Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 3920
BGBl. 2013 I S. 3920 · 87.471 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Neunte Verordnung
zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung
und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 5. November 2013
Es verordnen
– die Bundesregierung auf Grund des § 20 Absatz 1
in Verbindung mit Absatz 3 und § 18 Absatz 4 des
Melderechtsrahmengesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. I S. 1342);
– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-
entwicklung
– auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe a, c, d, j, k, m, n, r, s, u und w, Nummer 2
Buchstabe l und p, § 6 Absatz 3, § 6e Absatz 1
Nummer 4 Buchstabe c, der §§ 26a, 30c Absatz 1
Nummer 1, 3 bis 6, des § 63 Nummer 2 und 8 des
Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
919), von denen § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buch-
stabe d durch Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe b
des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1748), § 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe n, s, u
und w zuletzt durch Artikel 1 Nummer 6 des Ge-
setzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313), § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l durch Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des
Gesetzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6
Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p durch Artikel 1
Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 3. Mai
2005 (BGBl. I S. 1221), § 6e Absatz 1 zuletzt durch
Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe a des Gesetzes
vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748), § 26a
Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des
Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1460),
§ 30c Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9
des Gesetzes von 2. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 1748) sowie § 63 im Eingangssatz zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuch-
stabe bb des Gesetzes vom 14. August 2006
(BGBl. I S. 1958) geändert worden ist,
– auf Grund des § 6a Absatz 2 in Verbindung mit
Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 des Straßenver-
kehrsgesetzes, von denen Absatz 2 Satz 1 und 2
zuletzt durch Artikel 1 Nummer 7 Buchstabe b des
Gesetzes vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313)
und Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 2 Ab-
satz 144 Nummer 2 des Gesetzes vom 7. August
2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in Ver-
bindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I
S. 821),
– auf Grund des § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3, § 31
Absatz 6, § 33a Absatz 5, § 34 Absatz 4 und § 34a
Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Fahr-
lehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I
S. 1336), von denen § 5 Absatz 3, § 6 Absatz 3,
§ 31 Absatz 6 und § 33a Absatz 5 zuletzt durch
Artikel 289 der Verordnung vom 31. Oktober 2006
(BGBl. I S. 2407) sowie § 34 Absatz 4 und § 34a
Absatz 2 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 8 Buch-
stabe d und Nummer 9 des Gesetzes vom 28. Au-
gust 2013 (BGBl. I S. 3313) geändert worden ist,
– auf Grund des § 3 Absatz 6 Nummer 2 Buchstabe a
und § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1a des Güter-
kraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I
S. 1485), von denen § 3 Absatz 6 und § 23
Absatz 3 Satz 1 zuletzt durch Artikel 295 der Ver-
ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407)
geändert worden ist,
– auf Grund des § 23 Absatz 2 des Fahrlehrerge-
setzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336),
der zuletzt durch Artikel 289 der Verordnung vom
31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert
worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundes-
ministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
In § 76 Nummer 16 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verord-
nung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die
zuletzt durch Artikel 2 Absatz 14 des Gesetzes vom
3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084) geändert worden ist, wird
die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe
„31. Dezember 2014“ ersetzt.
Artikel 2
Weitere Änderung der
Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember
2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 1 dieser
Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu Unterabschnitt Nummer 7
wird das Wort „Punktsystem“ durch das
Wort „Fahreignungs-Bewertungssystem“ er-
setzt.
bb) Die Angabe zu § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40 Bezeichnung und Bewertung nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem“.
cc) Die Angabe zu § 41 wird wie folgt gefasst:
„§ 41 Maßnahmen der nach Landesrecht
zuständigen Behörde“.
dd) Die Angabe zu § 42 wird wie folgt gefasst:
„§ 42 Fahreignungsseminar“.
ee) Die Angabe zu § 43 wird wie folgt gefasst:
„§ 43 Überwachung der Fahreignungssemi-
nare nach § 42 und der Einweisungs-
lehrgänge nach § 31a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes“.
ff) Die Angabe zu § 45 wird wie folgt gefasst:
„§ 45 (weggefallen)“.
b) Abschnitt III wird wie folgt geändert:
aa) In der Angabe zu Unterabschnitt 2 wird das
Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
bb) Die Angabe zu § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59 Speicherung von Daten im Fahreig-
nungsregister“.
c) Der Abschnitt „Anlagen zur Fahrerlaubnis-Ver-
ordnung“ wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe zur Anlage 13 wird wie folgt ge-
fasst:
„Anlage 13 Bezeichnung und Bewertung
der im Rahmen des Fahreig-
nungs-Bewertungssystems zu
berücksichtigenden Straftaten
und Ordnungswidrigkeiten (zu
§ 40)“.
bb) Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage 16 Rahmenplan für die Durchfüh-
rung der verkehrspädagogi-
schen Teilmaßnahme des Fahr-
eignungsseminars (zu § 42 Ab-
satz 2)“.
2. In § 11 Absatz 3 Satz 2 und Absatz 10 Satz 2 sowie
Anlage 15 Nummer 1 Buchstabe g werden jeweils
die Wörter „§ 4 Absatz 10 Satz 3“ durch die Wörter
„§ 4 Absatz 10 Satz 4“ ersetzt.
3. In § 22 Absatz 2 Satz 2, § 25 Absatz 4 Satz 2, § 28
Absatz 4 Satz 3, § 29 Absatz 3 Satz 3, § 49 Absatz 1
Nummer 15, § 50 Satz 1 und 2 Nummer 2 sowie in
der Überschrift zu Abschnitt III Unterabschnitt 2
wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“
durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
4. Die Überschrift von Abschnitt II Unterabschnitt 7
wird wie folgt gefasst:
„Fahreignungs-Bewertungssystem“.
5. § 40 wird wie folgt gefasst:
„§ 40
Bezeichnung und Bewertung
nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem
Dem Fahreignungs-Bewertungssystem sind die
in Anlage 13 bezeichneten Zuwiderhandlungen mit
der dort jeweils festgelegten Bewertung zu Grunde
zu legen.“
6. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Fahrerlaubnis-
behörde“ durch die Wörter „nach Landesrecht
zuständigen Behörde“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Ermahnung des Inhabers einer Fahr-
erlaubnis nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
des Straßenverkehrsgesetzes, seine Verwarnung
nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes und der jeweils gleich-
zeitige Hinweis auf die freiwillige Teilnahme an
einem Fahreignungsseminar erfolgen schriftlich
unter Angabe der begangenen Verkehrszuwider-
handlungen.“
c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 2.
7. Die §§ 42 bis 44 werden wie folgt gefasst:
„§ 42
Fahreignungsseminar
(1) Das Fahreignungsseminar besteht aus einer
verkehrspädagogischen und aus einer verkehrs-
psychologischen Teilmaßnahme. Die Teilmaßnah-
men sind durch gegenseitige Information der jewei-
ligen Seminarleiter aufeinander abzustimmen.
(2) Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme zielt
auf die Vermittlung von Kenntnissen zum Risikover-
halten, die Verbesserung der Gefahrenkognition,
die Anregung zur Selbstreflexion und die Entwick-
lung von Verhaltensvarianten ab. Sie umfasst zwei
Module zu je 90 Minuten entsprechend der An-
lage 16. Neben den dort genannten Lehr- und Lern-
methoden und Medien dürfen auch Methoden und
Medien eingesetzt werden, die den gleichen Lern-

