14       die Ladung
        3.2.15       die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers
        3.2.16       das Verhalten am Fußgängerüberweg
        3.2.17       die übermäßige Straßenbenutzung
        3.2.18       Verkehrshindernisse
99.1, 99.2
102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
108, 246.1, 247
113
116
123
        3.2.19       das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 133.1, 133.2,
                     beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
                     Grünpfeil
        3.2.20       Vorschriftzeichen
        3.2.21       Richtzeichen
        3.2.22       andere verkehrsrechtliche Anordnungen
        3.2.23       Auflagen

  3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
         laufende
                                     Verstöße gegen die Vorschriften über
         Nummer

        3.3.1        die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
        3.3.2        das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung
und 133.3.1, 133.3.2

        150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
        157.3, 159b
        164
        166, 233

               laufende Nummer

                   des BKat*

        171, 172
        251a
  3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
         laufende
                                     Verstöße gegen die Vorschriften über
         Nummer

        3.4.1        die Zulassung
        3.4.2        ein Betriebsverbot und Beschränkungen
       laufende Nummer

           des BKat*

175
253
  3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
         laufende
                                     Verstöße gegen die Vorschriften über
         Nummer

        3.5.1        die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

        3.5.2        die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
       laufende Nummer

           des BKat*

186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a

189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2
        3.5.3        die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193

        3.5.4        die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen

        3.5.5        die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter
                     fahrzeugen

        3.5.6        die Besetzung von Kraftomnibussen

        3.5.7        Bereifung und Laufflächen

  * Bußgeldkatalog

        195, 196

Kraft- 198 und 199 jeweils in
       Verbindung mit 198.1.2 bis
       198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6,
       198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5
       oder 199.2.5, 198.2.6
       oder 199.2.6 der Tabelle 3
       des Anhangs

        201, 202

        212, 213
BGBl. 2013, Seite 3929 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3929
       laufende
                                     Verstöße gegen die Vorschriften über
       Nummer

laufende Nummer

    des BKat*
      3.5.8          die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
                     Fahrzeugs
      3.5.9          die Stützlast
      3.5.10         den Geschwindigkeitsbegrenzer

217
223, 224
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
    schifffahrt (GGVSEB):
       laufende
                                     Beschreibung der Zuwiderhandlung
       Nummer

      3.6.1          Als tatsächlicher Verlader

      gesetzliche Grundlage

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
                     Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- i. V. m.
                     packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel § 37 Absatz 1 Nummer 21
                     gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug
oder Buchstabe a GGVSEB
                     Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
                     sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle
Güter
                     in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
                     dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
      3.6.2          Als Fahrzeugführer

Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
                     Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- i. V. m.
                     packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel § 37 Absatz 1 Nummer 21
                     gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug
oder Buchstabe a GGVSEB
                     Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
                     sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle
Güter
                     in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
                     dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
      3.6.3          Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
                     entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- i. V. m.
                     führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der La- § 37 Absatz 1 Nummer 6
                     dungssicherung nicht übergeben

* Bußgeldkatalog“.
Buchstabe o GGVSEB
BGBl. 2013, Seite 3930 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3930
19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:
   „Anlage 16
   (zu § 42 Absatz 2)
                                    Rahmenlehrplan für die Durchführung
                     der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars

       1. Baustein „Seminarüberblick“
                          Lehr-Lernziele

                   Der Seminarteilnehmer kann …
          1.1      … den organisatorischen
                   Ablauf des Fahreignungs-
                   seminars beschreiben.

          1.2      … die wichtigsten Lehr-    –
                   Lerninhalte und Lehr-
                   Lernmethoden der verkehrs- –
                   pädagogischen Teilmaß-
                   nahme wiedergeben.
          1.3      … den Inhalt der Vertrau-

                   lichkeitsversicherung

                   darlegen.

          1.4      … die Voraussetzungen
                   der Seminaranerkennung
                   und die möglichen
                   Konsequenzen einer Nicht-
                   erfüllung benennen.

          1.5      … die wesentlichen
                   Inhalte der verkehrs-
                   psychologischen Teilmaß-
                   nahme skizzieren.

