Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 43 Ehesachen

Stand: 10.06.2019

Bund165 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/43#abs-1 (1) In Ehesachen ist der Verfahrenswert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht unter 3 000 Euro und nicht über 1 Million Euro angenommen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/43#abs-2 (2) Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten einzusetzen.

§ 42 § 44