Gesetze / Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen

FamGKG

§ 3 Höhe der Kosten

Stand: 10.06.2019

Bund136 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/3#abs-1 (1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Verfahrensgegenstands (Verfahrenswert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamGKG/3#abs-2 (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

§ 2 § 4