Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 43 Ehesachen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/43#abs-1 (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/43#abs-2 (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.
Wird zitiert von 173 Entscheidungen zu § 43 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Stuttgart, 08.05.2024 – 17 WF 45/24
- OLG Schleswig, 30.09.2025 – 8 WF 121/25
- OLG Brandenburg, 11.02.2016 – 10 WF 71/15Zitiert von 11
- OLG Brandenburg, 12.10.2015 – 15 WF 176/15Zitiert von 6
- KG, 25.08.2016 – 19 WF 143/15Zitiert von 4
- OLG Frankfurt am Main, 12.03.2024 – 2 WF 12/24Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 16.07.2026 – 12 WF 715/26 eVerfahrenswert der Ergänzungspflegschaft: Reichweite des Höchstwerts nach § 46 Abs. 3 FamGKG bei mehreren Pfleglingen in einem Verfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 02.07.2026 – 13 UF 52/26Ehescheidung: Voraussetzungen des Getrenntlebens innerhalb der ehelichen Wohnung und Beurteilung einer unzumutbaren Härte bei heimlicher Bildaufnahme im Schlafzimmer Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Brandenburg, 01.12.2025 – 13 UF 97/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.