Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen
Stand: 01.06.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48#abs-1 (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5 000 Euro.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48#abs-2 (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.
Wird zitiert von 89 Entscheidungen zu § 48 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 12.04.2018 – 2 WF 60/18
- OLG Brandenburg, 30.05.2017 – 10 WF 69/17
- OLG Hamm, 09.11.2020 – 5 UF 85/20Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 26.06.2020 – 5 WF 114/20Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 22.10.2024 – 15 UF 127/24
- OLG Celle, 06.11.2014 – 18 UF 16/14Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 01.09.2025 – 9 UF 137/25
- OLG Nürnberg, 11.02.2025 – 11 UF 1178/24
- AG Erlangen, 27.11.2024 – 2 F 1243/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 48 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 7. April 2025 (BGBl. I Nr. 109; 2025 I Nr. 139)
BGBl. 2025 I Nr. 109
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 48 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 48 neu gefasst durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.