Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 52 Güterrechtssachen
Stand: 10.06.2019
Wird in einer Güterrechtssache, die Familienstreitsache ist, auch über einen Antrag nach § 1382 Abs. 5 oder nach § 1383 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entschieden, handelt es sich um ein Verfahren. Die Werte werden zusammengerechnet.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 52 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.11.2024 – 6 WF 129/24
- OLG Brandenburg, 26.08.2021 – 13 WF 142/21
- OLG Zweibrücken, 18.06.2024 – 2 UF 166/23
- OLG Köln, 10.06.2024 – II-14 UF 20/24
- AG Sigmaringen, 29.02.2024 – 2 F 492/20
- AG München, 27.05.2022 – 531 F 6828/20
Zuletzt entschieden
- AG Starnberg, 22.03.2022 – 001 F 165/19
- OLG Frankfurt am Main, 23.03.2020 – 4 WF 27/20
- OLG Hamm, 14.10.2014 – 2 UF 91/14Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 52 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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