erfolg gewährleisten. Über die Geeignetheit der Me-
thoden und Medien entscheidet die nach Landes-
recht zuständige Behörde, die zur Bewertung ein
unabhängiges wissenschaftliches Gutachten einer
für die Bewertung geeigneten Stelle einholen kann.
Die verkehrspädagogische Teilmaßnahme kann als
Einzelmaßnahme oder in Gruppen mit bis zu sechs
Teilnehmern durchgeführt werden.
(3) Modul 1 der verkehrspädagogischen Teil-
maßnahme umfasst folgende Bausteine:
1. Einzelbaustein „Seminarüberblick“,
2. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel-
len Fahrerkarriere und Sicherheitsverantwortung,
3. teilnehmerbezogene Darstellung der individuel-
len Mobilitätsbedeutung,
4. Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeu-
tung als Hausaufgabe,
5. Einzelbaustein „Erläuterung des Fahreignungs-
Bewertungssystems“,
6. tatbezogene Bausteine zu Verkehrsregeln und
Rechtsfolgen bei Zuwiderhandlungen mit folgen-
den Varianten:
a) Geschwindigkeit,
b) Abstand,
c) Vorfahrt und Abbiegen,
d) Überholen,
e) Ladung,
f) Telefonieren im Fahrzeug,
g) Alkohol und andere berauschende Mittel,
h) Straftaten,
7. Festigungsbaustein „Übung zur Klärung der in-
dividuellen Mobilitätssituation“ und
8. Hausaufgabenbaustein „Übung zur Selbstbeob-
achtung“.
(4) Modul 2 der verkehrspädagogischen Teil-
maßnahme umfasst folgende Bausteine:
1. Auswertung der Hausaufgaben,
2. tatbezogene Bausteine zu Risikoverhalten und
Unfallfolgen und
3. Festigungsbaustein „individuelle Sicherheitsver-
antwortung“.
(5) Die Auswahl der tatbezogenen Bausteine
nach den Absätzen 3 und 4 wird vom Seminarleiter
in Abhängigkeit von den in den individuellen Fah-
rerkarrieren dargestellten Verkehrszuwiderhandlun-
gen vorgenommen. Modul 2 der verkehrspädagogi-
schen Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf
von einer Woche nach Abschluss des Moduls 1 be-
gonnen werden.
(6) Die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
zielt darauf ab, dem Teilnehmer Zusammenhänge
zwischen auslösenden und aufrechterhaltenden
Bedingungen des regelwidrigen Verkehrsverhaltens
aufzuzeigen. Sie soll beim Teilnehmer Reflexions-
bereitschaft erzeugen und Veränderungsbereit-
schaft schaffen. Sie umfasst zwei Sitzungen zu je
75 Minuten und ist als Einzelmaßnahme durchzu-
führen.
(7) Sitzung 1 der verkehrspsychologischen Teil-
maßnahme dient der Verhaltensanalyse, der Ent-
wicklung eines funktionalen Bedingungsmodells
und der Erarbeitung von Lösungsstrategien. Sie
umfasst
1. die Erarbeitung der auslösenden und aufrecht-
erhaltenden inneren und äußeren Bedingungen
der Verkehrszuwiderhandlungen als Verhaltens-
analyse,
2. die Erarbeitung der Funktionalität des Fehlver-
haltens in Form einer Mittel-Zweck-Relation,
3. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-
stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-
beit,
4. die Ausarbeitung schriftlicher Zielvereinbarun-
gen, diese umfassen
a) die Spezifikation des Zielverhaltens in Form
von Lösungsstrategien,
b) die Festlegung der Verstärker, Belohnungen
und positiven Konsequenzen und
c) die Festlegung der zu erreichenden Schritte
und
5. die Hausaufgaben „Selbstbeobachtung des Ver-
haltens in kritischen Situationen“ und „Erpro-
bung des neuen Zielverhaltens“.
(8) Sitzung 2 der verkehrspsychologischen Teil-
maßnahme dient der Festigung der Lösungsstrate-
gien. Sie umfasst
1. die Besprechung der Erfahrungen aus der
Selbstbeobachtung,
2. die Besprechung der Einhaltung der Zielverein-
barungen,
3. die Erarbeitung und Weiterentwicklung von Ver-
haltensstrategien und
4. die Aktivierung persönlicher Stärken und Unter-
stützungsmöglichkeiten sowie Motivationsar-
beit.
(9) Mit Sitzung 2 der verkehrspsychologischen
Teilmaßnahme darf frühestens nach Ablauf von drei
Wochen nach Abschluss von Sitzung 1 begonnen
werden.
§ 43
Überwachung der
Fahreignungsseminare nach § 42
und der Einweisungslehrgänge nach § 31a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes
(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat die Durchführung der Fahreignungsseminare
auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prü-
fen:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die Semi-
narerlaubnis
a) Verkehrspädagogik nach § 31a Absatz 2 des
Fahrlehrergesetzes oder
b) Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des
Straßenverkehrsgesetzes,
2. das Vorliegen des Nachweises der jährlichen
Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßen-

