Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 49 Gewaltschutzsachen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/49?asof=2019-06-10#abs-1 (1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 2 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 3 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/49?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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05.12.2014 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I 1964)
BGBl. 2014 I S. 1964
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.