Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen
FamGKG§ 3 Höhe der Kosten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/3#abs-1 (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/3#abs-2 (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.
Wird zitiert von 137 Entscheidungen zu § 3 FamGKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 28.03.2024 – 4 WF 57/24
- OLG Zweibrücken, 07.02.2024 – 2 WF 26/24
- OLG Brandenburg, 01.06.2022 – 13 WF 85/22Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.07.2021 – 4 WF 99/21Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 22.06.2021 – 4 WF 82/21Zitiert von 1
- OLG Zweibrücken, 22.10.2020 – 2 WF 198/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 23.04.2026 – 15 UF 139/25
- OLG Karlsruhe, 24.02.2026 – 18 WF 7/26
- OLG Stuttgart, 29.01.2026 – 11 UF 269/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FamGKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.