Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 2 Kostenfreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/2#abs-1 (1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/2#abs-2 (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/2#abs-3 (3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.
Wird zitiert von 38 Entscheidungen zu § 2 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 251/16Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts; Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund; Berücksichtigung von Kostenbefreiungstatbeständen; Gerichtskostenfreiheit des JugendamtsZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2023 – 6 UF 239/22Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 08.03.2024 – 16 WF 118/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2023 – 6 UF 158/23
- KG, 12.09.2014 – 19 AR 4/14Zitiert von 1
- OLG Naumburg, 04.09.2013 – 8 WF 174/13
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 26.02.2025 – 16 UF 136/24
- OLG München, 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e
- OLG Karlsruhe, 11.07.2024 – 20 UF 88/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.