            Modul 1

       Lehr-Lerninhalte       Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

  – Anzahl der Teilmaß-
    nahmen und Module
  – Zeitliche Vorgaben zu
    den Teilmaßnahmen,
    zu den Modulen und
    zur Gesamtmaßnahme
Bausteinstruktur und
-inhalte
Lehr-Lernmethoden

  – Vertraulichkeits-
                                                  Folien-
    versicherung
                                                  Präsentation/Film
                            Lehrvortrag
                                                  Merkblatt
  – Anwesenheit                                   „Seminarüberblick“
  – Aktive Mitarbeit
  – Hausaufgaben-
    bearbeitung
  – Keine offene
    Ablehnung
  – Konsequenzen der
    Nichterfüllung der
    Voraussetzungen
  – Überblick über die
    Inhalte der verkehrs-
    psychologischen
    Teilmaßnahme
       2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung“
                          Lehr-Lernziele

                   Der Seminarteilnehmer kann …
          2.1      … das Gefahrenpotenzial
                   beschreiben, welches sein

     Lehr-Lerninhalte       Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

– Bedeutsame kritische    Erfahrungsberichte/   Arbeitsblatt
  Fahrsituationen seit    Diskussion/           „Meine
                   bisheriges Tatverhalten birgt.   dem Fahrerlaubnis-      kooperatives Lernen   Fahrkarriere“
  erwerb
– Unfallrisiken und       Lehrvortrag           Folien-
  Verantwortung im                              Präsentation/
  Zusammenhang                                  Film/Fotos/
  mit den berichteten                           Zeitungsartikel
  Fahrsituationen
       3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung“
                          Lehr-Lernziele

                   Der Seminarteilnehmer kann …

          3.1      … erläutern, warum das

     Lehr-Lerninhalte       Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

– Individuell bedeutsame
                   Kraftfahrzeug ein für ihn be-    Nutzungsmöglichkei-
                   deutsames Fortbewegungs-
ten des Kraftfahrzeugs Kooperatives Lernen/   Arbeitsblatt
                   und Transportmittel darstellt.                          Einzelarbeit/          „Wann brauche ich

          3.2      … Folgen eines Mobilitäts-
                   verlusts benennen.
                          Diskussion            ein Kraftfahrzeug?“
– Folgen eines
  Mobilitätsverlusts
BGBl. 2013, Seite 3931 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3931
4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung“

                   Lehr-Lernziele
                                                Lehr-Lerninhalte
            Der Seminarteilnehmer kann …
   4.1      … begründen, inwiefern ein – Individuelle Bedeu-
            Mobilitätsverlust zu einer   tung des Mobilseins
            Abnahme seiner Lebens-     – Individuelle Konse-
            qualität führt.              quenzen eines Mobi-
                                         litätsverlusts

5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“

                   Lehr-Lernziele
                                                Lehr-Lerninhalte
            Der Seminarteilnehmer kann …
   5.1      … die Regelungen des           – Punkte und Sank-
            Fahreignungs-Bewertungs-         tionen bei Regel-
            systems wiedergeben.             verstößen
                                           – Stufen des Punkt-
                                             systems
                                           – Fristen zur Punkte-
                                             tilgung

6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen“

                   Lehr-Lernziele
                                                Lehr-Lerninhalte
            Der Seminarteilnehmer kann …
   6.1      … die Auswahl der              – Zuwiderhandlungen
            tatbezogenen Bausteine           und daraus resultie-
            begründen.                       rende Bausteinaus-
                                             wahl
   6.2      … die tatbezogenen Ver-        – Tatbezogene Verkehrs-
            kehrsregeln anwenden und         regeln
            begründen.
   6.3      … die resultierenden           – Rechtsfolgen tatbezo-
            Rechtsfolgen tatbezogener        gener Regelverstöße
            Regelverstöße benennen.

    Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

  Hausaufgabe           Arbeitsblatt
                        „Meine individuelle
                        Mobilitäts-
                        bedeutung“

    Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

  Lehrvortrag           Folien-
                        Präsentation/Film

    Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

  Lehrvortrag                    –

Computergestütztes
kooperatives Lernen
                        Aufgaben
                        „Verkehrsregeln“
                        Filme/
                        Simulationen/
                        animierte Grafiken/
                        Fotos/Grafiken
7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“

                   Lehr-Lernziele
                                                Lehr-Lerninhalte
            Der Seminarteilnehmer kann …

Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien
   7.1      … bestimmte tatbezogene – Tatbezogene               Kooperatives                        –
            Regelverstöße den entspre-   Regelverstöße          Lernen/Diskussion
            chenden Punktekategorien – Punktekategorien des
            zuordnen und für jeden       Fahreignungs-
            Verstoß ableiten, ob dieser  Bewertungssystems
            zum Entzug der Fahrerlaub- – Fahrerlaubnisentzug
            nis führen würde.            als Folge tatbezogener
                                         Regelverstöße

8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung“

                   Lehr-Lernziele
                                                Lehr-Lerninhalte
            Der Seminarteilnehmer kann …

   8.1      … auslösende und aufrecht- – Individuelle Gelegen-
            erhaltende Bedingungen       heitsstrukturen, die
            seines Tatverhaltens schil-  das Begehen von
            dern.                        Regelverstößen
                                         fördern

  Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien

Hausaufgabe           Arbeitsblatt
                      „Selbst-
                      beobachtung“
BGBl. 2013, Seite 3932 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3932
Modul 2
       9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben“
                         Lehr-Lernziele

                  Der Seminarteilnehmer kann
         9.1      … begründen, inwiefern ein
                  Mobilitätsverlust zu einer
                  Abnahme seiner Lebens-
                  qualität führt.

         9.2      … auslösende und auf-
                  rechterhaltende Bedingun-
                  gen seines Tatverhaltens
                  schildern.

         Lehr-Lerninhalte        Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien
…
– Individuelle Bedeu-                                Arbeitsblatt
  tung des Mobilseins                                „Meine individuelle
– Individuelle                                       Mobilitäts-
  Konsequenzen eines                                 bedeutung“
  Mobilitätsverlusts          Diskussion/
                              Erfahrungsberichte/
    – Individuelle Gelegen-   Lernstandkontrolle     Arbeitsblatt
      heitsstrukturen, die                           „Selbst-
      das Begehen von                                beobachtung“
      Regelverstößen
      fördern
   10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen“
                         Lehr-Lernziele

                  Der Seminarteilnehmer kann
         10.1     … darüber berichten, dass
                  bestimmte (Gefahren-)
                  Situationen verzerrt wahr-
                  genommen und falsch
                  beurteilt werden.

         10.2     … Konsequenzen des
                  aus Fehleinschätzungen
                  resultierenden Fahr-
                  verhaltens benennen.

         10.3     … risikominimierende
                  Fahrverhaltensweisen
                  darstellen.
         10.4     … die Sinnhaftigkeit von
                  Verkehrsregeln begründen.
         10.5     … tatbezogene Auslöser
                  nennen, die einen Unfall
                  verursachen können.

         Lehr-Lerninhalte        Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien
…
    – Wahrnehmungs- und
      Beurteilungsfehler

                              Computergestütztes
                              kooperatives Lernen
                                                     Aufgaben
    – Konsequenzen des                               „Fehlein-
      aus Fehleinschätzun-                           schätzungen“
      gen resultierenden
      Fahrverhaltens                                 Filme/
                                                     animierte Grafiken/
    – Risikominimierende                             Fotos/Grafiken
      Fahrverhaltens-
      strategien
    – Sinnhaftigkeit von
      Verkehrsregeln
    – Tatbezogene Auslöser
      von Unfällen
         10.6     … das tatbezogene Unfall- – Tatbezogenes Unfall-         Diskussion/            Folien-Präsen-
                  risiko einschätzen.
risiko                       Lehrvortrag            tation/Filme
         10.7     … mögliche Unfallfolgen für – Mögliche Unfallfolgen
                  Unfallbeteiligte und deren
                  Angehörige benennen.
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige
   11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung“
                         Lehr-Lernziele

                  Der Seminarteilnehmer kann

         11.1     … anhand realer Unfälle
                  über mögliche Unfallfolgen
                  seines Tatverhaltens
                  berichten.

         11.2     … die in der verkehrspäda-
                  gogischen Teilmaßnahme
                  vermittelten Kenntnisse
                  wiedergeben.

         Lehr-Lerninhalte        Lehr-Lernmethoden    Medien/Materialien
…

    – Mögliche Unfallfolgen Diskussion/              Folien-Präsen-
      für Unfallbeteiligte und Lehrvortrag           tation/Film
      deren Angehörige
      (Einzelschicksale)

– Zusammenfassung
  der in der verkehrs-
  pädagogischen Maß-
  nahme vermittelten
  Kenntnisse
         11.3     … seine Einstellungen zum – Meinungen und Posi- Diskussion/                              –
                  eigenen Fahrverhalten und
                  zur persönlichen Sicher-
                  heitsverantwortung be-
                  schreiben.
tionen der Teilnehmer Lernstandkontrolle
zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung
                                                                          “.
BGBl. 2013, Seite 3933 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3933

                                                    Artikel 3
                                          Änderung der
         Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
   In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-
ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.


