Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/145#abs-1 (1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/145#abs-2 (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/145#abs-3 (3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 145 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2016 – XII ZB 629/13Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen VersorgungsträgersZitiert von 47
- OLG Stuttgart, 30.12.2013 – 15 UF 306/13Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 01.12.2015 – 2 UF 126/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.07.2015 – 9 UF 9/15
- OLG Stuttgart, 27.10.2010 – 15 UF 196/10Zitiert von 3
- BGH, 29.03.2023 – XII ZB 409/22Ehescheidungsverbundverfahren: Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer SäumnislageZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2023 – 6 UF 170/22
- OLG Düsseldorf, 20.12.2022 – 1 UF 78/22
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2021 – 8 UF 28/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.10.2016 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I 2222)
BGBl. 2016 I S. 2222
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 145 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418)
BGBl. 2012 I S. 2418
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.