Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 66 Anschlussbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Ein Beteiligter kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist; die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Beschwerdeanschlussschrift bei dem Beschwerdegericht. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
Wird zitiert von 106 Entscheidungen zu § 66 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2016 – XII ZB 629/13Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen VersorgungsträgersZitiert von 47
- KG, 25.03.2011 – 13 UF 229/10Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 30.12.2013 – 15 UF 306/13Zitiert von 3
- OLG Thüringen, 21.02.2013 – 1 UF 253/12Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2014 – XII ZB 706/12Familiensache: Unzulässigkeit der Anschlussbeschwerde gegen eine Versorgungsausgleichsregelung im Ehescheidungsverbund ohne Entscheidung über einen Aussetzungsantrag wegen UnterhaltszahlungZitiert von 10
- OLG Karlsruhe, 27.05.2013 – 18 UF 378/12
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 26.06.2026 – 10 W 3/25
- OLG Hamm, 15.01.2026 – 12 UF 165/24
- KG, 15.08.2025 – 16 UF 44/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 66 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 66 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.