verkehrsgesetzes oder § 33a Absatz 2 des Fahr-
lehrergesetzes,
3. die räumliche und sachliche Ausstattung,
4. die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer
in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum
und Anschrift sowie deren Unterschriften auf
der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
5. die anonymisierte Dokumentation der durchge-
führten Seminare, die Folgendes umfasst:
a) für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
aa) das Datum, die Dauer und den Ort der
durchgeführten Module,
bb) die Anzahl der Teilnehmer,
cc) die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
dd) die eingesetzten Bausteine und Medien,
ee) die Hausaufgaben und
ff) die Seminarverträge,
b) für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
aa) das Datum, die Dauer und den Ort der
durchgeführten Sitzungen,
bb) die auslösenden und aufrechterhaltenden
Bedingungen der Verkehrszuwiderhand-
lungen,
cc) die Funktionalität des Problemverhaltens,
dd) die erarbeiteten Lösungsstrategien,
ee) die persönlichen Stärken des Teilneh-
mers,
ff) die Zielvereinbarungen und
gg) den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in
die Überwachung einbeziehen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde
hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge
nach § 31a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahr-
lehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden
Kriterien zu prüfen:
1. das Vorliegen der Voraussetzungen für die An-
erkennung von Einweisungslehrgängen nach
§ 31b Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
2. die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach
§ 31b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahr-
lehrergesetzes,
3. die Dokumentation der durchgeführten Einwei-
sungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
a) die Vornamen und Familiennamen des Lehr-
gangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
b) die Vornamen und Familiennamen und die
Geburtsdaten der Teilnehmer,
c) die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehr-
gangs einschließlich der Inhalte und einge-
setzten Methoden,
d) das Datum, die Dauer und den Ort der durch-
geführten Kurse und
e) die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kur-
sen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die
Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in
die Überwachung einbeziehen.
§ 44
Teilnahmebescheinigung
(1) Nach Abschluss des Fahreignungsseminars
ist vom Seminarleiter der abschließenden Teilmaß-
nahme eine Bescheinigung zur Vorlage bei der nach
Landesrecht zuständigen Behörde auszustellen.
Sie enthält
1. den Vornamen und Familiennamen, den Tag der
Geburt und die Anschrift des Seminarteilneh-
mers,
2. die Bezeichnung der absolvierten Bausteine und
3. die Daten der durchgeführten Module und Sit-
zungen.
Die Bescheinigung ist von den Seminarleitern bei-
der Teilmaßnahmen und vom Seminarteilnehmer
unter Angabe des Ausstellungsdatums zu unter-
schreiben.
(2) Die Ausstellung einer Teilnahmebescheini-
gung ist vom Seminarleiter zu verweigern, wenn
der Seminarteilnehmer
1. nicht an allen Sitzungen des Seminars teilge-
nommen hat,
2. eine offene Ablehnung gegenüber den Zielen der
Maßnahme zeigt oder
3. den Lehrstoff und Lernstoff nicht aktiv mitge-
staltet.“
8. § 45 wird aufgehoben.
9. § 48a Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „drei
Punkten“ durch die Wörter „einem Punkt“ er-
setzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Verkehrszentralregister“
durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
10. In § 57 wird die Nummer 25 wie folgt gefasst:
„25. der Tag und die Art von Maßnahmen nach dem
Fahreignungs-Bewertungssystem, die Teil-
nahme an einem Fahreignungsseminar und
der Tag der Beendigung des Fahreignungs-
seminars sowie der Tag der Ausstellung der
Teilnahmebescheinigung,“.
11. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 59
Speicherung von
Daten im Fahreignungsregister“.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im einleitenden Satzteil und in Nummer 8
wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-
ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“
ersetzt.
bb) In Nummer 5 werden die Wörter „Nummer 4,
5, 6, 8 und 10“ durch die Wörter „Nummer 4,
5, 6 und 8“ ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. die vorgeschriebene Einstufung als
a) Straftat mit Entziehung der Fahrer-
laubnis oder mit isolierter Sperre mit
drei Punkten,
b) Straftat ohne Entziehung der Fahr-
erlaubnis und ohne isolierte Sperre
oder als besonders verkehrssicher-
heitsbeeinträchtigende Ordnungswid-
rigkeit mit zwei Punkten oder
c) verkehrssicherheitsbeeinträchtigende
Ordnungswidrigkeit mit einem Punkt
und die entsprechende Kennziffer,“.
dd) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
„12. bei der Teilnahme an einem Fahreig-
nungsseminar, einem Aufbauseminar,
einem besonderen Aufbauseminar oder
einer verkehrspsychologischen Bera-
tung die rechtliche Grundlage, der Tag
der Beendigung des Seminars, der Tag
der Ausstellung der Teilnahmebeschei-
nigung und der Tag, an dem die Be-
scheinigung der zuständigen Behörde
vorgelegt wurde,“.
ee) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:
„13. der Punktabzug auf Grund der freiwilli-
gen Teilnahme an einem Fahreignungs-
seminar,“.
ff) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 2a Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4 Ab-
satz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Straßen-
verkehrsgesetzes“ durch die Wörter „§ 2a
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und § 4
Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Stra-
ßenverkehrsgesetzes“ ersetzt.
12. § 60 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1, 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 1 und
Absatz 6 werden jeweils die Wörter „§ 28 Ab-
satz 3 Nummer 1 bis 10“ durch die Wörter „§ 28
Absatz 3 Nummer 1 bis 9“ ersetzt.
b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 28 Absatz 3
Nummer 2, 3 (1. Alternative) und 4 bis 9 des
Straßenverkehrsgesetzes“ durch die Wörter
„§ 28 Absatz 3 Nummer 1, sofern die Entziehung
der Fahrerlaubnis, eine isolierte Sperre oder
ein Fahrverbot angeordnet wurde, Nummer 2, 3
Buchstabe a Doppelbuchstabe aa, Buchstabe b
und Nummer 4 bis 9 des Straßenverkehrs-
gesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Für luftverkehrsrechtliche Maßnahmen
nach § 30 Absatz 4 des Straßenverkehrsgeset-
zes, schiffsverkehrsrechtliche Maßnahmen nach
§ 30 Absatz 4a des Straßenverkehrsgesetzes
und eisenbahnverkehrsrechtliche Maßnahmen
nach § 30 Absatz 4b des Straßenverkehrsgeset-
zes werden die auf Grund des § 28 Absatz 3
Nummer 1 bis 9 des Straßenverkehrsgesetzes
nach § 59 Absatz 1 dieser Verordnung gespei-
cherten Daten übermittelt.“
13. § 61 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 3 Buchstabe f wird wie folgt ge-
fasst:
„f) die vorgeschriebene Einstufung als be-
sonders verkehrssicherheitsbeeinträch-
tigende Ordnungswidrigkeit mit zwei
Punkten oder als verkehrssicherheitsbe-
einträchtigende Ordnungswidrigkeit mit
einem Punkt und die entsprechende
Kennziffer,“.
bb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe h wird der Schlusspunkt
durch ein Komma ersetzt.
bbb) Folgende Wörter werden angefügt:
„jeweils mit den Angaben über die
Geschäftsnummer oder das Aktenzei-
chen, die mitteilende Stelle und den
Tag der Mitteilung, die Rechtsgrund-
lagen sowie den Angaben über die
Fahrerlaubnis nach § 59 Absatz 1
Nummer 8 und darüber hinaus bei
Buchstaben a bis g die entscheidende
Stelle, den Tag der Entscheidung sowie
den Grund der Maßnahme oder bei
Buchstabe h den Tag des Zugangs
des Verzichts bei der zuständigen Be-
hörde,“.
cc) Die folgenden Nummern 5 und 6 werden an-
gefügt:
„5. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes über Entscheidungen der Straf-
gerichte mit den Angaben über
a) die entscheidende Stelle, den Tag des
ersten Urteils oder bei Strafbefehlen
den Tag der Unterzeichnung durch
den Richter, die Geschäftsnummer
oder das Aktenzeichen, die mittei-
lende Stelle und den Tag der Mit-
teilung, den Tag der Rechtskraft,
b) Ort, Tag und Zeit der Tat, die Angaben,
ob die Tat im Zusammenhang mit
einem Verkehrsunfall steht, die Art
der Verkehrsteilnahme sowie die Fahr-
zeugart,
c) die rechtliche Bezeichnung der Tat
unter Angabe der angewendeten Vor-
schriften, die Haupt- und Nebenstrafe,
die nach § 59 des Strafgesetzbuches
vorbehaltene Strafe, das Absehen von
Strafe, die Maßregeln der Besserung
und Sicherung, die Erziehungsmaß-
regeln, die Zuchtmittel und die Ju-
gendstrafe, die Geldstrafe, die rechts-
kräftige oder vorläufige Entziehung
der Fahrerlaubnis und den Tag des
Ablaufs der Sperrfrist, die Anordnung
einer Fahrerlaubnissperre und den Tag
des Ablaufs der Sperrfrist, das Beste-
hen eines rechtskräftigen Fahrverbots
unter Angabe des Ablaufs des Verbots
sowie die vorgeschriebene Einstufung
als Straftat mit Entziehung der Fahr-
erlaubnis oder mit isolierter Sperre

