Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 38 Belastung mit Verbindlichkeiten
Stand: 10.06.2019
Verbindlichkeiten, die auf einer Sache oder auf einem Recht lasten, werden bei Ermittlung des Geschäftswerts nicht abgezogen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch für Verbindlichkeiten eines Nachlasses, einer sonstigen Vermögensmasse und im Fall einer Beteiligung an einer Personengesellschaft auch für deren Verbindlichkeiten.
Wird zitiert von 31 Entscheidungen zu § 38 GNotKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 07.02.2025 – 20 W 25/23
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG Hamm, 01.08.2023 – 15 W 310/20Zitiert von 1
- OLG München, 29.04.2024 – 11 W 554/24 e
- OLG Dresden, 03.02.2022 – 5 Wx 11/21Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 14.12.2022 – 13 WF 194/22
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 23.09.2025 – 2 WF 100/25
- OLG Düsseldorf, 30.12.2024 – 10 W 100/24
- AG Nürnberg, 03.12.2024 – 158 F 1305/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 38 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2573)
BGBl. 2018 I S. 2573
BGBl. 2018 I S. 2573 Gesetzgebungsmaterialien
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