Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 48 Ehewohnungs- und Haushaltssachen

Stand: 01.06.2025

Bund2 Fassungen86 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48#abs-1 (1) In Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Verfahrenswert 4 000 Euro, in Ehewohnungssachen nach § 200 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 5 000 Euro.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48#abs-2 (2) In Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit beträgt der Wert 2 000 Euro, in Haushaltssachen nach § 200 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit 3 000 Euro.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/48#abs-3 (3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

§ 47 § 49