Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 73 Anschlussrechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Ein Beteiligter kann sich bis zum Ablauf einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen einer Anschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussrechtsbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen und zu unterschreiben. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen, als unzulässig verworfen oder nach § 74a Abs. 1 zurückgewiesen wird.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 73 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.01.2023 – XII ZB 433/19Versorgungsausgleich: Teilrechtskraft im Rechtsbeschwerdeverfahren; unwirksame Bestimmung in Teilungsanordnung des Versorgungsträgers; materielle Beschwer eines EhegattenZitiert von 4
- BGH, 23.03.2022 – XII ZB 337/21Versorgungsausgleich: Berechnung der Ehezeitanteile nach Statuswechsel zwischen Arbeitnehmereigenschaft und Unternehmereigenschaft; anteilige Übertragung eines Pfandrechts des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Rechten aus einer RückdeckungsversicherungZitiert von 2
- BGH, 29.09.2021 – XII ZB 309/21Personenstandssache: Anerkennung einer Eheschließung im Ausland im Wege doppelter StellvertretungZitiert von 18
- BGH, 24.06.2015 – XII ZB 98/15Betreuungssache: Notwendigkeit erneuter Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren und Berücksichtigung einer verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung im RechtsbeschwerdeverfahrenZitiert von 11
- BGH, 05.10.2022 – XII ZB 74/20Abfindung eines schuldrechtlich auszugleichenden Versorgungsanrechts nach der Scheidung: Zulassungsbeschränkung für die Rechtsbeschwerde auf die Zulässigkeitsfrage und Entscheidung durch Zwischenbeschluss; erster Antrag auf Wertausgleich im Beschwerdeverfahren gegen die Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung; Bewertung von Versorgungsanrechten des Versorgungswerks der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg; anzuwendendes Recht für die Kostenentscheidung im RechtsmittelverfahrenZitiert von 16
- BGH, 25.01.2018 – V ZB 191/17Zurückweisungshaftsache: Bestimmung zum beauftragten Richter bei einem überbesetzten SpruchkörperZitiert von 5
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 31.10.2024 – 103 ZBR-PAG 4/24
- BGH, 03.02.2016 – XII ZB 629/13Versorgungsausgleichssache: Teilanfechtung einer erstinstanzlichen Entscheidung durch den Versorgungsträger; Anschlussbeschwerde der Eheleute hinsichtlich der nicht durch den Versorgungsträger angefochtenen Teile der Erstentscheidung; Anschlussbeschwerde eines anderen VersorgungsträgersZitiert von 47
- BGH, 27.01.2016 – XII ZB 656/14Ehescheidungsverbundverfahren: Entbehrlichkeit einer erneuten Anhörung eines Ehegatten nach Zurücknahme einer Zustimmung zur Scheidung; Abgrenzung der Art der Versorgungsanrechte bei einer Versorgungszusage aus einem Beschäftigungsverhältnis bei der Westdeutschen Landesbank GirozentraleZitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 73 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 73 geändert durch Artikel 8 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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