Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 38 Stufenantrag
Stand: 10.06.2019
Wird mit dem Antrag auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung der Antrag auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Antragsgegner aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, ist für die Wertberechnung nur einer der verbundenen Ansprüche, und zwar der höhere, maßgebend.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 38 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Thüringen, 30.07.2012 – 1 WF 396/12Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 13.01.2017 – 4 WF 702/16
- OLG Stuttgart, 10.02.2025 – 11 UF 123/24
- OLG Bamberg, 04.07.2023 – 2 WF 7/23
- OLG Schleswig, 08.08.2013 – 15 WF 269/13Zitiert von 1
- OLG Celle, 17.06.2011 – 10 WF 164/11
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 08.09.2025 – 25 WF 119/25
- OLG Köln, 31.07.2025 – 19 W 20/25
- AG Dachau, 08.04.2025 – 4 F 867/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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23.07.2013 Ausfertigung
§ 38 neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2013 I S. 2586
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