mit drei Punkten oder als Straftat ohne
Entziehung der Fahrerlaubnis und
ohne isolierte Sperre mit zwei Punkten
und die entsprechende Kennziffer,
d) bei einem Fahrverbot den Hinweis auf
§ 25 Absatz 2a Satz 1 des Straßenver-
kehrsgesetzes oder § 44 Absatz 3
Satz 1 des Strafgesetzbuches und
den Tag des Fristablaufs,
e) die Angaben über die Fahrerlaubnis
nach § 59 Absatz 1 Nummer 8,
6. die Eintragungen nach § 28 Absatz 3
Nummer 9 des Straßenverkehrsgesetzes
über Entscheidungen der Justizbehörden
bei Beschlagnahme, Sicherstellung oder
Verwahrung des Führerscheins oder über
die vorläufige Entziehung des Führer-
scheins nach § 94 oder § 111a der Straf-
prozessordnung mit den Angaben über
die entscheidende Stelle, den Tag der
Maßnahme und die Geschäftsnummer
oder das Aktenzeichen, die mitteilende
Stelle und den Tag der Mitteilung und An-
gaben über die Fahrerlaubnis nach § 59
Absatz 1 Nummer 8.“
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) § 60 Absatz 1 bis 5 findet entsprechende
Anwendung.“
c) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.
18. Anlage 13 wird wie folgt gefasst:
Bezeichnung und Bewertung der im
Fahreignungs-Bewertungssystems zu berücksichtigenden
d) In Absatz 7 wird das Wort „Verkehrszentralregis-
ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ er-
setzt.
14. In § 62 Absatz 1 werden nach der Angabe „§ 60“
die Wörter „Absatz 1, 2, 5 und 6“ gestrichen.
15. § 64 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden die Wörter „Passes oder“
durch die Angabe „Passes,“ ersetzt.
b) In Nummer 3 wird der Schlusspunkt durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. bei elektronischer Antragstellung der elektro-
nische Identitätsnachweis nach § 18 des
Personalausweisgesetzes oder nach § 78
Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.“
16. § 71 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 4 Absatz 9“
durch die Angabe „§ 2a Absatz 7“ ersetzt.
b) Absatz 4a wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 4 Absatz 9 Satz 6 Nummer 1“
werden jeweils durch die Wörter „§ 2a Ab-
satz 7 Satz 8 Nummer 1“ ersetzt.
bb) Die Wörter „, auch in Verbindung mit § 2a
Absatz 2 Satz 3 des Straßenverkehrsgeset-
zes“ werden jeweils gestrichen.
17. In Anlage 12 Buchstabe A wird die Nummer 1.3 auf-
gehoben.
„Anlage 13
(zu § 40)
Rahmen des
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Im Fahreignungsregister sind nachfolgende Entscheidungen zu speichern und im Fahreignungs-Bewertungs-
system wie folgt zu bewerten:
1. mit drei Punkten folgende Straftaten, soweit die Entziehung der Fahrerlaubnis oder eine isolierte
Sperre angeordnet worden ist:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
1.1 Fahrlässige Tötung
1.2 Fahrlässige Körperverletzung
1.3 Nötigung
§ 222 StGB
§ 229 StGB
§ 240 StGB
1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs
1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
1.7 Trunkenheit im Verkehr
1.8 Vollrausch
1.9 Unterlassene Hilfeleistung
1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des
§ 315c StGB
§ 142 StGB
§ 316 StGB
§ 323a StGB
§ 323c StGB
Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins
1.11 Kennzeichenmissbrauch
§ 22 StVG

2. mit zwei Punkten:
2.1 folgende Straftaten, soweit sie nicht von Nummer 1 erfasst sind:
laufende
Straftat Vorschriften
Nummer
2.1.1 Fahrlässige Tötung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 222 StGB
2.1.2 Fahrlässige Körperverletzung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden § 229 StGB
ist
2.1.3 Nötigung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 240 StGB
2.1.4 Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr § 315b StGB
2.1.5 Gefährdung des Straßenverkehrs § 315c StGB
2.1.6 Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort § 142 StGB
2.1.7 Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB
2.1.8 Vollrausch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323a StGB
2.1.9 Unterlassene Hilfeleistung, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 323c StGB
2.1.10 Führen oder Anordnen oder Zulassen des Führens eines Kraftfahrzeugs § 21 StVG
ohne Fahrerlaubnis, trotz Fahrverbots oder trotz Verwahrung, Sicherstel-
lung oder Beschlagnahme des Führerscheins
2.1.11 Kennzeichenmissbrauch, soweit ein Fahrverbot angeordnet worden ist § 22 StVG
2.2 folgende besonders verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
laufende Nummer der Anlage
laufende
Ordnungswidrigkeit zur Bußgeldkatalog-Verordnung
Nummer
(BKat)*
2.2.1 Kraftfahrzeug geführt mit einer Atemalkoholkonzentration von 241, 241.1, 241.2
0,25 mg/l oder mehr oder mit einer Blutalkoholkonzentration
von 0,5 Promille oder mehr oder mit einer Alkoholmenge im Kör-
per, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration
führt
2.2.2 Kraftfahrzeug unter der Wirkung eines in der Anlage zu § 24a 242, 242.1, 242.2
Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes genannten berauschen-
den Mittels geführt
2.2.3 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten 9.1 bis 9.3, 11.1 bis 11.3
jeweils in Verbindung mit
11.1.6 bis 11.1.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.1.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.2.5 bis 11.2.10 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
oder 11.3.6 bis 11.3.10
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur innerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
2.2.4 Erforderlichen Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug 12.6 in Verbindung mit 12.6.3,
nicht eingehalten 12.6.4 oder 12.6.5 der
Tabelle 2 des Anhangs so-
wie 12.7 in Verbindung mit
12.7.3, 12.7.4 oder 12.7.5
der Tabelle 2 des Anhangs
2.2.5 Überholvorschriften nicht eingehalten 19.1.1, 19.1.2, 21.1, 21.2
2.2.6 Auf der durchgehenden Fahrbahn von Autobahnen oder Kraft- 83.3
fahrstraßen gewendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrich-
tung gefahren
* Bußgeldkatalog

laufende
Ordnungswidrigkeit
Nummer
2.2.7 Als Fahrzeugführer Bahnübergang unter Verstoß gegen die War-
laufende Nummer der Anlage
zur Bußgeldkatalog-Verordnung
(BKat)*
89b.2, 244
tepflicht oder trotz geschlossener Schranke oder Halbschranke
überquert
2.2.8 Als Fahrzeugführer rotes Wechsellichtzeichen oder rotes Dauer- 132.1, 132.2, 132.3, 132.3.1,
lichtzeichen nicht befolgt bei Gefährdung, mit Sachbeschädi-
132.3.2
gung oder bei schon länger als einer Sekunde andauernder Rot-
phase eines Wechsellichtzeichens
2.2.9 Als Kraftfahrzeugführer an einem Kraftfahrzeugrennen teilge-
nommen
248
3. mit einem Punkt folgende verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten:
3.1 folgende Verstöße gegen die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes:
laufende
Verstöße gegen die Vorschriften
Nummer
3.1.1 des § 24c des Straßenverkehrsgesetzes
3.2 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung:
laufende
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer
3.2.1 die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
3.2.2 die Geschwindigkeit
3.2.3 den Abstand
3.2.4 das Überholen
3.2.5 die Vorfahrt
3.2.6 das Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
3.2.7 Park- oder Halteverbote mit Behinderung von Rettungsfahrzeu-
gen
3.2.8 das Liegenbleiben von Fahrzeugen
3.2.9 die Beleuchtung
3.2.10 die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen
* Bußgeldkatalog
laufende Nummer
des BKat*
243
laufende Nummer
des BKat*
4.1, 4.2, 5a, 5a.1, 6
8.1, 9, 10, 11 in Verbindung
mit 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5,
11.1.6 der Tabelle 1 des An-
hangs (11.1.6 nur außerhalb
geschlossener Ortschaften),
11.2.2, 11.2.3, 11.2.4, 11.2.5
der Tabelle 1 des Anhangs
(11.2.5 nur außerhalb ge-
schlossener Ortschaften),
11.3.4, 11.3.5, 11.3.6 der
Tabelle 1 des Anhangs
(11.3.6 nur außerhalb ge-
schlossener Ortschaften)
12.5 in Verbindung mit
12.5.1, 12.5.2, 12.5.3, 12.5.4
oder 12.5.5 der Tabelle 2 des
Anhangs, 12.6 in Verbindung
mit 12.6.1 oder 12.6.2 der
Tabelle 2 des Anhangs, 12.7
in Verbindung mit 12.7.1 oder
12.7.2 der Tabelle 2 des An-
hangs, 15
17, 18, 19, 19.1, 153a, 21, 22
34
39.1, 41, 42.1, 44
51b.3, 53.1
66
76
79, 80.1, 82, 83.1, 83.2, 85,
87a, 88