                                                    Artikel 4
                                                 Änderung der
                                           Bußgeldkatalog-Verordnung
  Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
  b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
  c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
  a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a,
     186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in
     Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.
  b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:

                                                                                                    Regelsatz
                                                                     Straßenverkehrs-Ordnung       in Euro (€),
       Lfd. Nr.                      Tatbestand
                                                                              (StVO)               Fahrverbot
                                                                                                  in Monaten

      „12.6       bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h,                                Tabelle 2
                  sofern der Abstand in Metern weniger als ein                                   Buchstabe b
                  Viertel des Tachowertes betrug

      12.7        bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h,                                Tabelle 2
                  sofern der Abstand in Metern weniger als ein                                  Buchstabe c“.
                  Viertel des Tachowertes betrug


  c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die
     Angabe „50 €“ durch die Angabe „65 €“ ersetzt.

  d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in
     Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.

  e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
     Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.

  f) In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“ durch die
     Angabe „120 €“ ersetzt.

  g) In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „380 €“ durch
     die Angabe „570 €“ ersetzt.

  h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand“ das Wort
     „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

  i) In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die
     Angabe „80 €“ ersetzt.

BGBl. 2013, Seite 3934 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3934

  j) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:
                                                                                                   Regelsatz
                                                                      Fahrzeug-Zulassungs-
                                                                                                  in Euro (€),
       Lfd. Nr.                      Tatbestand                            verordnung
                                                                                                  Fahrverbot
                                                                              (FZV)
                                                                                                 in Monaten
       „175       Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne § 3 Absatz 1 Satz 1                    70 €
                  die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelge- § 4 Absatz 1
                  nehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen § 48 Nummer 1
                  Straße in Betrieb gesetzt
       175a       Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außer- § 8 Absatz 1a Satz 6                 50 €“.
                  halb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- § 9 Absatz 3 Satz 6
                  nen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem § 16 Absatz 2 Satz 8
                  Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Aus- § 19 Absatz 1 Nummer 4
                  fuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Satz 3
                  Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit § 48 Nummer 1
                  unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer
                  öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt

  k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:
                                                                                                  Regelsatz
                                                                        Straßenverkehrs-
                                                                                                  in Euro (€)
       Lfd. Nr.                      Tatbestand                        Zulassung-Ordnung
                                                                                                  Fahrverbot
                                                                             (StVZO)
                                                                                                 in Monaten
       „189a      Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1
                  geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
                  laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
                  sicherheit wesentlich beeinträchtigt
       189a.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                         270 €
       189a.2       bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten                                      135 €
                    Fahrzeugen
       189b       Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1
                  geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
                  laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
                  wesentlich beeinträchtigt
       189b.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                         270 €
       189b.2       bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten                                      135 €“.
                    Fahrzeugen

  l) In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die
     Angabe „100 €“ ersetzt.
  m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:
                                                                                                  Regelsatz
                                                                      Straßenverkehrs-
                                                                                                  in Euro (€)
       Lfd. Nr.                     Tatbestand                       Zulassungs-Ordnung
                                                                                                 Fahrverbot
                                                                           (StVZO)
                                                                                                 in Monaten

                  Erlöschen der Betriebserlaubnis

       „214a      Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1
                  Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
                  sicherheit wesentlich beeinträchtigt

       214a.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                        180 €

       214a.2       bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten                                         90 €
                    Fahrzeugen

       214b       Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1
                  Betrieb genommen und dadurch die Umwelt § 69a Absatz 2 Nummer 1a
                  wesentlich beeinträchtigt

       214b.1       bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                        180 €

       214b.2       bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten                                         90 €“.
                    Fahrzeugen

BGBl. 2013, Seite 3935 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3935
n) In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „100 €“ durch
   die Angabe „150 €“ ersetzt.
o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“
   „b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit
   Kraftomnibusse mit Fahrgästen“ wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte „Regelsatz in

unter der Überschrift
gefährlichen Gütern oder
Euro bei Begehung
   innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr
   als zwei Fällen nach Fahrtantritt)“ die Angabe „40“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von
   Fahrzeug“ wird wie folgt gefasst:

                                                          Tabelle 2
einem vorausfahrenden

                           „Anhang
           (zu Nummer 12 der Anlage)
                       Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
     Lfd. Nr.                                                                      Regelsatz in Euro      Fahrverbot
                  Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
                  betrug in Metern
  12.5            a)   bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
  12.5.1               weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
  12.5.2               weniger als 4/   10 des halben Tachowertes     .........
  12.5.3               weniger als 3/   10 des halben Tachowertes     .........
  12.5.4               weniger als 2/   10 des halben Tachowertes     .........
  12.5.5               weniger als 1/   10 des halben Tachowertes     .........
  12.6            b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
  12.6.1               weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
  12.6.2               weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
  12.6.3               weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .

  12.6.4               weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .

  12.6.5               weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .

  12.7            c)   bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
  12.7.1               weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
  12.7.2               weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
  12.7.3               weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .

  12.7.4               weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .

  12.7.5               weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .

 75
100
160
240
320

 75
100
160             Fahrverbot
                 1 Monat
240             Fahrverbot
                 2 Monate
320             Fahrverbot
                 3 Monate

100
180
240             Fahrverbot
                 1 Monat
320             Fahrverbot
                 2 Monate
400             Fahrverbot
                 3 Monate       “.
BGBl. 2013, Seite 3936 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3936
5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle
   beschädigung“ wird wie folgt gefasst:
  „Anhang
  (zu § 3 Absatz 3)

             Erhöhung der Regelsätze bei

4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sach-

          Tabelle 4

Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
  Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich
  beim Hinzutreten einer Gefährdung oder
  tatbestand enthalten sind, wie folgt:
            Bei einem Regelsatz
          für den Grundtatbestand
                  von Euro
                      60
                      70
                      75
                      80
                      90
                      95
                   100
                   110
                   120
                   130
                   135
                   140
                   150
                   160
                   165
                   180
                   190
                   200
                   210
                   235
                   240
                   250
                   270
                   280
                   285
                   290
                   320
                   350
                   360
                   380
                   400
                   405
                   425
                   440
Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grund-

        mit Gefährdung                   mit Sachbeschädigung

           auf Euro                             auf Euro
              75                                   90
              85                                  105
              90                                  110
             100                                  120
             110                                  135
             115                                  140
             120                                  145
             135                                  165
             145                                  175
             160                                  195
             165                                  200
             170                                  205
             180                                  220
             195                                  235
             200                                  240
             220                                  265
             230                                  280
             240                                  290
             255                                  310
             285                                  345
             290                                  350
             300                                  360
             325                                  390
             340                                  410
             345                                  415
             350                                  420
             385                                  465
             420                                  505
             435                                  525
             460                                  555
             480                                  580
             490                                  590
             510                                  615
             530                                  640
BGBl. 2013, Seite 3937 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3937
             Bei einem Regelsatz                       mit Gefährdung
           für den Grundtatbestand
                   von Euro                               auf Euro
                    480                                     580
                    500                                     600
                    560                                     675
                    570                                     685
                    600                                     720
                    635                                     765
                    680                                     820
                    700                                     840
                    760                                     915

  Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu
                     Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
                                      von Euro
                                         60
                                         70
                                         75
                                         80
                                        100
                                        150

                                                        Artikel 5
                                               Änderung der
                              Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
   Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar

    mit Sachbeschädigung

          auf Euro
             700
             720
             810
             825
             865
             920
             985
           1 000
           1 000

folgender Erhöhung:
     mit Sachbeschädigung
            auf Euro
              75
              85
              90
             100
             120
             180               “.

2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
 1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
    ersetzt.
 2. In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:

Wort „Fahreignungsregister“
   „Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung
   oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)“.
 3. In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
   „Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG)
   teilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt“.

einschließlich der Mit-
 4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§§ 36, 43 FeV“ durch die Angabe „§ 36 FeV“
    ersetzt.
 5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:
   Gebühren-
                                                 Gegenstand
    Nummer
   „215        Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)
   215.1       Erteilung der Seminarerlaubnis

Gebühr

 Euro

40,90
   215.2       Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
               nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
   215.3       Berichtigung eines Erlaubnisbescheides
33,20 bis 256,00
         7,70
   215.4       Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
               denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
               rung
   215.5       Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis
15,30 bis 38,30
33,20 bis 256,00
BGBl. 2013, Seite 3938 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3938


   Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                              Gegenstand
    Nummer                                                                                         Euro
   215.6       Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
               auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
               nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist.                        14,30 bis 286,00
   215.7       Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
               nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
               auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
               den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
               Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
               am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
               den konnte.                                                                    30,70 bis 511,00
   215.8       Versagung der Seminarerlaubnis                                                33,20 bis 256,00“.


