Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 2 Kostenfreiheit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 38
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Nach Gewicht
- BGH, 28.09.2016 – XII ZB 251/16Kostenentscheidung im Umgangsverfahren: Beteiligtenstellung des Jugendamts; Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund; Berücksichtigung von Kostenbefreiungstatbeständen; Gerichtskostenfreiheit des JugendamtsZitiert von 19
- OLG Frankfurt am Main, 17.01.2023 – 6 UF 239/22Zitiert von 3
- OLG Karlsruhe, 08.03.2024 – 16 WF 118/23Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 10.10.2023 – 6 UF 158/23
- KG, 12.09.2014 – 19 AR 4/14
- OLG Naumburg, 04.09.2013 – 8 WF 174/13
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 26.02.2025 – 16 UF 136/24
- OLG München, 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e
- OLG Karlsruhe, 11.07.2024 – 20 UF 88/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/2#abs-1 (1) Der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen sind von der Zahlung der Kosten befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/2#abs-2 (2) Sonstige bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften, durch die eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/2#abs-3 (3) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit ein von der Zahlung der Kosten befreiter Beteiligter Kosten des Verfahrens übernimmt.