laufende
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer
3.2.11 das Verhalten an Bahnübergängen
laufende Nummer
des BKat*
89, 89b.1
3.2.12 das Verhalten an öffentlichen Verkehrsmitteln und Schulbussen 92.1, 92.2, 93, 95.1, 95.2
3.2.13 die Personenbeförderung, die Sicherungspflichten
3.2.14 die Ladung
3.2.15 die sonstigen Pflichten des Fahrzeugführers
3.2.16 das Verhalten am Fußgängerüberweg
3.2.17 die übermäßige Straßenbenutzung
3.2.18 Verkehrshindernisse
99.1, 99.2
102.1, 102.1.1, 102.2.1, 104
108, 246.1, 247
113
116
123
3.2.19 das Verhalten gegenüber Zeichen oder Haltgebot eines Polizei- 129, 132, 133.1, 133.2,
beamten sowie an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen
Grünpfeil
3.2.20 Vorschriftzeichen
3.2.21 Richtzeichen
3.2.22 andere verkehrsrechtliche Anordnungen
3.2.23 Auflagen
3.3 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung:
laufende
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer
3.3.1 die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung
3.3.2 das Führen von Kraftfahrzeugen ohne Begleitung
und 133.3.1, 133.3.2
150, 151.1, 151.2, 152, 152.1
157.3, 159b
164
166, 233
laufende Nummer
des BKat*
171, 172
251a
3.4 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Fahrzeug-Zulassungsverordnung:
laufende
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer
3.4.1 die Zulassung
3.4.2 ein Betriebsverbot und Beschränkungen
laufende Nummer
des BKat*
175
253
3.5 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung:
laufende
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer
3.5.1 die Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger
3.5.2 die Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge
laufende Nummer
des BKat*
186.1.3, 186.1.4, 186.2.3,
187a
189.1.1, 189.1.2, 189.2.1,
189.2.2, 189.3.1, 189.3.2,
189a.1, 189a.2
3.5.3 die Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen 192, 193
3.5.4 die Kurvenlaufeigenschaften von Fahrzeugen
3.5.5 die Achslast, das Gesamtgewicht, die Anhängelast hinter
fahrzeugen
3.5.6 die Besetzung von Kraftomnibussen
3.5.7 Bereifung und Laufflächen
* Bußgeldkatalog
195, 196
Kraft- 198 und 199 jeweils in
Verbindung mit 198.1.2 bis
198.1.7, 199.1.2 bis 199.1.6,
198.2.4 oder 199.2.4, 198.2.5
oder 199.2.5, 198.2.6
oder 199.2.6 der Tabelle 3
des Anhangs
201, 202
212, 213

laufende
Verstöße gegen die Vorschriften über
Nummer
laufende Nummer
des BKat*
3.5.8 die sonstigen Pflichten für den verkehrssicheren Zustand des 214.1, 214.2, 214a.1, 214a.2
Fahrzeugs
3.5.9 die Stützlast
3.5.10 den Geschwindigkeitsbegrenzer
217
223, 224
3.6 folgende Verstöße gegen die Vorschriften der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnen-
schifffahrt (GGVSEB):
laufende
Beschreibung der Zuwiderhandlung
Nummer
3.6.1 Als tatsächlicher Verlader
gesetzliche Grundlage
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- i. V. m.
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel § 37 Absatz 1 Nummer 21
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug
oder Buchstabe a GGVSEB
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle
Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
3.6.2 Als Fahrzeugführer
Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unver- i. V. m.
packte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel § 37 Absatz 1 Nummer 21
gesichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug
oder Buchstabe a GGVSEB
Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zu-
sammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle
Güter
in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt,
dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird.
3.6.3 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeugs Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR
entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 GGVSEB dem Fahrzeug- i. V. m.
führer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der La- § 37 Absatz 1 Nummer 6
dungssicherung nicht übergeben
* Bußgeldkatalog“.
Buchstabe o GGVSEB

19. Folgende Anlage 16 wird angefügt:
„Anlage 16
(zu § 42 Absatz 2)
Rahmenlehrplan für die Durchführung
der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars
1. Baustein „Seminarüberblick“
Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
1.1 … den organisatorischen
Ablauf des Fahreignungs-
seminars beschreiben.
1.2 … die wichtigsten Lehr- –
Lerninhalte und Lehr-
Lernmethoden der verkehrs- –
pädagogischen Teilmaß-
nahme wiedergeben.
1.3 … den Inhalt der Vertrau-
lichkeitsversicherung
darlegen.
1.4 … die Voraussetzungen
der Seminaranerkennung
und die möglichen
Konsequenzen einer Nicht-
erfüllung benennen.
1.5 … die wesentlichen
Inhalte der verkehrs-
psychologischen Teilmaß-
nahme skizzieren.
Modul 1
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
– Anzahl der Teilmaß-
nahmen und Module
– Zeitliche Vorgaben zu
den Teilmaßnahmen,
zu den Modulen und
zur Gesamtmaßnahme
Bausteinstruktur und
-inhalte
Lehr-Lernmethoden
– Vertraulichkeits-
Folien-
versicherung
Präsentation/Film
Lehrvortrag
Merkblatt
– Anwesenheit „Seminarüberblick“
– Aktive Mitarbeit
– Hausaufgaben-
bearbeitung
– Keine offene
Ablehnung
– Konsequenzen der
Nichterfüllung der
Voraussetzungen
– Überblick über die
Inhalte der verkehrs-
psychologischen
Teilmaßnahme
2. Baustein „Individuelle Fahrkarriere und Sicherheitsverantwortung“
Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
2.1 … das Gefahrenpotenzial
beschreiben, welches sein
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
– Bedeutsame kritische Erfahrungsberichte/ Arbeitsblatt
Fahrsituationen seit Diskussion/ „Meine
bisheriges Tatverhalten birgt. dem Fahrerlaubnis- kooperatives Lernen Fahrkarriere“
erwerb
– Unfallrisiken und Lehrvortrag Folien-
Verantwortung im Präsentation/
Zusammenhang Film/Fotos/
mit den berichteten Zeitungsartikel
Fahrsituationen
3. Baustein „Individuelle Mobilitätsbedeutung“
Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann …
3.1 … erläutern, warum das
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
– Individuell bedeutsame
Kraftfahrzeug ein für ihn be- Nutzungsmöglichkei-
deutsames Fortbewegungs-
ten des Kraftfahrzeugs Kooperatives Lernen/ Arbeitsblatt
und Transportmittel darstellt. Einzelarbeit/ „Wann brauche ich
3.2 … Folgen eines Mobilitäts-
verlusts benennen.
Diskussion ein Kraftfahrzeug?“
– Folgen eines
Mobilitätsverlusts