 6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:
   Gebühren-                                                                                      Gebühr
                                              Gegenstand
    Nummer                                                                                         Euro
   „257        Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
               tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
               nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
               Begutachtung                                                                1 000,00 bis 10 000,00
   258         Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo-      nach dem Zeitaufwand
               gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG            mit 12,80 Euro
                                                                                              je angefangene
                                                                                                Viertelstunde
                                                                                             Bearbeitungszeit“.


 7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis
      Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.
   c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   d) Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein“ ein-
      gefügt.
 8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c“
    eingefügt.
 9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis
      Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.
   c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
   d) Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein,“
      eingefügt.
   e) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrs-
      pädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.
   b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars,“ werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaß-
      nahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG,“ eingefügt.
   b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c“ eingefügt.
12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:
   a) Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung,“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Ver-
      kehrspädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.
   b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.

BGBl. 2013, Seite 3939 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3939

13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:

    Gebühren-                                                                                     Gebühr
                                               Gegenstand
     Nummer                                                                                        Euro
   „311          Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago-     nach dem Zeitaufwand
                 gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei-            mit 12,80 Euro
                 sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG                                     je angefangene
                                                                                               Viertelstunde
                                                                                            Bearbeitungszeit“.


                                                     Artikel 6
                                                Änderung der
                               Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
  In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

                                                     Artikel 7
                                                Änderung der
                               Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
   In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3120), wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

                                                     Artikel 8
                                                 Änderung der
                                      Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
   In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der An-
lage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.

                                                     Artikel 9
                                                  Änderung der
                                         Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
  „e) Fahreignungsregister
      Fahreignungs-Bewertungssystem“.
2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
  „b) Hilfen
      insbesondere durch
      – Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führer-
        schein auf Probe)
      – Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)
      – Erfahrungsaustausch für Fahranfänger“.

                                                     Artikel 10
                                                Änderung der
                                 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
   Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.
  b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis“ die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“
     eingefügt.
  c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
  d) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.

BGBl. 2013, Seite 3940 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3940

2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:

                                                                 „§ 14a
                                                  Überwachung
                                    der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
                       des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes
                     und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
     Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Ab-
  satz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,
  jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4“ gestrichen.
  b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
         „(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
       nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-
       Verordnung zu orientieren.“
5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:
                „

                                                         Seminarerlaubnis
                                            Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
                                            zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG
                            Siegel der
                            Erlaubnis-
                             behörde
                                                                      , den
                                             (Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)


                                            Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
                                            zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
                            Siegel der
                            Erlaubnis-      des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG
                             behörde


                                                                      , den
                                             (Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)


                    ...............................................................................................
                                                   Beschäftigungsverhältnisse

                                            Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
                            Siegel der      mit der Fahrschule:
                            Erlaubnis-
                             behörde                                  , den
                                             (Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)


                                            Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
                            Siegel der
                            Erlaubnis-
                             behörde                                  , den
                                             (Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)


                                            Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
                            Siegel der      mit der Fahrschule:
                            Erlaubnis-
                             behörde                                  , den
                                             (Erlaubnisbehörde)                            (Unterschrift)

                                                                                                                      “.

6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter „Aufbauseminar = ASF o. ASP“ durch die Wörter „Auf-
   bauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES“ ersetzt.
7. In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)“ durch die Wörter „verkehrspäda-
   gogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)“ ersetzt.

BGBl. 2013, Seite 3941 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3941

                                           Artikel 11
                                   Aufhebung der
                        Ersten Verordnung über Ausnahmen
                 von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
       Die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-
    nis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.

                                           Artikel 12
                                         Inkrafttreten
      (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in
    Kraft.
       (2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.



       Der Bundesrat hat zugestimmt.


       Berlin, den 5. November 2013

                                Die Bundeskanzlerin
                                  Dr. A n g e l a M e r k e l

                                 Der Bundesminister
                  f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
                                     Peter Ramsauer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3920. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 557daba6cb775e42….