Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 1 Geltungsbereich
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Nach Gewicht
- KG, 18.01.2016 – 19 AR 15/14
- BGH, 09.08.2021 – GSZ 1/20Einscheidung des Einzelrichters am Bundesgerichtshof über den Antrag auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands
- BGH, 06.10.2020 – XI ZR 355/18(Besetzung des Gerichts für Antrag nach § 33 RVG auf Festsetzung des Wertes des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren)
- BGH, 07.01.2015 – XII ZB 143/14Kostenentscheidung in einer Abstammungssache: Prüfung der Niederschlagung von Gerichtskosten wegen unrichtiger SachbehandlungZitiert von 8
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 275/24Vergütung des Ergänzungspflegers bei Überprüfung eines notariellen GrundstückskaufvertragesZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 10.04.2025 – 21 WF 369/24
- OLG Braunschweig, 18.03.2025 – 1 WF 32/25Zitiert von 2
- OLG München, 13.05.2024 – 16 WF 467/24 e
90 Entscheidungen zu § 1 FamGKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/1#abs-1 (1) In Familiensachen einschließlich der Vollstreckung durch das Familiengericht und für Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 107 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben, soweit nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem Verfahren nach Satz 1 in Zusammenhang steht. Für das Mahnverfahren werden Kosten nach dem Gerichtskostengesetz erhoben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/1#abs-2 (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.