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# § 49 FamGKG — Gewaltschutzsachen

Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen  
Stand: 01.06.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Gewaltschutzsachen nach § 1 des Gewaltschutzgesetzes und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz beträgt der Verfahrenswert 3 000 Euro, in Gewaltschutzsachen nach § 2 des Gewaltschutzgesetzes 4 000 Euro.

(2) Ist der nach Absatz 1 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

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Zitiervorschlag: § 49 FamGKG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/49

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