4. Baustein Hausaufgabe „Darstellung der individuellen Mobilitätsbedeutung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte
Der Seminarteilnehmer kann …
4.1 … begründen, inwiefern ein – Individuelle Bedeu-
Mobilitätsverlust zu einer tung des Mobilseins
Abnahme seiner Lebens- – Individuelle Konse-
qualität führt. quenzen eines Mobi-
litätsverlusts
5. Baustein „Erläuterung des Fahreignungs-Bewertungssystems“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte
Der Seminarteilnehmer kann …
5.1 … die Regelungen des – Punkte und Sank-
Fahreignungs-Bewertungs- tionen bei Regel-
systems wiedergeben. verstößen
– Stufen des Punkt-
systems
– Fristen zur Punkte-
tilgung
6. Baustein „Verkehrsregeln und Rechtsfolgen bei Regelverstößen“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte
Der Seminarteilnehmer kann …
6.1 … die Auswahl der – Zuwiderhandlungen
tatbezogenen Bausteine und daraus resultie-
begründen. rende Bausteinaus-
wahl
6.2 … die tatbezogenen Ver- – Tatbezogene Verkehrs-
kehrsregeln anwenden und regeln
begründen.
6.3 … die resultierenden – Rechtsfolgen tatbezo-
Rechtsfolgen tatbezogener gener Regelverstöße
Regelverstöße benennen.
Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Hausaufgabe Arbeitsblatt
„Meine individuelle
Mobilitäts-
bedeutung“
Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Lehrvortrag Folien-
Präsentation/Film
Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Lehrvortrag –
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Aufgaben
„Verkehrsregeln“
Filme/
Simulationen/
animierte Grafiken/
Fotos/Grafiken
7. Baustein „Übung zur Klärung der individuellen Mobilitätssituation“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte
Der Seminarteilnehmer kann …
Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
7.1 … bestimmte tatbezogene – Tatbezogene Kooperatives –
Regelverstöße den entspre- Regelverstöße Lernen/Diskussion
chenden Punktekategorien – Punktekategorien des
zuordnen und für jeden Fahreignungs-
Verstoß ableiten, ob dieser Bewertungssystems
zum Entzug der Fahrerlaub- – Fahrerlaubnisentzug
nis führen würde. als Folge tatbezogener
Regelverstöße
8. Baustein Hausaufgabe „Übung zur Selbstbeobachtung“
Lehr-Lernziele
Lehr-Lerninhalte
Der Seminarteilnehmer kann …
8.1 … auslösende und aufrecht- – Individuelle Gelegen-
erhaltende Bedingungen heitsstrukturen, die
seines Tatverhaltens schil- das Begehen von
dern. Regelverstößen
fördern
Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
Hausaufgabe Arbeitsblatt
„Selbst-
beobachtung“

Modul 2
9. Baustein „Auswertung der Hausaufgaben“
Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann
9.1 … begründen, inwiefern ein
Mobilitätsverlust zu einer
Abnahme seiner Lebens-
qualität führt.
9.2 … auslösende und auf-
rechterhaltende Bedingun-
gen seines Tatverhaltens
schildern.
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
…
– Individuelle Bedeu- Arbeitsblatt
tung des Mobilseins „Meine individuelle
– Individuelle Mobilitäts-
Konsequenzen eines bedeutung“
Mobilitätsverlusts Diskussion/
Erfahrungsberichte/
– Individuelle Gelegen- Lernstandkontrolle Arbeitsblatt
heitsstrukturen, die „Selbst-
das Begehen von beobachtung“
Regelverstößen
fördern
10. Baustein „Risikoverhalten und Unfallfolgen“
Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann
10.1 … darüber berichten, dass
bestimmte (Gefahren-)
Situationen verzerrt wahr-
genommen und falsch
beurteilt werden.
10.2 … Konsequenzen des
aus Fehleinschätzungen
resultierenden Fahr-
verhaltens benennen.
10.3 … risikominimierende
Fahrverhaltensweisen
darstellen.
10.4 … die Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln begründen.
10.5 … tatbezogene Auslöser
nennen, die einen Unfall
verursachen können.
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
…
– Wahrnehmungs- und
Beurteilungsfehler
Computergestütztes
kooperatives Lernen
Aufgaben
– Konsequenzen des „Fehlein-
aus Fehleinschätzun- schätzungen“
gen resultierenden
Fahrverhaltens Filme/
animierte Grafiken/
– Risikominimierende Fotos/Grafiken
Fahrverhaltens-
strategien
– Sinnhaftigkeit von
Verkehrsregeln
– Tatbezogene Auslöser
von Unfällen
10.6 … das tatbezogene Unfall- – Tatbezogenes Unfall- Diskussion/ Folien-Präsen-
risiko einschätzen.
risiko Lehrvortrag tation/Filme
10.7 … mögliche Unfallfolgen für – Mögliche Unfallfolgen
Unfallbeteiligte und deren
Angehörige benennen.
für Unfallbeteiligte und
deren Angehörige
11. Baustein „Individuelle Sicherheitsverantwortung“
Lehr-Lernziele
Der Seminarteilnehmer kann
11.1 … anhand realer Unfälle
über mögliche Unfallfolgen
seines Tatverhaltens
berichten.
11.2 … die in der verkehrspäda-
gogischen Teilmaßnahme
vermittelten Kenntnisse
wiedergeben.
Lehr-Lerninhalte Lehr-Lernmethoden Medien/Materialien
…
– Mögliche Unfallfolgen Diskussion/ Folien-Präsen-
für Unfallbeteiligte und Lehrvortrag tation/Film
deren Angehörige
(Einzelschicksale)
– Zusammenfassung
der in der verkehrs-
pädagogischen Maß-
nahme vermittelten
Kenntnisse
11.3 … seine Einstellungen zum – Meinungen und Posi- Diskussion/ –
eigenen Fahrverhalten und
zur persönlichen Sicher-
heitsverantwortung be-
schreiben.
tionen der Teilnehmer Lernstandkontrolle
zur Gefährlichkeit
ihres bisherigen Fahr-
verhaltens und zu ihrer
individuellen Sicher-
heitsverantwortung
“.

Artikel 3
Änderung der
Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
In Nummer 1 Satz 2 und 3 der Anlage der Zweiten Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der
Fahrerlaubnis-Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3113) wird jeweils das Wort „Verkehrszentralregis-
ter“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung der
Bußgeldkatalog-Verordnung
Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das Verwarnungsgeld wird in Höhe von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro erhoben.“
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
b) In den Absätzen 2, 3, 4, 4a und 5 wird jeweils die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
c) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „35 Euro“ durch die Angabe „55 Euro“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „40 Euro“ durch die Angabe „60 Euro“ ersetzt.
4. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 5a, 51b.3, 66, 76, 92.1, 93, 95.1, 99.1, 104, 116, 123, 151.1, 157.3, 159b, 164, 166, 179a,
186.1.3, 186.2.3, 187a, 217, 239 und 246.1 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in
Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.
b) Die Nummer 12.6 wird durch die folgenden Nummern 12.6 und 12.7 ersetzt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-Ordnung in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand
(StVO) Fahrverbot
in Monaten
„12.6 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h, Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Buchstabe b
Viertel des Tachowertes betrug
12.7 bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h, Tabelle 2
sofern der Abstand in Metern weniger als ein Buchstabe c“.
Viertel des Tachowertes betrug
c) In den Nummern 53.1 und 179b wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die
Angabe „50 €“ durch die Angabe „65 €“ ersetzt.
d) In den Nummern 92.2, 95.2, 99.2, 129, 150, 151.2, 233, 251a und 253 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in
Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „70 €“ ersetzt.
e) In den Nummern 102.1, 102.2.1, 192, 195, 201 und 212 wird jeweils in der Spalte „Regelsatz in Euro (€),
Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die Angabe „60 €“ ersetzt.
f) In Nummer 119 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „75 €“ durch die
Angabe „120 €“ ersetzt.
g) In Nummer 120 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „380 €“ durch
die Angabe „570 €“ ersetzt.
h) In den Nummern 152.1, 241.1, 241.2, 242.1 und 242.2 wird jeweils in der Spalte „Tatbestand“ das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
i) In Nummer 153 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „40 €“ durch die
Angabe „80 €“ ersetzt.

