Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 66 Anschlussbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 103
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2016 – XII ZB 629/13Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen VersorgungsträgersZitiert von 45
- KG, 25.03.2011 – 13 UF 229/10Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 30.12.2013 – 15 UF 306/13Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 21.02.2013 – 1 UF 253/12Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2014 – XII ZB 706/12Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine Versorgungsausgleichsregelung im Ehescheidungsverbund ohne Entscheidung über einen Aussetzungsantrag wegen UnterhaltszahlungZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 27.05.2013 – 18 UF 378/12
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- KG, 15.08.2025 – 16 UF 44/24
- OLG München, 12.03.2025 – 26 UF 85/24 e
103 Entscheidungen zu § 66 FamFG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.