Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 145 Befristung und Einschränkung von Rechtsmittelerweiterung und Anschlussrechtsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 24
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 03.02.2016 – XII ZB 629/13Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen VersorgungsträgersZitiert von 45
- OLG Stuttgart, 30.12.2013 – 15 UF 306/13Zitiert von 3
- OLG Frankfurt am Main, 01.12.2015 – 2 UF 126/13Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 23.07.2015 – 9 UF 9/15
- OLG Stuttgart, 27.10.2010 – 15 UF 196/10Zitiert von 3
- BGH, 29.03.2023 – XII ZB 409/22Ehescheidungsverbundverfahren: Auslegung und Umdeutung von Verfahrenserklärungen in einer SäumnislageZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 06.07.2023 – 6 UF 170/22
- OLG Düsseldorf, 20.12.2022 – 1 UF 78/22
- OLG Frankfurt am Main, 26.04.2021 – 8 UF 28/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 145 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/145#abs-1 (1) Ist eine nach § 142 einheitlich ergangene Entscheidung teilweise durch Beschwerde oder Rechtsbeschwerde angefochten worden, können Teile der einheitlichen Entscheidung, die eine andere Familiensache betreffen, durch Erweiterung des Rechtsmittels oder im Wege der Anschließung an das Rechtsmittel nur noch bis zum Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung angefochten werden; bei mehreren Bekanntgaben ist die letzte maßgeblich. Ist eine Begründung des Rechtsmittels gesetzlich nicht vorgeschrieben, so tritt an die Stelle der Bekanntgabe der Rechtsmittelbegründung die Bekanntgabe des Schriftsatzes, mit dem das Rechtsmittel eingelegt wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/145#abs-2 (2) Erfolgt innerhalb dieser Frist eine solche Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel, so verlängert sich die Frist um einen weiteren Monat. Im Fall einer erneuten Erweiterung des Rechtsmittels oder Anschließung an das Rechtsmittel innerhalb der verlängerten Frist gilt Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/145#abs-3 (3) Durch die Anschließung an die Beschwerde eines Versorgungsträgers kann der Scheidungsausspruch nicht angefochten werden.