j) Die Nummer 175 wird durch die folgenden Nummern 175 und 175a ersetzt:
Regelsatz
Fahrzeug-Zulassungs-
in Euro (€),
Lfd. Nr. Tatbestand verordnung
Fahrverbot
(FZV)
in Monaten
„175 Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger ohne § 3 Absatz 1 Satz 1 70 €
die erforderliche EG-Typgenehmigung, Einzelge- § 4 Absatz 1
nehmigung oder Zulassung auf einer öffentlichen § 48 Nummer 1
Straße in Betrieb gesetzt
175a Kraftfahrzeug oder Kraftfahrzeuganhänger außer- § 8 Absatz 1a Satz 6 50 €“.
halb des auf dem Saisonkennzeichen angegebe- § 9 Absatz 3 Satz 6
nen Betriebszeitraums oder nach dem auf dem § 16 Absatz 2 Satz 8
Kurzzeitkennzeichen oder nach dem auf dem Aus- § 19 Absatz 1 Nummer 4
fuhrkennzeichen angegebenen Ablaufdatum oder Satz 3
Fahrzeug mit Wechselkennzeichen ohne oder mit § 48 Nummer 1
unvollständigem Wechselkennzeichen auf einer
öffentlichen Straße in Betrieb gesetzt
k) Die Nummern 189a bis 189a.2 werden durch die folgenden Nummern 189a bis 189b.2 ersetzt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-
in Euro (€)
Lfd. Nr. Tatbestand Zulassung-Ordnung
Fahrverbot
(StVZO)
in Monaten
„189a Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
laubnis erloschen war, und dadurch die Verkehrs-
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
189a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189a.2 bei anderen als in Nummer 189a.1 genannten 135 €
Fahrzeugen
189b Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs an- § 19 Absatz 5 Satz 1
geordnet oder zugelassen, obwohl die Betriebser- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
laubnis erloschen war, und dadurch die Umwelt
wesentlich beeinträchtigt
189b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 270 €
189b.2 bei anderen als in Nummer 189b.1 genannten 135 €“.
Fahrzeugen
l) In Nummer 190 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „50 €“ durch die
Angabe „100 €“ ersetzt.
m) Die Nummern 214a bis 214a.2 werden durch die folgenden Nummern 214a bis 214b.2 ersetzt:
Regelsatz
Straßenverkehrs-
in Euro (€)
Lfd. Nr. Tatbestand Zulassungs-Ordnung
Fahrverbot
(StVZO)
in Monaten
Erlöschen der Betriebserlaubnis
„214a Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1
Betrieb genommen und dadurch die Verkehrs- § 69a Absatz 2 Nummer 1a
sicherheit wesentlich beeinträchtigt
214a.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
214a.2 bei anderen als in Nummer 214a.1 genannten 90 €
Fahrzeugen
214b Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in § 19 Absatz 5 Satz 1
Betrieb genommen und dadurch die Umwelt § 69a Absatz 2 Nummer 1a
wesentlich beeinträchtigt
214b.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen 180 €
214b.2 bei anderen als in Nummer 214b.1 genannten 90 €“.
Fahrzeugen

n) In Nummer 240 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten“ die Angabe „100 €“ durch
die Angabe „150 €“ ersetzt.
o) Im Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) „Tabelle 1 Geschwindigkeitsüberschreitungen“
„b) kennzeichnungspflichtige Kraftfahrzeuge der in Buchstabe a genannten Art mit
Kraftomnibusse mit Fahrgästen“ wird in Nummer 11.2.2 in der Spalte „Regelsatz in
unter der Überschrift
gefährlichen Gütern oder
Euro bei Begehung
innerhalb geschlossener Ortschaften (außer bei Überschreitung für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr
als zwei Fällen nach Fahrtantritt)“ die Angabe „40“ durch die Angabe „60“ ersetzt.
p) Der Anhang (zu Nummer 12 der Anlage) „Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von
Fahrzeug“ wird wie folgt gefasst:
Tabelle 2
einem vorausfahrenden
„Anhang
(zu Nummer 12 der Anlage)
Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug
Lfd. Nr. Regelsatz in Euro Fahrverbot
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug
betrug in Metern
12.5 a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h
12.5.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.5.2 weniger als 4/ 10 des halben Tachowertes .........
12.5.3 weniger als 3/ 10 des halben Tachowertes .........
12.5.4 weniger als 2/ 10 des halben Tachowertes .........
12.5.5 weniger als 1/ 10 des halben Tachowertes .........
12.6 b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h
12.6.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.6.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.6.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.6.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.6.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.7 c) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h
12.7.1 weniger als 5/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.7.2 weniger als 4/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.7.3 weniger als 3/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.7.4 weniger als 2/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
12.7.5 weniger als 1/10 des halben Tachowertes . . . . . . . . .
75
100
160
240
320
75
100
160 Fahrverbot
1 Monat
240 Fahrverbot
2 Monate
320 Fahrverbot
3 Monate
100
180
240 Fahrverbot
1 Monat
320 Fahrverbot
2 Monate
400 Fahrverbot
3 Monate “.

5. Der Anhang (zu § 3 Absatz 3) „Tabelle
beschädigung“ wird wie folgt gefasst:
„Anhang
(zu § 3 Absatz 3)
Erhöhung der Regelsätze bei
4 Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sach-
Tabelle 4
Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung
Die im Bußgeldkatalog bestimmten Regelsätze, die einen Betrag von mehr als 55 Euro vorsehen, erhöhen sich
beim Hinzutreten einer Gefährdung oder
tatbestand enthalten sind, wie folgt:
Bei einem Regelsatz
für den Grundtatbestand
von Euro
60
70
75
80
90
95
100
110
120
130
135
140
150
160
165
180
190
200
210
235
240
250
270
280
285
290
320
350
360
380
400
405
425
440
Sachbeschädigung, soweit diese Merkmale nicht bereits im Grund-
mit Gefährdung mit Sachbeschädigung
auf Euro auf Euro
75 90
85 105
90 110
100 120
110 135
115 140
120 145
135 165
145 175
160 195
165 200
170 205
180 220
195 235
200 240
220 265
230 280
240 290
255 310
285 345
290 350
300 360
325 390
340 410
345 415
350 420
385 465
420 505
435 525
460 555
480 580
490 590
510 615
530 640

Bei einem Regelsatz mit Gefährdung
für den Grundtatbestand
von Euro auf Euro
480 580
500 600
560 675
570 685
600 720
635 765
680 820
700 840
760 915
Enthält der Grundtatbestand bereits eine Gefährdung, führt Sachbeschädigung zu
Bei einem Regelsatz für den Grundtatbestand
von Euro
60
70
75
80
100
150
Artikel 5
Änderung der
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
Die Anlage zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar
mit Sachbeschädigung
auf Euro
700
720
810
825
865
920
985
1 000
1 000
folgender Erhöhung:
mit Sachbeschädigung
auf Euro
75
85
90
100
120
180 “.
2011 (BGBl. I S. 98), die
zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3772) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In den Nummern 145 und 251 wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das
ersetzt.
2. In Nummer 209 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
Wort „Fahreignungsregister“
„Verwarnung nach den Regelungen der Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Absatz 2 Nummer 2 StVG), Ermahnung
oder Verwarnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder 2 StVG)“.
3. In Nummer 210 wird die Spalte „Gegenstand“ wie folgt gefasst:
„Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar (§ 2a Absatz 2 Nummer 1 StVG)
teilungen an das Kraftfahrt-Bundesamt“.
einschließlich der Mit-
4. In Nummer 214.6 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§§ 36, 43 FeV“ durch die Angabe „§ 36 FeV“
ersetzt.
5. Nummer 215 wird durch die folgenden Nummern 215 bis 215.8 ersetzt:
Gebühren-
Gegenstand
Nummer
„215 Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie (§ 4a Absatz 3 StVG)
215.1 Erteilung der Seminarerlaubnis
Gebühr
Euro
40,90
215.2 Erteilung der Seminarerlaubnis nach vorangegangener Versagung, Rück-
nahme oder Widerruf oder nach vorangegangenem Verzicht
215.3 Berichtigung eines Erlaubnisbescheides
33,20 bis 256,00
7,70
215.4 Erlaubnisbescheid als Ersatz für einen verlorenen oder unbrauchbar gewor-
denen, außer den Kosten einer etwaigen öffentlichen Ungültigkeitserklä-
rung
215.5 Rücknahme oder Widerruf der Seminarerlaubnis
15,30 bis 38,30
33,20 bis 256,00

Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
215.6 Zwangsweise Einziehung eines Erlaubnisbescheides. Diese Gebühr ist
auch fällig, wenn die Voraussetzung für die zwangsweise Einziehung erst
nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden ist. 14,30 bis 286,00
215.7 Überprüfung einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme des Fahreig-
nungsseminars (§ 4a Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 StVG). Die Gebühr ist
auch zu entrichten, wenn die Untersuchung (Überwachung) ohne Verschul-
den der nach Landesrecht zuständigen Behörde und ohne ausreichende
Entschuldigung des Inhabers der Seminarerlaubnis Verkehrspsychologie
am festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht zu Ende geführt wer-
den konnte. 30,70 bis 511,00
215.8 Versagung der Seminarerlaubnis 33,20 bis 256,00“.
6. Nach Nummer 256 werden die folgenden Nummern 257 und 258 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„257 Bewertung alternativer Lehr- und Lernmethoden und Medien zur Gestal-
tung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungssemi-
nars nach § 42 Absatz 2 FeV einschließlich der Auslagen für eine externe
Begutachtung 1 000,00 bis 10 000,00
258 Anerkennung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspsycholo- nach dem Zeitaufwand
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 4a Absatz 8 StVG mit 12,80 Euro
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
7. Nummer 302.2 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) Nach dem Wort „Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein“ ein-
gefügt.
8. In Nummer 302.5 werden nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ die Wörter „, § 31b Absatz 1, § 31c“
eingefügt.
9. Nummer 302.6 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „der Fahrlehrerlaubnis“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG)“ werden die Wörter „oder der Seminarerlaubnis
Verkehrspädagogik (§ 31a FahrlG)“ eingefügt.
c) Nach dem Wort „Fahrlehrerscheins“ wird das Wort „oder“ durch ein Komma ersetzt.
d) Nach dem Wort „der Erlaubnisurkunde“ werden die Wörter „oder des Vermerks auf dem Fahrlehrerschein,“
eingefügt.
e) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
10. Nummer 306 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „der Seminarerlaubnis (§ 31 FahrlG),“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Verkehrs-
pädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.
11. Nummer 308.1 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „eines Aufbauseminars,“ werden die Wörter „einer verkehrspädagogischen Teilmaß-
nahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 FahrlG,“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1 und 3, § 31c“ eingefügt.
12. Nummer 310 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern „(§ 31 FahrlG) oder deren Erweiterung,“ werden die Wörter „der Seminarerlaubnis Ver-
kehrspädagogik (§ 31a FahrlG),“ eingefügt.
b) Nach den Wörtern „§ 31 Absatz 2 Satz 4“ wird die Angabe „, § 31b Absatz 1, § 31c“ eingefügt.

13. Nach Nummer 310 wird folgende Nummer 311 eingefügt:
Gebühren- Gebühr
Gegenstand
Nummer Euro
„311 Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems für die verkehrspädago- nach dem Zeitaufwand
gische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars oder für den Einwei- mit 12,80 Euro
sungslehrgang nach § 34 Absatz 3 FahrlG je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit“.
Artikel 6
Änderung der
Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
In § 5b der Zweiten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 730) geändert worden ist, wird das Wort
„Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung der
Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr
In § 10 Absatz 2 Satz 3 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I
S. 3120), wird das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung der
Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
In Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc, Nummer 2.1 Satz 2 der Anlage XVIIa, Nummer 2.1 Satz 2 der An-
lage XVIIIc, Nummer 2.1 der Anlage XVIIId der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I
S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juli 2013 (BGBl. I S. 2803) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Verkehrszentralregister“ durch das Wort „Fahreignungsregister“ ersetzt.
Artikel 9
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die Anlage 1 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1318), die zuletzt durch Artikel 3
der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 Buchstabe e wird wie folgt gefasst:
„e) Fahreignungsregister
Fahreignungs-Bewertungssystem“.
2. Nummer 12 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) Hilfen
insbesondere durch
– Aufbauseminare, besondere Aufbauseminare und verkehrspsychologische Beratungsgespräche (Führer-
schein auf Probe)
– Fahreignungsseminare (Fahreignungs-Bewertungssystem)
– Erfahrungsaustausch für Fahranfänger“.
Artikel 10
Änderung der
Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
Die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 19. Juni 2012 (BGBl. I S. 1346), die zuletzt durch
Artikel 4 der Verordnung vom 10. Januar 2013 (BGBl. I S. 35) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Seminarerlaubnis“ die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“
eingefügt.
c) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
d) Absatz 3 Nummer 3 wird gestrichen.

2. In § 14 werden in der Überschrift die Wörter „nach § 31 des Fahrlehrergesetzes“ angefügt.
3. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Überwachung
der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
des Fahreignungsseminars nach § 31a Absatz 7 des Fahrlehrergesetzes
und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes
Die Überwachung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars nach § 31a Ab-
satz 7 des Fahrlehrergesetzes und des Einweisungslehrgangs nach § 31b Absatz 3 des Fahrlehrergesetzes,
jeweils in Verbindung mit § 33 des Fahrlehrergesetzes, bestimmt sich nach § 43 der Fahrerlaubnis-Verordnung.“
4. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „oder § 4“ gestrichen.
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Inhalte und Methoden der Fortbildung für Inhaber einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
nach § 31a des Fahrlehrergesetzes sind an den Inhalten und Methoden der Anlage 16 der Fahrerlaubnis-
Verordnung zu orientieren.“
5. In Anlage 1.1 wird die Seite 2 des Musters des Fahrlehrerscheins wie folgt gefasst:
„
Seminarerlaubnis
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung von Aufbauseminaren nach § 2a StVG
Siegel der
Erlaubnis-
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Der Inhaber besitzt die Seminarerlaubnis
zur Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme
Siegel der
Erlaubnis- des Fahreignungsseminars nach § 4a StVG
behörde
, den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
...............................................................................................
Beschäftigungsverhältnisse
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Ende des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
Beginn des Beschäftigungsverhältnisses am:
Siegel der mit der Fahrschule:
Erlaubnis-
behörde , den
(Erlaubnisbehörde) (Unterschrift)
“.
6. In der Anlage 4 werden in der Fußnote *) die Wörter „Aufbauseminar = ASF o. ASP“ durch die Wörter „Auf-
bauseminar = ASF, verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars = FES“ ersetzt.
7. In der Anlage 5 werden die Wörter „Aufbauseminar für Punktauffällige (ASP)“ durch die Wörter „verkehrspäda-
gogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars (FES)“ ersetzt.

Artikel 11
Aufhebung der
Ersten Verordnung über Ausnahmen
von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung
Die Erste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaub-
nis-Verordnung vom 15. April 2011 (BGBl. I S. 650) wird aufgehoben.
Artikel 12
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Mai 2014 in
Kraft.
(2) Artikel 1 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 5. November 2013
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
f ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g
Peter Ramsauer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 3920. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 557daba6cb775e42….